Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ungesetzlichkeiten und Abzahlungsgeschäfte
- Autor
- Lindekam, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelWas fängt der Uhrmacher mit den nicht abgeholten Reparaturen an? 259
- ArtikelLang- und Kurzwelliges über die Taschenankeruhren System ... 260
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 261
- ArtikelUngesetzlichkeiten und Abzahlungsgeschäfte 263
- ArtikelEin neues Nickelstahl-Kompensationspendel 264
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 266
- ArtikelAus der Werkstatt 267
- ArtikelSprechsaal 268
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 268
- ArtikelVerschiedenes 270
- ArtikelPatentbericht 272
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 272
- Beilage14. Verbandstag des Zentralverbandes der deutschen ... -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 263 Ungesetzlichkeiten und Abzahlungsgeschäfte. Von Otto Lindekam. Es ist ein tief trauriges Zeichen unserer Zeit, die dem wirklich Soliden in Handel und Wandel infolge der ganzen Ent wicklung der wirtschaftlichen und sittlichen Verhältnisse mehr und mehr zu entrücken scheint, dass weite Volksschichten, Tausende von^ einst guten Kunden in Detailgeschäften, jetzt in den dick leibigen Büchern unserer modernen Kredithäuser als Schuldner verzeichnet stehen. Das ist traurig nicht allein deshalb, weil alle oder wenigstens die meisten dieser Menschen dauernd für die auf einer streng soliden Basis ruhenden Geschäfte verloren sind, sondern auch um deswillen, weil mit der Ausdehnung des Kredit systems nach der Art der Abzahlungsgeschäfte zugleich ein ver derblicher und, von sittlichem wie ökonomischem Standpunkte aus betrachtet, höchst ungesunder Einfluss auf das Geschäftsleben und nicht zuletzt auch auf das Allgemeinwohl einherschreitet. Ist unter gewissen Voraussetzungen das Krediteinräumen im ge schäftlichen Leben ein vollauf berechtigter Handelsakt, so kann diese Bezeichnung doch niemals auch dem geschäftlichen Gebahren der Abzahlungsunternehmen zugesprochen werden; denn diese haben bei jeder, aber auch bei jeder Krediteinräumung sofort den kaufmännisch anfechtbaren Kückenschutz der doppelten, ja drei- bis vierfachen Belastung und den moralisch niemals gut zu heissenden Vorsatz hinter sich, dass das, was der eine schuldig bleibt, vom anderen mitbezahlt werden muss. Diese beiden Momente sind es nun, die schwere Missstände in der Praxis der Abzahlungsgeschäfte gezeitigt haben und manche ehedem acht bare Existenz, namentlich aus den weniger bemittelten, werk tätigen Volksschichten, zerstörten, manchen einst ehrenhaften Mitmenschen um seinen guten Kuf brachten und vielen das Ver trauen zu unserer Rechtspflege raubten. Und wenn wir alles dieses zusammenfügen, so bleibt von dem Kreditsystem der neu zeitigen Abzahlungshäuser nur eine Weiterzerstörung der ohnehin nicht gesunden, heutigen Verhältnisse zum Nachteil der Gesamtheit und insbesondere zum Schaden der regulären Geschäftswelt übrig. Vor allem die vielen Einzelnen, die sich in den verlockenden Netzen der Abzahlungsgeschäfte verfingen, tragen eine schwere Schädigung ihrer wirtschaftlichen Person bei einem Kaufe in Kredithäusern davon, ganz zu schweigen von dem unheilvollen Einfluss, den die Praxis der Kredithäuser auf die Zahlen der Kriminalstatistik ausübt, von dem unsere Strafrichter manches wenig erbauliche Lied singen könnten. Allzu schnelles Kredit einräumen, Klagen und Denunziationen sind die drei häufigsten Akkorde, die ein Abzahlungsgeschäft anschlägt, und die Benach teiligten sind in 99 von 100 Fällen stets die Kunden der Ab zahlungsgeschäfte; denn eine Uebervorteilung der Kunden ist bei dem Eingehen eines AbzahlungsVertrages so fest wie ein Ketten glied mit dem anderen verbunden. Deshalb liegt es nicht zuletzt im Interesse des soliden Handels und Gewerbes, das grosse Publikum so viel als nur möglich über die Schäden aufzuklären, die die Abzahlungsgeschäfte für den Einzelnen im Gefolge haben, und es ist letzten Endes nur zu beklagen, dass sich bislang noch in keiner Stadt Zentralen bildeten, in denen das hineingefallene Publikum Kat und Hilfe gegen das oft anmassende Vorgehen der Kredithäuser findet. Wohl existieren in den öffentlichen Rechts beratungsstellen der grösseren Städte Einrichtungen, die mehr oder minder wertvolle Ratschläge erteilen, eine Schutzstelle im eigentlichen Sinne hingegen fehlt bislang noch. Eine solche Institution aber könnte gerade dem Handel und Gewerbe viel verlorene Kunden wieder erobern und eine planmässige Propaganda von dort aus manchen erhalten. Ueber Mangel an Arbeit hätte sich eine solche Einrichtung sicherlich nicht zu beklagen; denn bei fast allen Handelsgeschäften, die Abzahlungsunternehmen eingehen, handelt es sich um Un gesetzlichkeiten, die der breiten Masse des Volkes, namentlich auch unseren Handel- und Gewerbetreibenden, völlig unbekannt sind. Das zum Schutze der Käufer eingeführte Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, wird von den Inhabern der Kredithäuser vollständig ignoriert und in der raffiniertesten Weise umgangen, so dass auf dieses Gesetz der Ausspruch eines alten Parlamentariers! die meisten deutschen Gesetze seien weiter nichts als Kezepte, [Nachdruck verboten.] wie ein Mensch den anderen übervorteilen kann, in vollem Masse zutrifft. Die grösste und häufigste Ungesetzlichkeit wird bezüglich des Rücktrittsreehts der Abzahlungsgeschäfte von eingegangenen Verträgen begangen. Nach § 1 des Abzahlungsgeschäftsgesetzes ist dieses Rücktrittsrecht dem Verkäufer eingeräumt, wenn der Käufer den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nach- kommt, vorausgesetzt selbstredend, dass bei der Uebergabe der Sachen das Eigentumsrecht Vorbehalten worden ist. Das Gesetz bestimmt aber zugleich, dass in einem solchen Falle dem Käufer Zug um Zug die geleisteten An- und Ratenzahlungen zurück gewährt werden müssen, wobei allerdings gewisse im § 2 des Gesetzes gezeichnete Abzüge gemacht werden können. Schon hier beginnt die Uebervorteilung des Käufers; denn alle Ab zahlungsgeschäfte und Unternehmen, die sich deren Praxis an geeignet haben, haben in ihren gedruckten, meist als Miets kontrakte benannten Verträgen Klauseln, nach denen die Abzüge so bemessen werden können, dass ein Käufer auf keinen Fall etwas von seinem gezahlten Gelde herausbekommt. Das Verbot der Verwirkungsklausel wird also auf diese Weise illusorisch ge macht, und den beteiligten Kreisen werden dadurch schwere Schäden zugefügt. Greifen wir einmal einen alltäglich zu beobachtenden Fall aus der Goldwaren- und Uhrenbranche heraus: Ein Mann, minder bemittelt, aber in anscheinend gesicherter Stellung als Privat beamter tätig, „kauft“ auf Leihvertrag von einem der zahlreichen Abzahler eine goldene Uhr für 150 Mk. Der reguläre Preis in einem soliden Geschäfte beträgt noch nicht die Hälfte. 6 Monate bezahlt der Mann, dann jedoch hören seine Ratenzahlungen auf, weil er stellenlos geworden oder infolge einer der tausenderlei Umstände in vorübergehende Bedrängnis geraten ist. Das Ab zahlungsgeschäft geht nun gegen ihn vor und beginnt mit einer Klage, deren Durchführung eine Kette von Ungesetzlichkeiten ist; denn stets wird das Abzahlungsgeschäft alternativ klagen, den Käufer (Mieter) zu verurteilen, den ganzen restlichen Kaufpreis zu zahlen oder die Uhr herauszugeben. Der Käufer, der in solchen Fällen nach der amtlichen Statistik fast stets in den Verhandlungsterminen durch Abwesenheit glänzt, wird im Ver säumnisverfahren den Klagebehauptungen und Verlangen ent sprechend glatt verurteilt, da der Verkäufer bei der Berechnung der Höhe der Gebrauchsvergütung nur deren Angemessenheit zu behaupten braucht, um ein obsiegendes richterliches Erkenntnis zu erlangen. Bei der fabelhaften Unkenntnis und Vogelstrauss- charakterhaftigkeit zahlreicher Menschen erlangt ein solches Ver säumnisurteil schnell Rechtskraft. Da treibt der Käufer Geld auf, zahlt einige Raten und glaubt, seinen Gläubiger beruhigt. Zu seinem Schrecken erscheint indessen eines Tages der Gerichts vollzieher und pfändet die zum grossen Teil bezahlte Uhr, die dem Abzahler ausgehändigt wird. Ein solches Verfahren ist eine volle Ungesetzlichkeit und verstösst nicht nur gegen den § 263 des B. G.B., sondern auch gegen den § 1 des Abzahlungsgesetzes; denn es wird fast immer unterlassen, vor dem Richter über alle Zahlungen des Schuldners Rechnung zu legen. Diese groben Ungesetzlichkeiten können leicht damit bekämpft werden, dass der verklagte Schuldner sich der §§ 766 und 767 der Zivilprozess ordnung bedient. In den Fällen, in denen die von Abzahlungsgeschäften ver klagten Personen in den Verhandlungsterminen erscheinen, was noch nicht bei 50 Proz. eintritt, endet das gerichtliche Verfahren meist mit Vergleichen, die das vereinbaren, was das Abzahlungs geschäftsgesetz ausdrücklich verbietet. Deshalb können auch sämtliche Vergleiche dieser Art, die die gesetzlich verbotene Verwirkungs- und Fälligkeitsklausel berücksichtigen, auf Grund des § 134 B. G. B. angefochten werden; denn „ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, ist nichtig“, auch wenn ein Richter, um die Sache möglichst glatt aus der Welt zu schaffen, seine Hand dazu bietet, das Verbotene unter den Schutz der Rechtsordnung zu stellen. Mit kurzen Worten also: Enthält ein Abzahlungsvertrag die Fälligkeits- und Verwirkungsklausel, so ist er ungesetzlich und nichtig. Daran kann auch die Miets-
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