Naunhofer Nachrichten : 24.02.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787848183-190402246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787848183-19040224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787848183-19040224
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNaunhofer Nachrichten
- Jahr1904
- Monat1904-02
- Tag1904-02-24
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- Naunhofer Nachrichten : 24.02.1904
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ve,«-»prei» r Frei ins HauS durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich. Frei ins HauS durch die Post M. 1.30 vierteljähnich. Pl«kS«di-««ge«r Für Jnserentm der AmtShauptmann- schäft Grimma 10 Pfg. di« fünfge- s spalten« Zeile, an erster Stelle und für AuSwSrtige 12 Pfg. ! Bet Wiederholungen Rabatt. ) Verlag und Druck: «ünz ä: Eule, Naunhof. Redaktion: Robert Günz, Nannhof. Mit zwei Beiblätter«: Illustrierte- Eonntag-blatt und Landwirtschaftliche Beilage. Letzter« «lle 14 Lage. aunhofer Nachrichten Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fnchshain, GroMeinberg, Kleinsteinberg, Klinga,'Köhra, Lindhardt, Pomtzen, Staudnitz,! Threna und Umgegend Die Naunhofer Nachrichten erscheine., jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag S Uhr mit dem Datum deS nachfolgenden TageS. Schluß der Anzeigenannahme: Vormittags 11 Uhr am Tage deS Erscheinens Nr. 24. Mittwoch, den 24. Februar 1904.15. Jahrgang. Bekanntmachung. Die Ratsexpeditionen bleiben der Reinigung halber Mittwoch, den 24. Februar 1904 geschlossen. Dringliche Sachen werden zwischen L« und 1L Uhr erledigt. Naunhof, am 23. Februar 1904. Der Bürgermeister. 'In Bei tretuna: Beyer. Vom Kriegsschauplatz in Ostasien. Der Tag, an welchem der erste Zusammen stoß zu Lande erfolaen muß, nähert sich. Ein Stillstehen größerer Truppenmassen auf beiden Seiten ist schon wegen der Verproviantierung schwer. Für die japanischen Truppen, welche ihren Weg durch Korea genommen haben, ist am Ende gesorgt. Wegen der ungünstigen Terrainverhältniffe ist eS für diese Abteilungen jedoch sehr schwierig, bis an das Ziel vor zudringen; vielmehr werden gleichzeitig von der Liautunq-Bucht aus Streitkräfte in das Herz der Mandschurei vorgeschoben werden. Die Verproviantierung dieser Streitmaffen ist mit ungleich größeren Schwierigkeiten ver knüpft. Sobald daher die Landung aus reichender Truppenmengen vollzogen ist, wird man auch den ersten ernsten Zusammenstoß auf dem Lande als unmittelbar bevorstehend anzusehen haben. Weit, weit schwieriger als für die Japaner gestaltet sich ober die Ver proviantierungsfrage für die Russen. Diese können über Nacht in eine verzweifelte Situation geraten, da der Betrieb der großen sibirischen Eisenbahn aufgehört hat, ein ge sicherter und zuverlässiger zu sein. Die russische Regierung setzt ihre Be mühungen, den Mangel ihrer KriegSoorbe- reitungen in Ostasien durch äußere Umstände zu entschuldigen, fort. Sie veröffentlicht in dem amtlichen „Regierungsboten" eine längere Erklärung, die gleich ihren Vorgängerinnen dartun soll, daß Rußland der Ausbruch des Krieges ganz unerwartet gekommen sei, da diesen Japan tatsächlich vom Zaune gebrochen habe. Es wird dann die Wiederholung längst bekannter Tatsachen auseinandergesetzt, daß Japan bereits von der Absendung der rus sischen Antwortnote benachrichtigt war, deren Ueberreichung jedoch nicht abwartete, sondern die Verhandlungen und gleichzeitig die diplo matischen Beziehungen plötzlich abbrach. Bei Ueberreichung der bezüglichen Note erklärte der japanische Gesandte Kurino, er hoffe, der bedauerliche Zustand werde nur von kurzer Dauer sein; fast gleichzeitig mit dieser Er klärung erfolgte jedoch der Ueberfall vor Port Arthur. — Tokio. Die Mannschaft und die Passagiere des in der Meerenge von Tsugaru durch die Russen zum Sinken gebrachten japanischen Dampfers „Nakanoura-Maru" wurden mit Ausnahme von 2 Mann von den russischen Kriegsschiffen vor dem Ertrinken gerettet und an Bord genommen. Sie sind heute mit einem deutschen Dampfer, von Wladiwostok kommend in Nagasaki einge troffen. — London. Nach einem Telegramm aus Tschifu sind 10000 Japaner in Eil märschen nach dem Jalufluß unterwegs. Hier sollen bereits mehrere heftige Vorpostenge fechte stattgefunden haben, bei denen die Russen schwere Verluste erlitten und sich zu rückziehen mußten. Die russischen Verluste hätten sich auf 2500 Mann belaufen. Rundschau. Berlin. Massenausweisungen von Russen sollen bevorstehen. Den Beschwerden und Anklagen, mit denen sich die russischen Studenten in Berlin an die Presse gewandt haben, will, der Königsb. Hart. Ztg. zufolge, jetzt die preußische Regierung durch ein radikales Mittel ein Ende bereiten. Es sollen, wie dem Blatte mitgeteilt wird, MaffenauS- weisungen russischer Staatsangehöriger be vorstehen, und die Minister des Innern und der Justiz wollen im Landtage ihr Vorgehen angeblich mit umfangreichem Material ver treten. — Berlin. In diesem Jahre sollen das Gardekorps und das 9. Armeekorps Kaisermanöver abhalten. Bei der Zeiteinteilung für die Uebungen derjenigen Armeekorps, die nicht vor dem Kaiser abgehalten werden, sollendie Ernteverhältntsse möglichst berücksichtigt werden. Dem 19. (sächsischen) Armeekorps werden zur Abhaltung einer Uebung das Fuß artillerieregiment „Encke" (Magdeburgisches Nr. 4), die erforderlichen Telegraphen formationen und eine Luftschifferabteilung zur Verfügung gestellt. — In dem Kölner Krankenkassenstreit ist nach der „Tgl. Rdsch." eine energische Verfügung der Behörden an die Kassen er gangen, den Apotheken keinerlei Zahlung für Medikamente zu leisten, die durch die hinzu gezogenen fremden Aerzte den Kranken ver ordnet werden. Dieserhalb fand am Sonn tag eine große Einspruchsversammlung statt. Es dürfte nunmehr, falls der Aerzteverein nicht eine entsprechende Abfindungssumme zahlt (von 22 Aerzten verlangt jeder 30 000 Mark!), zum gerichtlichen Austraa kommen. — Während der Bürger Eisenachs sich zur Neuwahl eines Oberhauptes der städtischen Verwaltung anschickt und der Neu ordnung der durch die Amtsführung des verflossenen ersten Bürgermeisters Dr. jur. Georg v. Fewson einigermaßen aus den Fugen geratenen städtischen Angelegenheiten sehnlich entgegenfieht, ist in der städtischen Verwaltung ein neues, unliebsames Vor kommnis aufgedeckt, das eine Pflichtverletzung des ersten städtischen Baubeamten darstellt. Stadtbaudirektor Pfeiffer hat, abgesehen von einer Reihe anderweitiger Verlautbarungen, nachgewiesenermaßen an ein Gemeinderats mitglied einen Brief geschickt, in dem er ihn um seine Unterschrift für einen beigefügten Gefälligkeitswechsel bat, mit dem Hinzufügen, daß er sich bemühen werde, dem Adressaten eine Lieferung für den Neubau des städtischen Krankenhauses zu verschaffen. Das betreffende Gemeinderatsmitglied ist zur Herausgabe des Briefes genötigt worden, der sich nun bei den Akten des Gemeindevorstande» befindet. Angesichts dieses erdrückenden Beweises hat sich der Stadtbaudirektor Pfeiffer genötigt gesehen, seine Demission zu nehmen. — Der bedeutende badische Finanzminifter Buchenberger ist in Karlsruhe an den Folgen einer Blinddarmoperation, 56 Jahr alt, gestorben. — Der Kaiser!. Disziplinarhof in Leipzig hat die Berufung des Oberpostpraktikanten Richard Wagner in Hanau verworfen, gegen den am 24. Dezember 1903 von der Dtsztplinarkammer in Kassel auf Amtsent setzung ohne Pension erkannt worden war, weil er in einer öffentlichen Versammlung ein Hoch auf die Sozialdemokratie auSge- bracht hatte. — Bamberg. Der Buchhalter Adam Schauder erschlug seinen Onkel und zwei Schwestern durch Beilhiebe, darauf erschoß er sich. Schauder war erst kürzlich aus der Irrenanstalt entlassen worden. — Der Prokurist Rischau von der Hamburger Firma Scheffer L Rasche is nach Unterschlagung von 500 000 Mar flüchtig geworden. Die Defraudation ist auf unglückliche Spekulationen zurückzuführen. — Kiel. Das Kriegsgericht verurteilte den Unteroffizier Brandemnnn zu 8 Monaten Gefängnis und Degradation wegen Mißbrauchs der Dienstgewalt gegenüber einem Rekruten und Unterschlagung von Dienstgeldern. — Bremen. Ter Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Hafens und der Verkehrs anstalten von Bremerhaven und des Aus tausches von 610 Hektar großen Gebietsteilen in den preußi'chen Gemeinden Lehe und Imsum gegen solche in der bremischen, den Kreis Achim angrenzenden Feldmark Borgfeld ist jetzt der Bürgerschaft zugegangen. Bremen zahlt an Preußen außerdem noch eine Mill'vn Mark Abfindung. Bedeutende Hafen erweiterungen nördlich des Bremerhavener Kaiserhafens sind in sechs, zwölf beziehungsweise fünfzig Jahren sukzessive auszuführen. — Wilhelmshaven. Zu Friedrichs- schleußen bei Karolinensiel wurde eine Flajchek- postaufgefunden,wonach das Achiff„Ellwangen" mit 24 Mann Besatzung an der Küste von Schlewig-Holstein untergegangen ist. — Stettin. Das hiesige Grenadier regiment „Friedrich Wilhelm IV." beging die Feier fernes 225jährigen Bestehens, wozu etwa 100 ehemalige Ojfijiere und gegen 800 Unteroffiziere und Mannschaften erschienen sind. — Danzig. In Langfuhr find 3 Personen von einem tollen Hunde gebissen worden. Sie hoben sich darauf nach Berlin in das Institut für Tollwutschutzimpfung begeben. — Im Brockengebiet wütete bei 4 Grad unter Null em Schnresturm aus Südwest, wie er in solcher Stärke seit vielen Jahren nicht beobachtet worden ist. Die Poststraße Braunlage-Harzburg ist stellenweise bis 4 Meter hoch mit Schnee bedeckt. Der Post wagen mußte aus dem Schnee herausgeschaufelt werden. — Washington. Ter Befehlshaber des Pacific-Geschwaders der Vereinigten Staaten Admiral Evans berichtete dem Flottendepartement, daß in Niutschwang ungeordnete Verhältnisse herrschen, und machte Mitteilung von Nachrichten, denen zufolge die Russen dort britische und amerikanische Handelsschiffe aufhalteu. Hier verlautet, falls das amerikanische Konsulat in Niutschwang in Gefahr geraten sollte, würden Seesoldaten vom Kanonenboot „Helena" gelandet werden, ungeachtet des Wunsches der Regierung, weder Rußland noch Japan zu nahe zu treten. Die Haftpflicht. nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich.*) v. Die Haftpflicht der Fabrikanten und Kauf leute, Gewerbetreibenden »ud Handwerker. Durch die Unfallversicherung sind alle Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts jedes Alters und Betriebsbeamte, Werk meister und Techniker, letztere wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 3000 Mk. nicht über steigt, gegen die Folgen von Unfällen, von welchen sie in dem versicherungspflrchügen Betriebe betroffen werden, versichert. Zu den unfallversicherungSpflichtigen Betrieben gehören: Steinbrüche, Fabriken, Brauereien, Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischer gewerbe, Spedition-, Speicherei-, Lagerei- und Kellereibetriebe, Gewerbebetriebe, die sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer- und Dachdecker-Arbeiten, von Steinhauer-, Schlosser«, Schmiede- oder Brunnenarbeiten erstrecken, Ausführung von Arbeiten bei Bauten u. a. Nicht unfall versicherungspflichtig sind das Handelsgewerbe, abgesehen von einzelnen Branchen, die der Spnchecei-, Lagerei-, Kellerei- oder SpeditionS- BerufSgenoffenschaft zufallen, und eine Menge Handwerksbetriebe, z. B. die der Bäcker, Schuhmacher, Schneider, Buchbinder, Hut macher u. a. Den Inhabern unfallversicherungs pflichtiger Betriebe ist zwar einerseits durch die Unfallversicherung ein Teil der Haftpflicht abgenommen, indem sie für die Unfälle, welche die Versicherten im Betriebe erleiden, nicht haftpflichtig sind, andererseits aber ist gerade durch die Unfallversicherung eine ganze Reihe von Haftpflichtfällen neu geschaffen worden. Nach dem UnfalloerficherungSgesetz haben diejenigen Betriebsunternehmer, Bevoll mächtigten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urteil festgestevt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amt», Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet find, herbei geführt haben, für alle Aufwendungen zu haften, welche infolge des Unfall-Versicherungs« gesetzes oder des Kranken-VsrsicherungSgesetzeS von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungs kassen gemacht worden sind. Der Unfall versicherungsgenoffenschaft haften sie für deren Aufwendungen auch ohne strafgerichtliches Urteil. Die Haftung dritter, in vorstehender Bestimmung des Unfallversicherungsgesetzes nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Da nach § 831 des bürgerlichen Gesetzbuchs derjenige, welcher einen andern zu einer Verrichtung bestellt, verantwortlich für den Schaden ist, den der andere in Ausführung dieser Verrichtung widerrechtlich zufügt, sofern er nicht nachweist, daß ec bei der Anstellung des Angestellten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt nicht abzuwenden war, so besteht, wie wir scheu, für den Betriebsinhaber eine sehr große Haftpflichtgefahr. Von großer Bedeutung für die Haftpflicht der Handel- und Gewerbetreibenden sind weiter der § 120a der Retchsgewerbeordnung in Verbindung mit Z 823, Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs und der ß 62 des neuen Handelsgesetzbuch, welche folgendes bestimmen: § 120a der Reichsgewerbeordnung: „Die Gewerbeunternehmersindverpflichtet,dieArbeitS- räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikgebäuden erwachsen können, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind." Verstoßen die Gewerbeunternehmer gegen )iese den Schutz einen Anderen bezweckenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, so sind ie für allen daraus entstehenden Schaden haftpflichtig. *) Die für jedermann ohne Ausnshme, namentlich für die Fabrikanten und Kaufleute, ür die Gewerbetreibenden und Handwerker, ür die Landwirte und Halter von Tieren,
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