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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was fängt der Uhrmacher mit den nicht abgeholten Reparaturen an?
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelWas fängt der Uhrmacher mit den nicht abgeholten Reparaturen an? 259
- ArtikelLang- und Kurzwelliges über die Taschenankeruhren System ... 260
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 261
- ArtikelUngesetzlichkeiten und Abzahlungsgeschäfte 263
- ArtikelEin neues Nickelstahl-Kompensationspendel 264
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 266
- ArtikelAus der Werkstatt 267
- ArtikelSprechsaal 268
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 268
- ArtikelVerschiedenes 270
- ArtikelPatentbericht 272
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 272
- Beilage14. Verbandstag des Zentralverbandes der deutschen ... -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 259 Entgegenkommen, welches der Zentral verband jetzt zeigt, auch Erfolge zeitigen möchte. Mehr als bisher bitten wir auch dort, wo nur ein Teil der Mitglieder des Vereins, bezw. der Innung dem Verband angehört, dafür zu sorgen, dass bald alle Mitglieder sich uns melden. Denn nur, wenn allgemein der Beitritt erfolgt, kann die Verbands leitung mit dem herabgesetzten Beitrag arbeiten und auskommen. Auch empfehlen wir immer wieder aufs neue den Beitritt zu unserer Einbruchshilfskasse, welche billiger ist als alle Ver sicherungen und bei allseitigem Beitritt dasselbe'leistet, ja noch mehr als eine Versicherung. Hoffen wir, dass die neue Verbandsperiode neues Leben und recht viel neue Mitglieder bringt. Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher- Innungen und -Vereine. Aug. Heckei, Vorsitzender. Was fängt der Uhrmacher mit den nicht abgeholten Reparaturen an? Ich habe auf dem Eisenacher Verbandstage diese Frage, wegen der vorgerückten Zeit, nur in ganz grossen Umrissen be handeln können. Mein Versprechen, meine Aufzeichnungen hierüber in Ihrem Verbandsorgan abdrucken zu lassen, löse ich hiermit ein. Ich lasse den Vortrag nach meinem Manuskript folgen: Meine Herren, die Frage, was Sie mit den Reparaturen an fangen, die nicht abgeholt werden und nicht nur monate-, sondern oft jahrelang bei Ihnen liegen, ist für Sie ja von grossem Interesse. Denn im Laufe der Jahre häufen sich diese alten Sachen in einem Geschäfte an, nehmen Platz weg, und das Geld, das der Uhrmacher für die Reparatur zu fordern hat, steckt in den Sachen als totes Kapital. Der Antrag Osnabrück wünscht nun, dass gesetzgeberische Massnahmen bei den zuständigen Stellen angeregt werden, dass dem Uhrmacher gestattet sei, Uhren, die innerhalb 2 Jahren nicht abgeholt sind, als sein Eigentum zu betrachten, eventuell sie als Fundsachen zu behandeln. Es ist im Laufe der Verhandlungen, insbesondere auch bei den Kommissions beratungen von mir bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es schwer hält, unseren komplizierten Gesetzesapparat in Bewegung zu setzen. Hier läge zur Schaffung eines neuen Gesetzes nun auch keine Veranlassung vor. Der Uhrmacher hat nur insoweit ein Interesse, an den nicht abgeholten Sachen, als er gern sein Geld für seine Reparatur herausholen möchte und andererseits die Sachen, deren Aufbewahrung ihm für alle Ewigkeit natürlich lästig wird, los sein möchte. Hierzu bieten die be stehenden Gesetzesvorschriften jedoch schon eine völlig aus reichende Handhabe. Leider sind, wie ich bereits vielfach zu bemerken Gelegenheit hatte, dem Uhrmacher die ihm zu Gebote stehenden Mittel nicht bekannt. Die Rechtslage ist folgende: Der Uhrmacher erwirkt für seine Reparaturforderung an der zur Reparatur gegebenen Uhr von Gesetzes wegen ein Pfandrecht. Das heisst, die Rechtslage ist die gleiche, als wenn ihm von dem Kunden die Uhr für eine Forderung ausdrücklich zum Pfände übergegeben worden wäre. Aus einem Pfände kann man sich, wie wohl jedem von Ihnen bekannt ist, wegen seiner Forderung befriedigen; gerade die spätere Befriedigung bei Nichtbezahlung der Schuld ist der Zweck einer Pfandbestellung. Wenn Sie also zu Ihrem Gelde kommen wollen, sind Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buches über die Faustpfänder berechtigt, in angemessener Zeit, also sagen wir auch schon in 4 oder 6 Monaten, den Kunden aufzufordern, die Sache abzuholen. Gleichzeitig können Sie ihm hierbei androhen, dass Sie bei Nichtabholung der Uhr diese würden versteigern lassen. Der Reparaturpreis, wegen dessen die Versteigerung vorgenommen werden soll, muss bei dieser An drohung mit angegeben werden. In den Fällen, wo Ihnen der Name und die Adresse des Kunden nicht bekannt ist, und das werden in der Praxis gerade die häufigsten Fälle sein, kann diese Androhung auch unterbleiben. Zwischen dem Tage der Versteigerung und der Androhung des Verkaufes soll mindestens 1 Monat hegen. Die Versteigerung ist in den Tageszeitungen in der geeigneten Weise bekanntzumachen und dann durch einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen öffentlich bestellten Auktio nator auszuführen. Sie soll regelmässig an dem Ort stattfinden, wo die Uhr aufbewahrt wird, also am Wohnort des Uhrmachers. Wenn der Kunde bekannt ist, so soll er auch von dem Ver steigerungstermin besonders benachrichtigt werden. Die Reparatur gegenstände dürfen niemals unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden, sie müssen, falls ein entsprechendes Gebot nicht abgegeben wird, freihändig verkauft werden; auch von dem erfolgten Verkauf soll der Kunde, wenn er bekannt ist, be nachrichtigt werden. Von dem Erlös, den die Uhr bringt, werden zunächst die Kosten des VersteigerungsVerfahrens, also auch die Annoncenkosten, in Abzug gebracht. Der Uhrmacher wird sich aus dem Rest wegen seiner Reparaturforderung alsdann be friedigen. Einen etwaigen Uebersehuss haben Sie dem Kunden, falls Sie ihn kennen, herauszugeben. Kennen Sie ihn nicht, so sind Sie berechtigt, das Geld bei einer öffentlichen Hinterlegungs stelle zu hinterlegen. Es werden jedoch keine Bedenken dagegen bestehen, wenn Sie diesen Uebersehuss auch zunächst behalten. Sie müssen sich nur dann stets bereit halten, diesen dem Eigen tümer, falls er sich doch einmal später melden sollte, heraus zugeben. Meine Herren, dieses Verfahren wird Ihnen auf den ersten Blick recht umständlich erscheinen. Bei näherer Betrachtung ist dieses jedoch nicht der Fall. Denn wenn wir von dem Regel fall ausgehen, dass der Name des Kunden nicht bekannt ist, so ist weiter nichts erforderlich, als dass Sie die Uhr einem Gerichts vollzieher übergeben mit der Anweisung, sie für Ihre Rechnung freiwillig zu versteigern und die Versteigerung vorher in der üblichen Weise bekanntzumachen. Der Gerichtsvollzieher muss darauf hingewiesen werden, dass er die Uhr keinesfalls unter dem Silber- oder Goldwert zuschlagen dürfe. Bei dieser Versteigerung, darauf möchte ich besonders hin- weisen, können Sie selbst mitbieten, Sie können also, wenn wir an nehmen, dass Ihre Reparaturforderung 4,50 Mk. beträgt, und ein höheres Gebot nicht abgegeben wird, die Uhr für diesen Preis ersteigern. Sie erwerben durch den Zuschlag, ohne dass Sie etwas dazu zu zahlen brauchen, die Uhr zum unbeschränkten Eigentum. Zweckmässig wird es sein, wenn solche Auktionen nur in grossen Zwischenräumen und dann gleich für mehrere Sachen vorgenommen werden. Auch die Innungen, hierauf möchte ich Ihr Augenmerk ganz besonders richten, werden sich damit be fassen und also gemeinschaftliche Versteigerungstermine für ihre sämtlichen Mitglieder abhalten können. Auf diese Weise werden die Versteigerungskosten, die bei einem einzelnen Stück, besonders mit Rücksicht auf die erforderliche öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung, verhältnismässig hoch sind, auf ein Minimum herabgedrückt. Die Auktionen haben allerdings ja auch für Sie gewisse Unzuträglichkeiten zur Folge, andererseits aber wird, da dieser Weg nun einmal vom Gesetz vorgeschrieben ist, er auch von Ihnen beschritten werden müssen, wenn Sie zu Ihrem Gelde kommen und die Uhren los sein wollen. Die Missstände werden zum Teil dadurch ausgeglichen, dass Sie die Uhr selbst ersteigern und sie dann also in Ihrem Geschäft als alte Uhr verkaufen können. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin.
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