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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 16.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454435Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454435Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454435Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original Heft 8 und Heft 16 doppelt; Heft 15 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gewerbliche Verbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Erwerb der juristischen Person für unseren Verband
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 16.1891 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 49
- AusgabeNr. 5 (15. März 1891) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 233
- ArtikelCentral-Verband 233
- ArtikelDie Tagesordnung des VI. Verbandstages in Leipzig 234
- ArtikelWillkommen in Leipzig 234
- ArtikelGewerbliche Verbände 235
- ArtikelDer Erwerb der juristischen Person für unseren Verband 236
- ArtikelKorporationsrechte für den Central-Verband der deutschen ... 237
- ArtikelZum Verbandstage 238
- ArtikelDie Verhandlungen in Halberstadt, die Schule und der Herr ... 239
- ArtikelAnleitung, die Reparatur einer Taschenuhr möglichst schnell und ... 239
- ArtikelBriefwechsel 240
- ArtikelSprechsaal 240
- ArtikelVereinsnachrichten 241
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 245
- ArtikelVerschiedenes 245
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 245
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 245
- ArtikelAnzeigen 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 295
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 317
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 337
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 357
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 381
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 403
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 425
- BandBand 16.1891 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 236 — Jahren Hauptsitz der Taschenuhren-Industrie, und fand dort alle Wege offen zur Weiterbildung. Wenige kehrten zurück; der deutsche Arbeiter war geschätzt und noch heute zählen wir unter den Preisgekrönten kantonaler Konkurrenzen unsere Landsleute an Achtung gebietender Stelle. Im Herzen Deutschlands eine Stätte zu bereiten, welche dem Bildungsdrange unserer jugend lichen Pachgenossen zu dienen geeignet wäre, erschien als der wichtigsten Aufgaben eine, welche dem Central-Verbande oblagen. Mit nicht geringen Opfern ist auch dies Ziel erreicht, und die „Deutsche Uhrmachersehule“ in Glashütte (Sachsen) sieht heute auf eine, das erste Jahrzehnt überstandene Wirksamkeit zurück, und ist als ebenbürtige Kollegin ihren älteren Schwestern in der Schweiz und Frankreich anerkannt. Zuerst in Miethsräumen untergebracht, hat sie seit Jahren im eignen Hause Musterein richtungen und erfreut sich durch ihre erfolgreiche Thätigkeit der ganz besonderen Fürsorge der Königl. sächsischen Regierung. Bemerken müssen wir hierbei, dass diese Beihilfe seitens des Ministeriums abhängig gemacht wird von dem fortdauernd sich bethätigenden Interesse des Central-Verbandes und dass der letztere bis dahin einen jährlichen Mindestbeitrag von 1000 Mk. zum Etat der Schule geleistet hat. Sehen wir uns unter den ändern gewerblichen Verbänden um, so finden wir meist Innungsverbände und selbst unter Gast- wirthen ist die Strömung für Innungen vorherrschend, wenn gleich der hier bestehende Verein der Gastwirthe seinen freieren Standpunkt noch anerkennenswerth vertheidigt. Nicht vereinzelt sind auch in unsern Kreisen vor einigen Jahren die Versuche zu Rückbildungen gewesen, denn die jüngere Generation denkt sich gern ein Eldorado auf Grund obligatorischen Befähigungs nachweises und Beschränkung des Haltens von Lehrlingen; dass in unsrer fortgeschrittenen Zeit, in welcher Kaufmann und Ge werbetreibender oft vereint sind, zumal in grösseren Städten, eine Beschränkung der Selbständigkeit nur den Wenigbemittelten drückt, für den Wohlhabenden aber gegenstandslos ist, wird zu leicht übersehen. Den Alten ist es im Gedächtniss geblieben und sie sind heut die Verfechter des Vereinswesens. Was wir in diesen 15 Jahren erreicht haben, ist uns geworden durch die eigene Kraft und deshalb sehnen wir uns nicht nach der Bevor mundung und dem Aufsichtsrecht jedenfalls recht wohlwollender, aber für unsere Bedürfnisse doch wenig verständnissfähiger Be hörden. Wo es gegolten hat, im Wege der Gesetzgebung Aus wüchsen der Gewerbefreiheit, wie z. B dem unbeschränkten Hausirhandel, den Wanderlagern, den Schwindelauktionen etc., entgegenzutreten, da haben auch wir unsere ganze Kraft ein gesetzt, mit Erfolg eingesetzt, und anerkennen müssen wir, dass uns die Unterstützung keiner staatlichen und keiner städtischen Behörde gefehlt hat, wo wir Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbeordnung nachweisen konnten. So hoffen wir, unbeirrt durch die rückwärts gerichtete Zeitströmung, wenn auch langsam, doch ständig retormirend wirken zu können und geben gern dem Gedanken Raum, dass es der Reichsregierung gefallen möge, auch von unsrer Arbeit und unsern Bestrebungen Kenntniss zu nehmen. Die Zahl der zum Central-Verbande gehörenden Vereine beträgt gegenwärtig 56 und ist seit dem letzten Verbandstage fortdauernd im Wachsen gewesen. Von der Weichsel bis zum Rhein, von den Küsten der Nordsee und des Baltischen Meeres bis zu den Bayerischen Alpen ziehen die Sitze unsrer Vereine sich durch das Deutsche Reich. Unser Organ ist das im Verlage von Wilh. Knapp in Halle a. S. erscheinende „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“, die älteste der zur Zeit bestehenden deutschen Fachzeitschriften für Uhrmacher. Die finanzielle Lage des Central-Verbandes ist, ungeachtet des geringen Jahresbeitrags der Mitglieder, durch Gleichberechtigung am Reinertrag des Organs eine günstige. Der Vorort des Verbandes wird durch jeden Verbandstag festgestellt, ist aber bis dahin bei Berlin ge blieben. Die Aufnahme einzelner Mitglieder in den Oentral- Verband ist unzulässig; nur Vereine, bez. Kreis-, Gau- oder Provinzialverbände bilden den Central-Verband und sind auf dem Verbandstage mit je 1 Stimme für 10 ihrer Mitglieder vertreten. Anmeldungen zum Central-Verbande geschehen an die Adresse des gegenwärtigen Vorsitzenden A. Engelbrecht, Berlin W., Kanonierstr. 40. i? Der Erwerb der juristischen Person für unsern Verband. Beantragt vom Verein Leipzig. Wenige Worte umfasst dieser Antrag, aber doch sind sie von wesentlicher Bedeutung für unsern Central-Verband. Gerade deshalb und weil ich annehme, dass eine kleine Abhandlung über dieses Thema die Verbandstags-Verhandlungen erleichtern wird, schreibe ich diese Zeilen nieder, im Voraus bemerkend, dass sich dieselben auf authentische Quellen stützen und zum grössten Theile unter Berücksichtigung der älteren Ge setze dem Entwurf des neuen bürgerlichen deutschen Rechts- gesetzbuehes entnommen sind. Neben den Sonderzweeken, weiehe der Einzelne seinen je weiligen Bedürfnissen gemäss mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln erstrebt, sind auch solche vorhanden, die im Interesse des öffentlichen Wohles oder privater Vereinigungen liegen. Diese letzteren können aber nur dadurch erreicht werden, dass ihnen das Gesetz auch eine gewisse Selbständigkeit verleiht und hierauf gründen die zu Recht bestehenden juristischen Personen. Diese Rechtspersonen sind berechtigt unter ihrem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen u. s. w.; ebenso aber können sie selbstverständlich auch verklagt werden. Man unterscheidet bei den juristischen Personen Körper schaften und Stiftungen. Die letztere Gattung näher zu besprechen, kann ich wohl unterlassen, da nur die erstere auf unsern Verband Anwen dung findet. Während nun bei verschiedenen Kategorien von Körper schaften die juristische Person durch das Gesetz garantirt wird, z.B. bei eingeschriebenen Hilfskassen, Unfallversicherung, Kranken versicherung u. s. f., so giebt es auch wieder solche, die die Rechtspersönlichkeit erst dann erreichen können, wenn sich die Natur derselben auf Grund ihrer Thätigkeit erkennen lässt. Die Erlangung der Rechtspersönlichkeit ist nicht wie bei dem Konzessionsprinzip von dem freien, administrativen Ermessen .abhängig, sondern lediglich durch den Ausspruch der dazu be rufenen Behörde bedingt, dass den aufgestellten, gesetzlichen Er fordernissen genügt sei. Ein einheitliches Gesetz, in welchem die Bedingungen ge regelt sind, unter welchen korporative Rechte ertheilt oder ver weigert werden, ist bis jetzt noch nicht vorhanden und infolge dessen auch die Bedingungen in den verschiedenen deutschen Territorien nicht die gleichen. Das preussische allgemeine Landrecht z. B. knüpft den Er werb ohne weitere nähere Bestimmungen hierüber an das Er forderniss der staatlichen Genehmigung, dabei Gesellschaften voraussetzend, die sich zu einem dauernden gemeinnützigen Zweck verbunden haben. Das bayerische Landrecht und die bayerischen Statuten ent halten überhaupt keine Bedingungen über die Entstehung von Körperschaften; es ist aber dort mit geringen Ausnahmen an den Erfordernissen staatlicher Verleihung festgehalten worden. Der eode civil und das badische Landrecht schweigen ebenfalls. Die französische Jurisprudenz verlangt ausdrückliche oder stillschweigende staatliche Genehmigung. Im Laufe der Zeit hat sich aber in den einzelnen Staaten ein System herausgebildet — die sogenannten Normativbestim mungen, nach welchen ein Personenverein Vermögensfähigkeit von Rechtswegen erlangt, sobald derselbe gewisse, im Gesetz be stimmte, auf eine geordnete innere Organisation abzielende Voraus setzungen erfüllt und diese Erfüllung durch einen behördlichen Akt festgestellt ist. Dieses System ist von der Reichsgesetzgebung befolgt worden bei der Regelung der eingeschriebenen Hilfskassen, der Innungen, der Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften, zum Zweck der Unfallversicherung u. s. w. Hilfskassen erreichen die ihnen vom Gesetz eingeräumte selbständige Stellung durch die Zulassung seitens der höheren
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