Nk» Dresden, den ^7. Februar »8»4. FZ. — ——» > . « 1 ' W I u st r u k t i 0 n für einen DistriktS-Polizet-Jnspektor der Stadt Dresden. (Beschluß.) H. 62. Die Polizei, Inspektoren sind nicht befugt, in ihren Bezirken Anordnungen zu treffen, welche einem oder mehrern Beznkebewohnern eine neue durch kein f don besiegendes Gesetz oder Reglement sanktionirte Pflicht auflegen, oder dieselben von den sci'on bestehenden polizeilichen Obliegenheiten dispen- siren. Sie haben nur darüber zu wachen, daß die schon bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze und Reglements, mit deren Inhalte sie sich genau bekannt zu machen haben, befolgt werden, jedoch können sie auf die Nothwendigkeit neuer Vorschrif ten gutachtlich aufmerksam machen» §. 6Z. Sie sind ferner vermöge ihrer eigentlichen und vorzüglichen Bestimmung nicht berechtigt, mit eigen mächtigen Entscheidungen und Verfügungen in ein zelnen besonders streitigen Fällen einzuschreiten, ausgenommen, wo ihnen dieses die gegenwärtige Instruktion ausdrücklich gestattet, und nur in der Art, wie sie es gestattet. Zn allen unter dieser A snahme nicht begriffenen Vorkommenheiten, ha ben sich die Inspektoren auf bloße Beobachtungen und Anzeigen zu beschränken, und die geeigneten Entscheidungen und Verfügungen dem Polizeikol- legto zu überlassen. §. 64. Noch weniger steht den Polizei Inspektoren bas Recht der Bestrafung zu. Jedoch ist ihnen unbe nommen, die Polizeikontravenienten in geringen unbedeutenden Fällen an die polizeilichen Vorschrif ten mündlich zu erinnern, sie zur Befolgung zu er- mahnen und zu warnen. § 65. Die Beschlagnahme von Effekten und Waaren^ und die Arretirung von Personen kann von den In spektoren nur da, wo es die Instruktion nament lich gestattet oder vorschreibt, vorgenommen w rd^n» Die Inspektoren haben hierbei mit aller möglichen schonenden Mäßigung zu verfahren, und jedes un nütze Aufsehen zu vermeiden. Wo es nur immer ohne der Beweismittel verlustig zu gehen, oder den Verbrechern und Frevlern Zeit und Anlaß zu Ver wischung der Spuren oder zur Flucht zu geben, thunlich sepn wird, sollen die Inspektoren die schleunigst zu erholenden Verhaltungsbefehle des Poltzeikollegii abwarten. Die Befugniß zur persönlichen Arretirung wir- übrigens den Polizei-Inspektoren gegen Jedermann eingeräumt, welche sich ihren Funktionen mit hart näckigen Ukgehorsam, Drohungen oder Gewalt «L- bersetze«. § 66. Zur Disposition der Distrikts-Polizel-Jnfpekto- ren stehen zunächst die ihnen zugegebenen Polizei- Gendarmen. Sie können aber auch, wo sie be waffneter Hülfe gegen thätttche Angriffe auf ihre Personen, Aufläufen nnd Susammenrottirun-