Sächsische Elbzeitung : 09.10.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-190010099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19001009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19001009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1900
- Monat1900-10
- Tag1900-10-09
- Monat1900-10
- Jahr1900
-
-
-
-
-
-
-
-
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 09.10.1900
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Fernsprechstelle HS. 22. Die „Stichshche Elbzeitunfl" erscheint Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Die NnSgabe des Blattes erfolgt LagS vorher Nachm. 4 Uhr. AbonnementS.PrciS viertel« siihrlich 1 Mk. 50 Pf., zwei« monatlich I Mk., cinmonat« lich KV Pf. Einzelne Nummern 10 Pf. PostzeitungSbestelllistr 6669. Alle kaiserl. Posianslalien, Postboten, sowie die Zeitungsträger nehmen stets Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeitung" an. Amtsblatt siir das MW. AmlsgerW und den AMrath sn Schandau, solnie für den Zladtgenieinderalh pi HohnAein. Mit „Illustrirt. Sonntagsbtatt". Mit Humor. Beilage „Seisenbrasen". Mit „Landwirtyschaftt. Weitag«". Inserate, bel ber Wellen Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind MontagS, Mit twochSund Freitags bis p ä testens vormittags 9 Uhr aufzugeben. Preis für die gespaltene CorpuSzeile oder deren Raum 10 Pf. Inserate unter fünf Zeilen werden mit 50 Pf. berechnet (tabellarische und complicirte nach Ueberelnkunft). „Eingesandt" unterm Strich 20 Pf. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Jnseraten-Annahmestellen: In Schandau: Expedition Zaukcnstraße 13 t, in Hohnstein: bei Herrn Stadtkasstrer Reinhard, in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BurcauS von Haasenstein L Vogler Jnvalidendank und Rudolf Mosse, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. und in Hamburg: Käroly L Liebmann. Ur. ALS, Schandau, Dienstag, den 9. October 1900. 44. Jahrgang. Amtliche Bekanntmach n n g. Sonnabend, den M. Oktober 1000 Vormittag 10 Uhr soll i» Krippen in dem als Versteigerungölokal bestimiiiien „Gasthaus zum Erbgericht" ein Fahrrad meistbietend gegen Baarzahlung versteigert werden. Schandau, am 8. Oktober 1000. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts. Schcüig, Wachtm. Mekanntmachung. Sonnabend, den 10. Oktober 1000 Vormittag 10 Uhr sollen im hiesigen Amtsgcrichtsgebäude parterre 2 vollständige Betten und 1 Spiegel meistbietend gegen Baarzahlung versteigert werden. Schandau, am 8. Oktober 1000. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts. Schellig, Wachtm. Bekauntmachung. Zum Zivecke der Einschätzung zur Slaatseinkvmmcttstener auf das Jahr 1901 werden znr Zeil Hunslistcn ausgegcben. Dieselben sind nach dem Stande vom 12. Oktober dieses Jahres gehörig aus- znfüllen, von den HnnSbesitzern oder Administratoren und den HauShallnugsvorstäudcn unterschriftlich zu vollziehen nnd binnen 10 Tagen, von der Zuscrtignng an gerechnet, durch eine erwachsene Person, welche über etwaige Fragen Auskunft zn erteilen vermag, an Natsstelle/Zimmer Mt^S-wieder abzugeben. Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zn 50 Mk. nach sich. Sch and an, am,6. Optpber 1000. / Der Stadtrat. Wieck, Bürgerin. Bekanntmachung. Das Vcrzcichniß der in der Stadt Schandan wohnhafte» Personen, welche nach Maßgabe der nachstehend unter O abgcdrnckic» Bestimmungen der HZ 31 bis 34, 84 nnd 85 des GcrichtövcrfassnngSgcscbcS nnd des H 24 dcö Gesches, die Bestimmungen znr Aus führung des GcrichiovcrfassungSgeschcS enthaltend, vom 1. März 1879 zn dem Schöffen, und Gcschworencnamtc bernfenswcrdc» können (Urliste) ist ausgestellt nnd liegt vom M bis zum 2G Octobcr d. I. während der üblichen Expeditionszeit an hiesiger Natöstclle zu Jedermanns Einsicht aus. Lom Zeitpunkte der Auslegung an können gegen die Nichtigkeit oder Vollstän digkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprüchen erhoben werden. Schandan, den'ßi. October 190^7 //Der Stadtrat. Wieck, Biirgcrmstr. <-) r Theil. . zu 88 1, 3. GerschtSverfaffttngSaefetz vom 27. Januar 1877. 8- 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur vou einem Deut schen versehen werden. 8- 32. Unfähig zn dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichllicher Verurthcilnng verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hanplvcrfahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter znr Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermöge» beschränkt sind. 8- 33. Zn dem Amte eines Schöffen sollen nicht bcrnfcn werden: 1. Personen, welche znr Zeit der Anfstelllmg der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung ans öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgcrcchnct, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. H. 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht bernsen'werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hanseslädle; 3. NeichSbeamtc, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche ans Grund der LandcSgcsetze jederzeit einstweilig In den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche nnd polizeiliche Vollstrccknngöbcamte; 7. Ncligionödiencr; 8. VolkSschnllchrcr; 9. dem activcn Heere oder der activcn Marine angehörcnde Militärpersonen. Die LandcSgesctzc können anßer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs« beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8- 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Dcntschcn versehen werden. 8- 85. Die Urliste für die Anöwahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung znm Schöffenamtc finden auch auf das Geschworcncnamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen znr Ansfiihrnng des Gerichtsverfassnngsgesetzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zn dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungövorslündc nnd Vortragenden Rälhe in den Ministerien; 2. der Präsident dcö Landcöconsistorinmö; 3. der Gcneraldircctor der Staatsbahncn; 4. die Kreis- und AmtShaiiptlcutc; 5. die Vorstände der SicherhcitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zu- ständigkeit der Amtshanplmannschaftcn ausgenommen sind. Bestellungen ans das 4. Quartal der Sächsischen Gib,Zeitung werden noch angenommen bei Herrn Kaufmann'Max Schulze, Marktstraße, „ Drogist P. Hille, Flora-Drogerie, Colonnadcnbau, „ Bäckermeister Oswald Heiue, Badstrabe und in «userer Geschäftsstelle, Zankenstrabe, sowie von sämmtlichen ZeitUUgsbote». Die bereits er- schienenen Nummern können bis auf Weiteres noch »ach- geliefert werden. Politisches. Der Kaiser hat seinem Jagdbesnch in Nvminten noch einen Aufenthalt im Jagdschlösse Hnbertnsstvck Nachfolgen lassen. Der Monarch langte daselbst am Freitag Vor mittag an, begleitet von seiner erlauchten Gemahlin, mit welcher er auf dem Bahnhofe zu Eberswalde zusammen- getrosfen war. In Weimar fand am Mittag des 5. October die Bei setzung der Leiche des Prinzen Bernhard Heinrich von Sachsen-Weimar in der Fürstengrust statt. Dem sich im Rahmen eines einfachen Trauerceremoniells vollziehenden Acte der Beisetzungsfeier wohnten von Fürstlichkeiten der Erbgrvßherzog Wilhelm Ernst in Vertretung seines noch immer tieferschütterten Großvaters, des Großherzvgs Carl Alexander, die Prinzen des Großherzoglichen Hauses, der Nichtamtlicher Theil. deutsche Kronprinz als Vertreter des Kaisers, Prinz Fried rich Angust von Sachsen als Vertreter des Königs Albert, der Herzog-Regent Johann Albrecht von Mecklenburg» Schwerin und Prinz Heinrich V1I. von Reuß bei. Mit der in der nbgelaufenen Woche erfolgten Wieder aufnahme der Plenarsitzungen des Buudesrathes ist wenig stens der Vorläufer der Reichstagssession in die Erschein- ung getreten. Ueber den Beginn der Reichstagssession selbst herischt indessen nach wie vor Ungewißheit. In Sachen des angeblichen Ausscheidens des General- gouvernenrs von Deutsch-Ostafrika, Generalmajors Liebert, aus seinem Amte soll noch nichts entschieden sein. Mindestens hat sich die Mitlheilung, daß der bisherige deutsche Consul in Zanzibar, Freiherr v. Rechenberg, znm neue» Generulgvnvenieur von Deutsch - Ostafrika ausersehen sei, als nicht zutreffend erwiesen. Wie sich ans den soeben veröffentlichten Veränderungen in der Besetzung der kaiserlichen Cvnsularämter ergiebt, ist Freih. v. Rechen berg allerdings von seinem Zanzibarer Posten abberufen worden, aber nur, um das erledigte deutsche General- consulat in Moskau zu übernehmen. Dem Telegramm des Kaisers Wilhelm an den Kaiser von China ist als eine weitere Rnndnvle des Staatssekre tärs des Auswärtigen, Grafen Bülow, an die Mächte nach gefolgt, welche geeignet erscheint, eine gemeinsame Grund lage zur endlichen Lösung des chinesischen Problems zu bilden; denn ebensowenig wie in der Antwortsdepesche Kaiser Wilhelms an Kaiser Kwangsü ist in dieser zweiten Rundnote deS Grafen Bülow noch von der vorherigen Auslieferung der Hauptschuldige» an der Fremde»hetze in Chinn die Rede, nnd da mehrere Mächte Bedenken gegen diese ursprüngliche Forderung Deutschlands hegten, so kann ihr stillschweigendes Wiederfallen das Einverständniß unter den Mächten allerdings nur fördern. Bereits hat denn auch die russische Regierung ihre Zustimmung zu den in dieser jüngsten Bülow'schen Note formulirten nenen Vor schläge in der chinesischen Angelegenheit dem Berliner Cabinet zu erkennen gegeben und den russischen Gesandten in China mit entsprechender Weisung versehen. Wie be kannt, stellen die Bülow'schen Vorschläge drei Punkte auf: 1) Prüfung der in dem kaiserlich chinesischen Edict ent haltenen Liste strafbarer Personen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin; 2) Prüfung der Frage, ob die in dem Edict in Aussicht gestellten Strafen angemessen seien; 3) Cvntrolle der Ausführung der Bestrafung. Hiervon ist namentlich der dritte Punkt von Wichtigkeit, da eine europäische Cvntrolle der Bestrafung der Schuldigen seitens der chinesischen Negierung durchaus nothweudig ist, soll dieser Strafact nicht zur Farce werden. Namentlich ge rade in Hinblick auf die deutscherseits vorgeschlagene Con trolle scheint die Bülow'sche Note im Wesentlichen die Zustimmung auch der Vereinigten Staaten gefunden zu haben, wenigstens sollen die Bülow'schen Vorschläge wegen der angeregten Controlle sich einer günstigen Aufnahme in Washington erfreuen. Der französische Minister des Auswärtige», Delcassö, hat de» Mächte» i» einer Note ein förmliches Programm für die Friedensunterhandlungen mit China unterbreitet. Dasselbe umfaßt folgende Punkte: 1. Bestrafung der von den Vertretern der Mächte in Peking zu bezeichnenden Schuldigen. 2. Aufrechterhaltung des Waffen - Einfuhr- Verbotes. 3. Angemessene Entschädigungen für die Staaten, Gesellschaften und einzelnen Personen. 4. Errichtung einer ständigen Wache in Peking für die Gesandtschaften. 5. Schleifung der Befestigungen von Taku. 6. Besetzung von zwei oder drei geeigneten Punkten der Route Tientsin»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht