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Dresdner Anzeiger : 09.10.1839
- Erscheinungsdatum
- 1839-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1801253714-183910091
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1801253714-18391009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1801253714-18391009
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Anzeiger
- Jahr1839
- Monat1839-10
- Tag1839-10-09
- Monat1839-10
- Jahr1839
- Titel
- Dresdner Anzeiger : 09.10.1839
- Autor
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Irr Dresdener Anzeiger erscheinr täglich. Insertionen werden im K. S. vr. Adr eßcomploir HsÄrLLÜSr E«tt88S 888. A VrSZDZZS) jn den E^pedilionSüunden frnk von duld 0 bis halb z Uhr und Nachmittags von halb 3 diS 6 Uhr Dresdener Mittwoche, den Anzeige r. 0. Oktober 1839. t Sonntags blov früh) angenommen. ^erordnungerl und Bekanntmachungen. 1) ?!n di- Stelle des mit Ablauf dieses Jahres Nffaffungsmäßig ausscheidenden Dcitthnls der hiesi- KkN Stadtverordneten ist bis dahin ein neues Drittheil zu wählen. Zu der deshalb anzufertiqenden Wahlliste ist die Kenntniß der Wohnung aller stimmberechtigten unangesessinen Bürger sowohl, als derjenigen Ange- seffnen erforderlich, we che im Eivilbrsitz mehrer im Stadtbezirk gelegener Wohnhäuser sich befinden, oder in den ihnen gehörigen Häusern nicht selbst wohnhaft sind. Es werden daher diese stimmberechtigten Bür- Ker, und zwar die Unangesessenen, so weit sie ihre Wohnungen in der letzten Wahlliste nicht richtig an gegeben gefunden, oder immittelst verändert haben, anburch aufgefordert, binnen 8 Tagen von dem Er scheinen Lieser V.kanntmachung an, ihr- bezüglichen Wohnungen schriftlich oder mündlich in der Einnah- racsiube des Erdgeschosses linker Hand bei dem Ein gänge des Altstadter Rathhausis bei dem dazu beauf- tragt'N Expedienten in den Stunden von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr mit möglich ster Genauigkeit anzugeden. Da übrigens über eine in der letzten Wahlliste unterbliebene Angabe der nach der Vürgerrechtserthei- lung eingetretenen Standeserhöhung eines Bürgers Beschwerde geführt worden ist, so werden sammtliche angesessene und unangesefstne Bürger hiermit zugleich veranlaßt, auch die in dieser Hinsicht etwa immittelst slaNgkfundenen Veränderungen Behufs der Begegnung ähnlicher Beschwerden uns anzuzeigen. Dresden, am 4. Octobec 1839. Der Rath zu Dresden. Hübler, Bürgermeister. 2) Die unterzeichnete Behörde steht sich veranlaßt, in Nachstehendem die hinsichtlich der Düngerausfuhre hier bestehenden polizeilichen Vorschriften in Erinne rung zu bringen, dabei auf die hinsichtlich der Zeit der Ausfuhre nothwendig erschienene Modifikation auf merksam zu machen, und zugleich dw Hausbesitzer und deren Stellvertreter aufzufordern, auch ihrerseits mit Labin zu wirken, daß die mit dem AuSraumen der Go.ck^uben und der Ausfuhre des Eloakdüngers ver- bund. r Uebtlstände thunltchst vermindert, und in- scndirhut die Verunreinigung der Straßen möglichst vellmeden werde. 1. Die Ausschaffung des Eloakdüngers aus den Häutern auf Lie Slc.ßen und die Abfuhre dessilben darf bei Fünf Thalern Strafe, vom 10. Apul bis zum 1. October jeden Jahres, ohne besondere Erlaub- niß für einzelne Falle, welch- jedoch nur auf dieStun- den der Nachtzeit erthult werden kann, durchaus nicht, und in der übrigen Jahreszeit nur in den Abendstun den und zwar: im Monat October von 8 Uhr Abends an, in den Monatrn November, December, Januar und Februar von 7 Uhr Abends an, und vom 1. März bis zum 15. April von 8 Uhr Abends an, stattsinden. 2. Vor dem Ausraumen der Gruben ist zuvor, und zwar zur Nachtzeit, die Jauche aus denselben auszuschöpsen, damit solche nicht vom Wagen herab laufe und die Straßen unnöthiger Weise verunreinige. 3. Aus gleichem Grunde sind die Wagen gehö rig zu verwahren und dergestalt mit tüchtigen Kasten zu versehen, daß aus selbigen die Feuchtigkeit des Dün gers nicht herab fließe. Desgleichen ist das Uederla- den der Wagen und alles unnöthige Stillhalten mit den beladenen Wagen auf den Straßen gänzlich zu vermeiden. Die Fuhrleute, welche sich hierunter eine Nachläs sigkeit zu Schulden kommen lassen, weiden angehal ten und mit Geld- oder Gefangnißstrafe belegt werden. 4. Nach der Abfuhre des Düngers sind die Plätze vor Len Häusern sofort wieder zu reinigen, und es muß Liese Reinigung mit Anbruch des Tag.s bei Ver meidung eines alten Schocks Strafe beendigt sinn. Die Hauseigentbümer sind für Ausführung Lieser Rei nigung verantwortlich, wenn sie auch anderen Perso nen die Räumung der Gruben aufgetragen haben. Die unterzeichnete Behörde sitzt von dem regen Sinn der hiesigen Einwohner für äußeren Anstand und öffentliche Reinlichkeit voraus, daß sie selbst thä- tigst dahin wirken werden, die ungebührliche Verun reinigung der Straßen mit verhüten zu helfen. Dresden, den 29. September 1839. Die Stadt-Polizei-D.putaüon. von Oppcll. 3) Der von hier gebürtige Schmiedegesille Earl Franz Klemm ist in Folge d^r von ihm gemachten Anzeige, daß er siin von dem Stadtrath zu Dippol diswalde um 9. Juni vorigen Jahres ausgestelltes, zul-tzt am 3. August ». o. in Harderwrk vnütes Wauderbuch verloren habe, am 2ten laufenden Mo nats von uns mw einem neuen Wandcrbuche verse hen worben. Zu Verhütung »Lwaigen Mißbrauchs
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