Sächsische Elbzeitung : 20.01.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-01-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191701204
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19170120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19170120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-20
- Monat1917-01
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- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 20.01.1917
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Fernsprecher Nr. 22. Nie „Sächsische Elbzeitunti" erscheint DicnStaa, Donners, tag »nd Sonnabend. Die Ausgabe deS Blattes erfolgt .tags vorher nach»,. 5 Uhr. AbonnementS-PrelS viertcl- sährlich 1.7V Mk., 2»io»atlich l.20Mk., I nionatlich W Pfg. Einzelne Nnmniern 10 Psg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die .geitungSträger nehincn stets Bestellungen ans die »Sächsische Elbreltung" an. Sonnabends: „Illustrierte» Unterhaltungsblatt". MW MitMif. Amtsblatt sir -es MiMt AmszniA, ks Similiche ßtWizelml M Sei siiSin! j« Slhitk«, smit sic d» CiiSismmimi pi HaWm Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ber» brcilnng d. Bl. von grotzer Wirkung, sind Montags, Mittwoch« und Freitag« bis spätestens vormittag« 0 Uhr aufzugcben. LokalprciS für die 5 gespaltene Pctitzeile oder deren Naum 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzcigcn nach Uebereinkunft). „Eingesandt" und „Reklame" 60 Pf^ die Zeile. Bei Wiederholungen ent. sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltungoblatt". Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch »Böhmischen Schweiz. 8m ssaN« hühcrer Hewatt kkrleg od. sonstiger Ir^eadwelcher LISrunge» de« Betriebe« der Mttunp, der Lieferanten ad. der vefarderungtetnrichtunsen) hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieserung ad. Nachlieferung der fMung ad. auf Nilckzahlung de« Bezug»pretse«. In serat en-Sl n n a hm cstelle» : In Schandau: Geschäftsstelle Zaukcnstrasie 134; in Dresden und Leipzig: die Annonceu-Burcaii« von Haasenstein L Vogler, Juvalidcndank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: Ä. L. Daube L Co. Nr. 9 Schandau, Sonnabend, den 20. Januar 1917 61. Jahrgang. MM M WM MM > MM W W Geöffnet für Ein- und Rückzahlungen NN jedem Werktage vormittags von 9-12 Uhr omM-optUktlosV LU üi-UäUUUU. ViIin1«i'Ivgung»»1»II« sün Dtn. ISSI7. 8 /2 °/o Amtlicher Teil. Gasthauskartoffelkarten. I. In Gast-, Schank- und Speisewlrtschaflcn einschl. der PrioatmittagsUsche, Automaten, Fremdenheime, Kantinen, Volks- und Betriebsküchen und ähnlicher gemeinnütziger Betriebe dürfen Kartoffeln und Kartoffelspeisen nur gegen eine der verabreichten Menge entsprechende Anzahl von Abschnitten der Gasthauskartoffelkarte abgegeben werden. Zu diesem Zwecke werden vom 22. Januar ab 00m Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Gasthauskartofselkartrn ausgegeben werden, die durch die Gemeindebehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen auf Antrag an Verbraucher abgegeben werden. Eine Gasthauskartoffelkarte berechtigt zum Bezüge von insgesamt 5 Pfund Kartoffeln. Sie besteht aus 20 Abschnitten. Der einzelne Abschnitt lautet über eine Menge von 125 g. Die Geltungsdauer der Gasthauskartoffelkarten ist nicht beschränkt. Dir Karten dürfen nur in den vorgenannten Betrieben beliefert werden. Die Inhaber solcher Betriebe haben eine den abgegebenen Abschnitten der Gasthauskartoffelkarte entsprechende Menge an Kartoffeln bezw. Kartoffelspeisen zu liefern, zu einer Mahlzeit im Höchst fälle jedoch 250 g. Wer seine Mahlzeiten in Volks- oder Betriebsküchen einnimmt, hat bei Beginn einer jeden Woche soviel Abschnitte der Gasthauskartoffelkarte im voraus abzugeben, wie sie der in der betreffenden Woche auf den Kopf zur Ausgabe gelangenden Kartoffelmenge entspricht. ll. Die Gemeindebehörden haben bei der Abgabe von Gasthauskartoffrlkarten Vorsorge zu treffen, daß jedem Verbraucher diejenige Menge von Kartoffeln, zu deren Bezüge er auf Grund der Gasthauskartoffelkarte berechtigt ist, bei den Belieferungen durch die Gemeinde in Abzug gebracht wird, und haben zu diesem Zwecke das Anrechnungsverfahren näher zu regeln. An Kartoffelerzeuger (Selbstversorger) und Selbsteindecker dürfen Gasthauskartoffelkarten nur dann ausgrgeben werden, wenn sie die den zu entnehmenden Gast hauskartoffelkarten entsprechende Menge ihrer eigenen Speisekartoffeln — in gutem Zustand und verlesen — in Natur an die Gemeindebehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zurückgeben. Bei der Rückgabe hat die Gemeindebehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Uebernahmepreis den gesetzlichen Höchstpreis zu vergüten. III. Die vereinnahmten Abschnitte der Gasthauskartoffelkarte sind vom Inhaber bezw. Unternehmer der unter l ausgesührten Betriebe zu sammeln und spätestens bei Beginn der neuen Brotschcinreihe der Gemeindebehörde in Packungen zu je 100 Stück abzullefern. Die Gemeindebehörden oder die von diesen bestimmten Stellen haben die in Frage stehenden Betriebe in Höhe der den abgelteferten Kartenabschnitten entsprechenden Menge mit Kartoffeln zu beliefern und gegebenenfalls nähere Vorschriften zur Durchführung der Belieferung zu erlassen. Die bisherigen Bestimmungen über die Ausstellung von Bezugsscheinen über Kartoffeln an die in Frage stehenden Betriebe werden aufgehoben. IV. Die Gasthauskartoffelkarten haben Geltung in den Bezirken der Kgl. Amtshauplmannschaften Pirna, Dresden-A. und Dresden-N., sowie, der Stadt Dresden. Entsprechend haben die in den Bezirken der Kgl. Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt sowie der Stadt Dresden ausgegebenen Gasthauskartoffel karten im Bezirke Pirna Gültigkeit. Die Gasthauskartoffelkarten, die von den andern 3 Bezirken ausgegeben worden sind, lauten auf keine bestimmte Menge Kartoffeln. Die einzelnen Abschnitte dieser Karten berechtigen aber trotzdem im Bezirke Pirna zum Bezüge von je 125 8 in den unter l ausgeführten Betrieben und müssen mit dieser Menge Kartoffeln beliefert werden. V. Diese Bekanntmachung tritt am 22. Januar 1917 in Kraft. VI. Zuwiderhandlungen gehen vorstehende Vorschriften werden nach 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Pirna, am 16. Januar 1917. Der Vezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Pirna. Freiwillige Ablieferung von beschlagnahmten Fahrradbereifungen. Nach der Bekanntmachung der stellv. Generalkommandos XII und XIX vom 15. ds. Mts. — Nr. 11 der Sächsischen Staatszeitung vom 15. Januar 1917 — Ist, um weiter eine freiwillige Ablieferung von Fahrradbereifungen zu ermöglichen, eine nochmalige Ablieferungsfrist für die meldepflichtigen Bereifungen bis 5. Februar IV17 festgesetzt worden. Die Sammrlstellen des hiesigen Bezirks haben daher bis zu dem genannten Tage weiter geöffnet zu bleiben. Es wird nochmals betont, daß bet der zu erwartenden Enteignung die Preise niedriger sein werden, als bei der freiwilligen Ablieferung. Pirna, am 17. Januar 1917. Königliche Amtshauptmannschaft Fleischversorgung. I. In den nächsten Tagen erfolgt durch die Gemeindebehörden die Ausgabe der Bezirksfleischkarten (dunkelgraue für Personen über 6 Jahre und hellbraune für Personen unter 6 Jahren) auf die Zeit vom 28. Januar bis mit 25. Februar 1V17. Die Anmeldung zur Kundenliste eines Fleischers muß spätestens bis zum 22. Januar bewirkt sein; siir spätere Meldungen kann die Sicherstellung einer bestimmten Fleifchmenge nicht gewährleistet werden. Die Gemeindebehörden erhalten Anweisung, bei Verausgabung der Bezirksfletschkarten aus die Anmeldefrist noch besonders hinzuweisen. II. Die Fleischer haben für den oben genannten Dersorgungsabschnitt neue Kundenliste anzulegen, diese aufzurechnen und spätestens bis zum 24. Januar 1S17 hierher einzureichen. Mit den Kundenlisten sind die linken Abschnitte ber Bezirksfleischkarten, und zwar die dunkelgrauen und hellbraunen je für sich, Hundertweise gepackt, einzusenden. Bei verspäteter Einreichung der Kundenlisten kann auf eine rechtzeitige Belieferung für die erste Woche des neuen Versorgungsabschnittes nicht gerechnet werden. Pirna, am 18. Januar 1917. Königliche Amtshauptmannschaft. Lebensmittel betr. Es gelangen zur Abgabe Sonnabend, den 20. Januar: Wlunnlkonig — bei Graefe, Haase, Klemm, Knüpfet, Konsumverein, Martin, Müller, Pfau; aus blaue Lebensmittelmarke Nr. 25, für die Marke 1/2 Pfd. Preis 55 Pfg. das Pfund. Schandau, am 19. Januar 1917. Der Stadtrat. Rodeln usw. betr. Wir bringen hierdurch die nachstehende Bekanntmachung des unterzeichneten .Stadtrates vom 5. März 1909 in Erinnerung. Schandau, am 19. Januar 1917. Der Stadtrat. Zufolge angestellter Erörterungen und erstatteter Anzeige hat aus der Sebnitzer Straße, dem Kirchhofswege und dem Neuwege hier das Rodeln ! dergestalt überhand genommen, daß dadurch eine erhebliche Gefährdung und Störung des öffentlichen Verkehrs heroorgerufen worden ist. Es wird deshalb hiermit das Rodeln auf den genannten hiesigen Straßen allgemein verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese sofort in Kraft tretende Anordnung werden gemäß 8 366'° des Neichs-Stras-Gesetz-Buches bestraft. Zugleich bringen wir die Bekanntmachung vom 22. Januar 1889 in Erinnerung, wonach das Schlittenfahren und Ruscheln der Kinder auf den abschüssigen Straßen und Plätzen hiesiger Stadt, sowie das Schlitt schuhfahren daselbst und auf Trottoiren, Fußwegen und Promenaden aus Grund der obengenannten reichsgesetzlichen Bestimmungen verboten ist und Eltern und Erzieher dafür Sorge zu tragen haben, daß diesem Verbote nicht entgegengehandelt wird. Schandau, den 5. März 1909. Der Stadtrat.
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