»o4 «oz ^den gißten Theil des Tages in seinem Bezirke zubringen, und bei jeder Entfernung bestimmte Nachricht zurücklassen, wo er erforderlichen Falls zu finden sepn werde. §9- Bei dem Fleischschätzen und dem Wiegen des Brodes und der Semmeln sollen die Distrikts-Po- ltzet-LLeutenants, so oft es ihnen von ihren Inspek toren 'aufgetragen wird, zugegen seyv und dasjenige beobachten, waö in der Instruktion der Polizei- Inspektoren §. A9. und 40. vorgeschrteben ist. Auch tst der an der Reihordnung stehende Polizei- Lieutenant gehalten, während der Verkaufszeit bet dem Fleischmarkte ab- und zu zugehen, und über die Beobachtung der vorgeschriebenen Taxe Obsicht zu führen. §. »0. Bei Lhren nächtlichen Umgängen haben die Di strikts-Polizei-Lieutenant- insbesondere aucd auf die Laternenbeleuchtung zu sehen, über Beschä digungen derselben zu wachen, und dergleichen Fre- vel oder entdeckte Mängel ihrem Inspektor an- zuzeigen. §.11» Bei einer in seinem Distrikte entstehenden Feuersbrunst soll der Polizei-Lieutenant sogleich zur Brandstätte sich verfügen, und die Befehle seine- Inspektor- erwarten, oder in dessen Abwesenheit ^selbst dasjenige anordnen und thun, wa- den In spektoren in ihrer Instruktion §. 60. zur Pflicht ge macht ist. Seine Funktion hört aber zletchfall- mit dem Erscheinen des Feuerlösch-Direktor- auf, und Hat derselbe sodann bloS auf die Erhaltung der Sicherheit und Ruhe in seinem Distrikte zu sehen, «nd deshalb, wenn er «tche von dem Inspektor mit Befondern Aufträge« v-rs-hen wird, in dem Bezirke HR^atroutlllre^ Morgens, im Sommer um 7 Uhr, lm Winter um g Uhr, bei dem Polizei-Inspektor freiwillig etnfinden und anfrage», ob dieser fü^^en laufe;- denden Tag ihm besondere Instruktionen und Auf träge zu ertheilen habe i Eben so muß der Polizei- Lieutenant täglich Abends und no^., oor einbrechen- der Dunkelheit bei dem.Distrikts-Inspektor sich etn finden, und über die Vorfälle des vergangenen Ta ges , über den Erfolg der ihm aufgetragenen Ver richtungen, und, was sonst bemerkenöwerth tst, oder der Inspektor von ihm zu wissen verlangt, Rapport abstatten, nicht minder, wenn es nöthig, für die kommende Nacht Befehle empfangen. Del «tchtlgern, keinen Aufschub leidenden Sachen, und wenn der Inspektor über die Vollziehung eines ihm gegebenen Auftrags sogleich unterrichtet seyn will, hat der Polizei-Lieutenannt auch während des Ta ges ohne Verzug persönlich, oder in BehinderungS- salle mittelst schriftlichen versiegelten Rapports An? zeige zu thun. §. rZ» Das Polizeikollegium und dessen Direktor ist berechtigt, in einzelnen Fällen aus bewegenden fachen, den Distcikts-Polizei-Lieutenants unmittel bar spezielle Aufträge zu geben, in welchem Falle sie ihren Rapport auch nicht an den Inspektor, son dern wiederum unmittelbar an das Polizetkollegtum oder dessen Direktor zu erstatten haben. §. >4- Der Polizei - Lieutenant hat sich bei Ausführung ihm ertheilter Aufträge jedesmal streng an die ihm zugemeffene Vorschrift zu binden, wenn Ihm nicht hiertnnen, nach Beschaffenheit der Sache, vom Polizeikollegio oder dem Inspektor freie Vollmacht gegeben ist; er hat außerdem, wenn er bloS «ach seinem Gutdünken handelt, wegen aller und jeder Fotze« die verantWortlichkeit auf sich. ( Der Beschluß folgt.*) M» PMit.«mummt m«ß M Nr. für c ecuan iizei r daran cis n auf a! lizei ihm v auch Selbs darf t ! fahr l z furcht v V bcgcb« - die 2 I verlor Kerron r kWeute Wmd i Mnzei A Mhne