Suche löschen...
Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 04.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191101046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19110104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19110104
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-04
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 04.01.1911
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Früher Wochen- und Rachrichtsvlart Tageblatt für KMch, UM, Smsbrs, M»is, St Wie-, HtklWM, Mnem«, MW, MmsW, »Iskii St, W-s, St, Wb, St. RiW, ZtmeMs, Am, MemW, SijWme! mb Mdä» AmtsvlottfürdasKgl.AmtsgerrchtMddenSta-tratMLichtenstei« > Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk — . 61, Avyrga», ; Nr 3. Mittwoch, den 4 Januar 1911 virses Statt erscheint täglich außer Lon»- und F,Stags uachmtttag» für de» folgens»« Lag - vierte sLtzrttcher «»mg»vr,i« t ML. 50 Psg^ Lurch die Post bezogen 1 Mk. 75 psg. T!«?rt«» Nummer« 10 psg. Lestrltungr« vetzmen außer der CrprdMo« in Lichtenstein ZmiLauer Ltragr Nr. 5b, alt» LaiserUche» p iZenstatteu, Postboten, soniie die Austräger entgegen ruserate werde« die stlnsgespalten» ErnudM» mit 10, für auswärtig- Snfar»«t»u «tt 15 Psg. d»r»ch«»t. aMomuk»U» 80 ps>, L« «nattichen Teile kostet die zweispaltige Seile 30 Pf Fern sprech Anschluß Nr 7. r«s»ral,n-AmmlM» täglich bi, spätesten« vormittags 10 »ihr, Telegramm-Adresse: Tageblatt. Auf dein Blatt der Firma Lichtenstein - Callnberger Bank Filiale Sarfert L Co. Werdan in Lichtenstein, Nr. 296 des Handelsregisters, ist am 31. Dezember 1910 eingetragen worden: Dem Kaufmann Hugo Perrottet in Lichtenstein ist gemeinschaftlich mit den unter 5 a—o Eingetragenen in der Weise Gesamtprokura erteilt, daß er die Gesellschaft mit einem anderen Prokuristen ver treten darf. Königliches Amtsgericht Lichtenstein Wohnungsanmeldung. Wegen des jetzigen Umzugstermines wird noch besonders auf die hier be stehenden Vorschriften, das Meldewesen in der Stadt Lichtenstein betreffend, auf merksam gemacht, wonach jede An- und Abmeldung innerhalb drei Tagen vom Wohnungsgeber im Einwohnermeldeamt zu bewirken ist. Lichtenstein, den 2. Januar 1911. Der Stadtrat. Nach § 81 Abs. 1 des Wassergesetzes hat jeder, der am 1. Januar 1910 ein fließendes Gewässer in der in Z 49 des Gesetzes bezeichneten Weise benutzte, dies bis zum 31. Dezember 19l 1 der Königlichen Ämtshauptmannschaft zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen und das tatsächliche Bestehen der Benutzung, soweit es der Königlichen Amtshauptmannschaft nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse der Ortsbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen. Um die Aufstellung der Wasserbücher zu erleichtern, werden alle Beteiligten im amtshauptmannschaftlichen Bezirke einschließlich der Städte mit revidierter Städte ordnung schon jetzt aufgefordcrt, diese Anzeige möglichst bald und tunlichst bis zum 1 Februar 1911 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft zu erstatten. Es kommen in Frage folgende Wasserbenutzungen, dafern sie schon vor dem 1. Januar 1909 an einem fließenden Gewässer begonnen haben: 1. jede unmittelbare oder mittelbare Einführung von Stoffen, die den Gemein gebrauch beeinträchtigen oder sonst das Gewässer oder die Ufer in schädlicher Weise verunreinigen, 2. jede wesentliche Aenderung des Bettes oder der Ufer, 3. jede Errichtung von Stauanlagen zu Wassertriebwerken, 4. jede der Ent- und Bewässerung dienende Veranstaltung, welche erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen kann, 5. jede sonstige Anlage oder Vorrichtung, die eine für Andere schädliche Stauung, Ueberschwemmung oder Versumpfung verursacht, die entweder a) für fremde Grundstücke oder Anlagen, insbesondere auch das Bett und die Ufer schädlich sind oder b) zum Nachteil Anderer eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung deS Wassers bewirken oder e) das nicht verbrauchte Wasser erst unterhalb der Grundstücke des Be nutzers und der mit weiterer Fortleitung einverstandenen Unterlieger dem Gewässer wieder zuführen. 6. jede dauernde Ableitung von Wasser in solchem Umfange, daß dadurch die Wassermenge in letzterem erheblich gemindet wird, 7. jede Errichtung oder wesentliche Aenderung von Anlagen, insbesondere Brücken oder Stegen, die in dauernder baulicher Verbindung mit dem Bette oder den Ufern stehen und die Ablaufverhältnisse zum Nachteil Anderer beeinflussen, insbesondere bei Hochwasser Gefahr erzeugen. Fließende Gewässer im Si'ne dieser Bestimmungen sind alle öffentlichen und privaten Gewässer, die sich in natürlichem oder künstlichem Bette ständig bewegen und nicht Eigentumsgewässer sind. Eigentumsgewässer sind 1. die unterirdischen Gewässer (Grundwasser), 2. die Quellen und die Abflüsse von den Quellen fließender Gewässer, solange sie noch nicht das Ursprungsgrundstück oder das damit in natürlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhänge stehende Besitztum des Eigentümers dieses Grundstücks dauernd verlassen haben, 3. die Gewässer, die vor dem 1. Januar 1909 aus einem fließenden Gewässer künstlich abgeleitet und nicht wieder in ein solches zurückgeleitet worden sind, 4. die vermöge eines dinglichen Rechts auf fremde Grundstücke geleiteten Wässer der in Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Art. Glauchau, den 8. Dezember 1910. Reg-Nr: 1039/X. Die Königliche Ämtshauptmannschaft. Das Wichtigste. * Von dem Ballon „Hildebrandt", der am Donners tag in Berlin-Schmargendorf mit zwei Korb-Insassen MlMeg, fehlt noch immer jede Spur * Auf der Station Bludenz der Arlbergbähn entgleiste eine Lokomotive mit einem Schneepflug. Dabei wurden drei Arbeiter getötet, mehrere andere schwer verletzt. * In Trieft halten die Fleischer ihre Geschäfte zum Protest gegen die Fleischnot geschlossen. * In Toulon sind zwei russische Matrosen von einem französischen Wachtposten erschossen worden. * Der Kronprinz ist gestern auf seiner Jndienreise im Automobil in Mattra angekommen. * In Griechenland richten Erdstöße und Unwetter großen Schaden an. ! * Nach einer Meldung des französischen Konsuls in Wnnanfu ist der französische Missionar Megot in Tsingji in der tonkinesischen Landschaft Sip-song-chau- tlai am 20. Dezember ermordet worden. .W Mn M«Mes lWtA Mit dem 1. Januar 1911 vollendeten sich zehn Jahre, daß das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich Geltung besitzt. Zehn Jahre — eine reichliche Spanne Zeit —, gewiß genügend, wie von hoher Warte aus rückschauend und ausspahend auf das geivaltige Gesetz gebungswerk zu blicken. Vielleicht das gewaltigste Ge setzgebungswerk überhaupt, überragend selbst die fein ste Kodifikation der Meister des alten Rechtes: der Römer. Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch war eine langjäh rige Sehnsucht unseres Volkes nach einem einheitlichen Mchhte gestillt worden. Die große Bedeutung eines cin- hieitlichen Rechtes zu ermessen, sind wir nur in der Lage, wenn wir, geschichtlich zurückschäuend, der Nechts- Fersplitterung, der Rechtsverschiedenheit in Anwendung Auslegung gedenken. Ueberall galt vor dem Bürger lichen Gesetzbuch anderes Recht; denn das deutsche Volk als.Einheit in die Geschichte getreten. Und ÄE Nechtsverschiedenheit ivar nicht etwa örtlich be- Mrankt. Tie Rechtsspaltung setzte sich sogar nach Stän- liner Vertreter der Daily Mail ist in der Lage, seinem Mr MW W Ackm kmegie. Wie wir schon meldeten, hat Kaiser Wilhelm das Protektorat über die von dem amerikanischen Millionär Carnegie begründete deutsche Stiftung für Lebensret ter übernommen und den Spender hiervon in einem eigenhändigen Briefe Mitteilung gemacht. Der Ber nachrichtigen Sie mich von Ihrem hochherzigen Ent schluß, die Summe von 11/4 Millionen Dollar für Deutschland zu stiften, um das Unglück zu mildern, das sich im Bereich des Deutschen Reiches und aus seinen Gewässern bei heldenmütigen Anstrengungen zur Rettung menschlichen Lebens ereignet, und das den Tod oder Invalidität der Lebensretter zur Folge hat. Dieser neue Beweis Ihrer weltbekannten Men schenfreundlichkeit und Großherzigkeit hat mich im öffnet, wo die Not des Lebens den einzelnen Menschen zwingt, das AlMt anzurusen und einen Einblick in seine Vorschriften zu machen. Man hüt dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeworfen, daß es doktrinär sei. Das dürfte höchstens von seiner Avsdrucksweise, nicht aber von seinem Inhalte gelten, denn überall waltet in ihm ein freier, praktischer Geist, der die Buchstabenauslegung verwirft, auf die Ver- kehrsfeite Rücksicht nimmt, Treu und Glauben zur An erkennung bringt, in vielen Fällen die Umstände des CinzelfalleS oder das billige Ermessen entscheiden läßt. j Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, daß es nicht so- j zial gedacht sei. Hier denke man an die häufige Für- i sorge für die schwächere Partei, insbesondere bei der Regelung der Wohnungsmiete, des Dienstvertrages, an das Ermäßigungsrecht des Richters, an die Verhütung der Ausbeutung durch das Wucherverbot u. dergl. Seit der zehnjährigen Geltung hat die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft in unermüdlicher Schaffens-- kraft die Rechtssätze des Bürgerlichen Gesetzbuches ver tieft, ausgebaut und ausgestaltet. Daß über Einzelheiten Meinungsverschiedenheiten herrschen, ist, wie in jeder anderen Wissenschaft, selbstverständlich, oft haben gerade diese Meinungsverschiedenheiten zur Verinnerlichung und Klärung des Grundgedankens beigctragen. Mit der Schaffung eines einheitlichen Rechtes hat die Reichsge setzgebung ihre: Aufgabe erfüllt. Möge die zukünftige Rechtsprechung und Rechtslehre den damit gewonnenen kostbaren Besitz des deutschen Volkes wahren und kraft voll weiterführen. . den und Berufstlassen fort. So hatte früher jede Land- l schäft, jedes weltliche oder geistliche Herrschaftsgebiet i jeder Gerichtsbezirk, jede Stadt, jedes Dorf, jede Mark . ihr eigenes und untereinander verschiedenes Recht. Und diesen mittelalterlichen Zustand hatte auch nicht die Partikulargesetzgebung beseitigt; denn der Preuße lebte nach anderem Recht als der Sachse oder der Bayer, der Rheinländer usw. , Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde mit veralteten, namentlich römisch-scholastischen Anschauungen und Rechtsideen aufgeräumt. Das ur kräftige deutsche Recht, das bisher durch das als sou verän geltende römische Recht stiefmütterlich unterdrückt worden war, wurde wie ein verborgener Schatz an die Oberfläche gebracht und mit modernen Rechtsanschau ungen belebt. Das Bürgerliche Gesetzbuch dient nun zehn Jahre dem Rechtsverkehre. Man darf wohl sagen, daß cs in dieser Zeit der Praxis lieb und wert geworden ist. Eine andere Frage ist die, ob es auch volkstümlich gewor den ist. Vor dieser Frage muß die beantwortet werden, ob heutzutage bei der Kompliziertheit der durch den modernen Geschäftsverkehr geschaffenen rechtlichen Be ziehungen und der dadurch gebotenen Aufgabe einer Rechtsordnung, abstrakte Rechtssätze aufzustellen, ein um fassendes Gesetzbuch überhaupt volkstümlich werden kann Hierzu kommt noch die häufig zu beobachtende Gleich- ! gültigkeit unseres Volkes gegenüber ernsthaften Rechts- . ... , fragen. Zu bedauern ist es jedenfalls, daß selbst für das Blatt den vollen Text des Kaiserbriefes an Herrn Car denkende Publikum die Rechtswissenschaft m ist ein oer- - ncgie mitzuteilen. Das eigenhändige, deutsch abgefaßte schlossenes Buch ist, das ihm höchstens da einige Seiten kaiserliche Schreiben ist an The Honorable Andrew Car negie adressiert und lautet in deutscher Rückübersetzung: „In Ihrer Mitteilung vom 22. September be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite