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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 16.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454435Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454435Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454435Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original Heft 8 und Heft 16 doppelt; Heft 15 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Korporationsrechte für den Central-Verband der deutschen Uhrmacher
- Autor
- Bauer, Jos.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Verbandstage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 16.1891 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 49
- AusgabeNr. 5 (15. März 1891) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 233
- ArtikelCentral-Verband 233
- ArtikelDie Tagesordnung des VI. Verbandstages in Leipzig 234
- ArtikelWillkommen in Leipzig 234
- ArtikelGewerbliche Verbände 235
- ArtikelDer Erwerb der juristischen Person für unseren Verband 236
- ArtikelKorporationsrechte für den Central-Verband der deutschen ... 237
- ArtikelZum Verbandstage 238
- ArtikelDie Verhandlungen in Halberstadt, die Schule und der Herr ... 239
- ArtikelAnleitung, die Reparatur einer Taschenuhr möglichst schnell und ... 239
- ArtikelBriefwechsel 240
- ArtikelSprechsaal 240
- ArtikelVereinsnachrichten 241
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 245
- ArtikelVerschiedenes 245
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 245
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 245
- ArtikelAnzeigen 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 295
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 317
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 337
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 357
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 381
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 403
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 425
- BandBand 16.1891 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 238 — aus seiner inneren Wirksamkeit heraustritt, wenn derselbe zur Förderung der Interessen seiner Mitglieder mit Behörden und gesetzgebenden Körperschaften in Yerkehr tritt und namentlich, wenn der Verband Vermögen besitzt und weiter erwirbt, das einem bestimmten Zwecke dienen soll. So lange einem Vereine oder Verbände die Körperschafts rechte fehlen, führt derselbe juristisch nur eine Schein existenz; es ist nicht möglich, dass ein solcher Verband in seinem Namen Rechte oder Vermögen erwirbt, und ebensowenig ist der Vorstand desselben in der Lage, in gültiger Weise Rechts- Geschäfte abzuschliessen, die den Verband berechtigen oder ver pflichten könnten ■— eine Thatsache, die in ihren juristischen Folgen umso schwerer ins Gewicht fällt, wenn eine- Personen- Vereinigung z. B. durch eine ins Leben gerufene Kasse werbend und gebend thätig ist. Im Folgenden sollen nun die Bedingungen näher erörtert werden, unter welchen die Erwerbung der juristischen Persön lichkeit zulässig ist. Es fanden die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen Preussens und Sachsens Berücksichtigung, des letzteren Staates deswegen, weil in demselben das Gesetz den Erwerb der Korporationsrechte sehr begünstigt und der zu beobachtende Formalismus wenig starr ist. Vor Allem sei aber bemerkt, dass Korporationsrechte für einen T erband, der aus einer Anzahl von Vereinen bestehen soll, laut Gesetz allenthalben nicht ertheilt werden können. Nur die Mitglieder der einzelnen Vereine (als solche) können dem mit juristischer Persönlichkeit ausgestat tetem Verbände als Mitglieder beitreten, [Das gleiche Verbot trifft den Verband der Deutschen Uhrmacher jetzt schon, wenn er sich mit öffentlichen Angelegenheiten befasst.] 1. Die Preussischen Bestimmungen. Es gelten die Vorschriften des preussischen Allgemeinen Landrechtes II. Theil, 6. Titel und des Gesetzes vom 23. Februar 18rO. Auszugsweise sei bemerkt: Die Rechte der Korporation kommen nur solchen vom Staate genehmigten Gesellschaften (Vereinen) zu, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zwecke verbunden haben. Nur für diesen Zweck darf das Ver mögen der „Juristischen Person“ verwendet oder mit. Schulden belastet werden. Für die Mitglieder ist nur der Verbrauch der Nutzungen eines gewissen Theils des Vermögens statthaft. Das Privatvermögen der Mitglieder haftet nicht für die Schulden der Korporation. Alle Vereinsschulden werden durch Umlagen von den Mitgliedern gedeckt; die Gesellschaft hat das Recht, ihre Bedürfnisse durch Erhebung von (event. beliebig hohen) Beiträgen der Mitglieder — aber unter Aufsicht und Ge nehmigung des Staates -— zu befriedigen. Dahingegen vermögen Ansprüche gegen die juristische Person, nicht gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht zu ^ werden. Ausser der Genehmigung zur Begründung der juristischen Person steht dem Staate ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Angelegenheiten derselben zu, vermöge dessen zur Gültigkeit gewisser Geschäfte und Beschlüsse ebenfalls die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich wird, so nament lich zur Statutenänderung, zur Ausschreibung von Umlagen, zur Veräusserung von Grundeigenthum, zur Auflösung des Ver bandes u. A. m. — Der von den Korporationen handelnde Tit. 6, Th. II, hat 202 Paragraphen und erscheint es zu weitgehend, hier in die einzelnen Vorschriften näher einzudringen. — 2. Die Sächsischen Bestimmungen. Maassgebend ist das Gesetz vom 15. Juni 1868. .Aus letz terem sei folgendes erwähnt: Personen-Vereine, welche die Rechte einer juristischen Person erlangen wollen, müssen ein schriftliches Statut er richten, das u. A. enthalten muss: den Namen oder die Firma, den Sitz (innerhalb Sachsens), den Zweck der Korporation, die Bedingungen für die Auf nahme und für das freiwillige Ausscheiden oder die Aus schliessung der Mitglieder, Dauer der Vereinigung, Zusammen setzung und Bestellung des Vorstandes, Art der Zusammen berufung und Stimmrecht der Mitglieder, Angabe der Blätter, in welchen die Bekanntmachungen erfolgen u. s. w. Das Statut muss ferner Bestimmungen darüber treffen: „ob und welche Geldleistungen die Mitglieder für den Zweck der Vereinigung übernehmen, insbesondere ob die Verpflichtung zu dergleichen Leistungen (Haftpflicht) im Voraus ihrem Umfange nach bestimmt (beschränkt), oder nach dem Bedarfe bemessen (unbeschränkt) sein soll.“ Im Falle der Auflösung hat das Statut beziehentlich der Vertheilung oder Verwendung des Vermögens Bestimmungen zu enthalten. — Eine Staatsaufsicht wie in Preussen findet in Sachsen über die juristische Person nicht statt, nur bei Er richtung bedarf es der staatlichen Genehmigung. Sachsen zählt vermöge seiner loyalen Vorschriften in Bezug auf Korporationsrechte die meisten Verbände mit juristischer Persönlichkeit. Die angehörenden Mitglieder verbreiten sich über ganz Deutschland. * * ' * Zum Schlüsse sei noch folgendes bemerkt: Die Korporationsrechte verleihen dem Verbände ein etwas strafferes Gefüge, und können auch Personen beitreten, die schon Mitglieder einer anderen Vereinigung (z. B. einer Innung) sind. — Die Innung als solche könnte jedoch nicht ein Theil des mit Korporationsrechten ausgestatteten Verbandes werden. — Es lässt sich auch der Fall denken, dass lediglich für die Uiiterstützungskasse die juristische Persönlichkeit nach gesucht wird, nicht aber für den Verband, der wie bis her ja fortbestehen kann. Soweit meine reichen Erfahrungen auf diesem Gebiete sich erstrecken, hat der Erwerb der Korporationsreehte dem Vereins wesen noch niemals geschadet, wenn mit demselben auch die frühere Ungebundenheit aufhört! Jos. Bauer. Zum Yerfoandstage regt es sich ja überall recht erfreulich. Einen kräftigen Wurf hüben und drüben mitten ins Schwarze hat Koll. Neuhofer- Berlin gethan. In der Grossistenfrage kann es nur einen Standpunkt geben, wer nicht für uns ist, der ist wider uns! Kann der Grossist nicht anders, als selber das Einzelgeschäft unmittelbar mit dem Verbraucher seines Handelsgegenstandes machen — ja, lieber Gott, kein Mensch kann anders, wenn er nicht können will, und ein Grossist ist doch, so zu sagen, auch nur ein Mensch. Jeder verdient den Grossisten, von dem er kauft, und der Central-Verband verdient die deutschen Grossisten, über die er Erfahrungen gesammelt hat, die die Grossistenfrage immer wieder auf den Verbandstag bringen, wie Oel auf Wasser. Nur allzu recht hat Koll. Neuhofer, noch ist es Zeit, den Ver such zur Besserung das letzte Mal zu machen. Fällt er ver geblich aus, sind wir auf andere Wege gezwängt. Es ist aber überhaupt die höchste Zeit, wollen wir gemeinsam etwas er reichen, unsere Reihen zu schliessen. Noch sind die Deutschen Uhrmacher nicht zu ermattet, noch reicht die Spannkraft aus^ zu halten, was sie haben. Kollegen! Folgt den Männern, die muthig hoch die Fahne tragen in reiner Hand; die ohne Zagen der Wahrheit Fackel frei entzünden; die dem, der hören will, verkünden, wie’s mit Euch steht und mit der Kunst. — Auch dem Koll. Horrmann müssen wir beistimmen. Unsere Zeit ist die Zeit des Zusammen raffens der Einzelkräfte zum gemeinsamen Handeln. Mit bestem Beispiele geht uns unser Kaiser voran; folgen wir diesem! Er sprach erst in diesen Tagen: „Man wird mich stets bereit finden^ mich mit denen zu vereinen, die gemeinsam für friedlichen Fort schritt, freundschaftlichen Verkehr und Förderung der Zivilisation arbeiten wollen.“ Wer wollte unserem kaiserlichen Herrn absprechen, dass er über alle wünschenswerthe Kraft und Stärke verfügen kann? Und doch sucht er die Kraft der Vereinigung! Wohin wir uns auch bewegen mögen, überall spüren wir die Macht verbundener Menschen. Ihr Eigennutz führt sie oben zu den berüchtigten „Ringen“ zusammen, zunächst die Abwehr unbilliger Verlangen hat sie unten sozialistisch geeint. Schreiber dieses ist weit ent-
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