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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.10.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189210011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18921001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18921001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-10
- Tag1892-10-01
- Monat1892-10
- Jahr1892
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.10.1892
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Wochen- und Rachrichtsblatt zugleich Gtslhästs-A»niStt fiir Hohndorf, Ködlih, Kernsdorf, Wsdors, Zt. Cgidicn, Heinriihsirt, Morienau u. Mülsen. Amtsblatt fiir den Stadtrat z« Lichtenstein. ——-— — —.————— —— 42. Jahrgang. —— . — - — Nr. 229. Sonnabend, den 1. Oktober 1892. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 23 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen anher der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaisers. Postanstalten, Postboten, sowie Sie Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Mkkommerr steuer, Laudreuteu, Braudkasse, Handels- und Gewerdekammer-Neiträge fällig! Bekanntmachung. Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau hat gemäß Z 105o der Reichsgewerbeordnung genehmigt, daß für den Bezirk der Stadt Lichtenstein bei dem Handel mit Fleisch und Fleischwareu die Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen statt wie bisher in den Nachmittagsstunden zwischen 12 bis 2 Uhr nunmehr abends zwischen 6 bis 8 Uhr im Winter (Okto ber bis März) und 5 bis 7 Uhr im Sommer (April bis September) beschäftigt werden dürfen. Lichtenstein, am 30. September 1892. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. ÄekMUtMächÜW. Vom diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen ist das 14. und 1A. Stück erschienen und für die nächsten 14 Tage zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Polizeicxpedition ausgelcgt worden. Dasselbe enthält: Nr. 71. Bekanntmachung, die Ausgabe von Zehntgewährscheinen seiten der Erzgebirgischen Zehntengenossenschast in Zwickau betr. Nr. 72. Verordnung, die Gebührentaxe für Tierärzte betr. Nr. 73. Verordnung, die Waffenprüfungsanstalt für das Königreich Sachsen betreffend. Nr. 74. Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betr. Nr. 75. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Herstellung eines Ueberholungsgleises auf dem Bahnhofe zu Meerane betr. Nr. 76. Verordnung, die Abtretung von Grundeigentum zur Erbauung der Herrnhut-Bernstadter Eisenbahn betr. Nr. 77. Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille. Nr. 78. Gesetz, die Notariatsordnung für das Königreich Sachsen betr. Nr. 79. Gesetz, die Kostenordnung für Notare betr. Nr. 80. Verordnung zu Ausführung der Notariatsordnung und der Kosten ordnung für Notare. Nr. 81. Verordnung, die Abänderung der Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betr. Lichtenstein, am 30. September 1892. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Bekanntmachung." Die kirchliche Einweisung der neugewählten Kirchenvorsteher kann einge tretener Hindernisse halber am nächsten Sonntag noch nicht stattfinden. Lichtenstein, 30. September 1892. Der Kirchenvorstaud. L. Seidel, Oberpfarrer. BelMN^ den öffentlichen Handel an Sonn- und Festtagen betr. Die Königliche Kreishauptmannschaft Zwickau hat zufolge Verordnung vom 22./28. dieses Monats unter Dispensation von den entgegenstehenden Bestim mungen des Bezirksstatuts vom 28. Juni ds. Js. bis auf Weiteres die Ver legung der bisher an Sonn- und Festtagen für den Handel N1lt Brot und weißen Backwaren, sowie mit Fleisch und Fleischwaren nachgelassenen Geschäftszeit in der Weise gestattet, daß bei dem Handel mit den bezeichneten Waren Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter statt wie bisher in den Nachmittagsstunden zwischen 12 und 2 Uhr nunmehr abends zwischen 6 und 8 Uhr im Winter, 5 und 7 Uhr im Sommer, beschäftigt werden dürfen. Im Uebrigen hat die Königliche Kreishauptmannschaft die Genehmigung zu einer weitergehenden Ausdehnung oder Verlegung des Sonntagshandels abgelehnt. Dies wird für den Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß hiernach im Geschäfts bereiche der Königlichen Amtshauptmannschaft — in den Städten Callnberg und Ernstthal, den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken im Verwaltungs bezirke Glauchau — der öffentliche Handel an Sonn- und Festtagen zu den nach stehend angegebenen Stunden gestattet ist. 1. Der Verkauf von Brot und weiste« Backware«, — ausschließlich der Konditoreiwaren — ist an allen Sonu- und Festtagen in der Zeit von S Uhr vormittags bis zu einer halben Stunde vor Begin« des Vormittagsgottesdieustes, von 14 bis 12 Uhr vormittags, 2 bis L Uhr und 6 bis 8 Uhr (bez. 3 bis 7) Uhr nachmittags gestattet. 2. Der Handel mit Fleisch und Fleischwaren darf an allen So««- und Festtagen 2 Stunden vor dem Vormittagsgottesdieuste, und zwar bis ffs Stunde vor dessen Beginn, und 1 Stunde im unmittelbare« An schlusse an den Vormittagsgottesdienst, nachmittags aber von 6 bis 8 Uhr (im Winter), von S bis 1 Uhr (im Sommer) stättsinden. 3. Der Verkauf von sonstigen Gß- und Materialwaren (z. B. Butter, Milch, Grünwaren, Delikateß- und Kolonialwaren, Zigarren) ingleichen der Klein handel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial ist an allen Sonn- und Fest tagen für die Dauer von 2 Stunden vor dem Vormittagsgottesdienste und von 3 Stunden im unmittelbaren Anschlusse an den letzteren gestattet. Doch ist der Verkauf spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes und am Nachmittage spätestens um 2 Uhr einzustelleu. 4. Der übrige Detailhandel in offenen Verkaufsstellen wird an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags sowie des Charfreitags, der Bußtage und des Totenfestsonntags in der Zeit von 11 Uhr vormittags "bis 3 Uhr nachmittags gestattet, soweit in diese Zeit kein öffentlicher Hauptgottesdienst fällt. 5. Werden in Verkaufsgeschäfteir^neben den unter 1, 2 und 3 fallenden Waren auch noch andere, nicht hierunter fallende Waren feilgehalten, so gelten für diese Geschäfts lediglich die eine größere Beschränkung enthaltenden Bestimmungen unter 3 bez. 4. 6. Als Sommer im Sinne dieser Bekanntmachung gilt die Zeit vom 1. April bis 30. September, als Winter die vom 1. Oktober bis 31. März. Die sonstigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 8. Juli 1892 bleiben allenthalben aufrecht erhalten. Glauchau, am 29. September 1892. Königliche A«ltshauptma»«fchaft. Or. Rumpelt. P. Bekanntmachung, das Höhndorfer Kirchweihfest betr. Mit Genehmigung der Königlichen Kirchenmspektion vom 13. d. M., ein gegangen am 17. d. M., wird nach einstimmigem Beschluß des Kirchenvorstandes vom 4. Juni 1891 das jährliche Kirchweihfest auf den Montag nach Lnkas, in diesem Jahre also den 2Ä. Oktober, den Tag der Grund steinlegung unsrer Kirche, gelegt. Hohndorf, am 29. September 1892. Der Kirchenvorstand. Riedel, Pfr. Tagesgeschichte. * — Lichtenstein. Wir machen unsere Leser darauf aufmerksam, daß die Postschalter vom 1. Ok tober ab, also im Winterhalbjahre, erst wieder von 8 Uhr vormittags geöffnet sein werden. * — Nach dem Falb'schen Kalender wurde auch für den Donnerstag das Eintreffen äquatorialer Strömungen erwartet. Die hinsichtlich der letzten „kritischen Tage" jetzt vorliegende Zusammenstellung zeigt übrigens, daß durch Ereignisse mannigfacher Natur den Falb'schen Prophezeiungen vollauf Recht gegeben worden war. * — Callnberg. Am 27. und 28. Septbr. fand im Königlichen Lehreriunen-Seminar die Auf nahmeprüfung statt, für die 27 Anmeldungen Vor lagen. 1 Aspirantin trat noch vor der Prüfung zurück. Die 18 freien Plätze wurden mit den tüchtigsten der erschienenen übrigen 26 Aspirantinnen besetzt. — Den armen Hasen möchte angst und bange werden, wenn sie daran denken, daß heute ihre Schon zeit zu Ende geht und daß dann das große Heer der Jagdkarteninhaber gegen sie in's Feld rückt. Wie groß deren Zahl sein mag, kann man einigermaßen daraus abnehmen, daß der Staat jährlich über 80,000 Mk. von den Jagdkarten einnimmt, obgleich er nur b/t des Erlöses bekommt, während der Ortsarmen kasse verbleibt. (Eine Jahreskarte kostet 12 M., eine Tageskarte 3 M.) Unsere vogtländischen Hasen ge nießen, schreibt der „Vogtländische Anzeiger", einen guten Ruf bei allen, die das Vergnügen hatten, ihre guten Eigenschaften näher kennen zu lernen. Sie sind besser als die Hasen, die man zeitweilig in ganzen Wagenladungen aus den fetten Gefilden Böhmens oder aus dem Niederlande hier einführt, denn die besten sind unstreitig und nach alter Erfahrung die Berghasen, zu denen die unserigen gehören, dann kommen die Feldhasen, die schlechtesten sind aber immer die Kohl- oder Krauthasen. Am Besten schmeckt der Has zwischen dem dritten und achten Monat seines Lebens. Ein Hase, der über drei Jahre ist, beschwert den Magen. Die alten Römer mästeten merkwürdiger Weise Hasen für die Küche; diese mögen einen recht sonderbaren Geschmack gehabt
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