Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Stellung juristischer Personen zur Handwerksorganisation
- Autor
- Görnandt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber das Verklagen von säumigen Schuldnern
- Autor
- Frank, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelZum Kampf gegen die Pfandleihen 18
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 18
- ArtikelErmittlung der wirksamen Kraft des Federhauses 19
- ArtikelGrosses Aufräumen 21
- ArtikelDas Richten der Unruh im Rundlaufzirkel 22
- ArtikelWarum gibt es trotz fachmännischer Tüchtigkeit und großem ... 23
- ArtikelDas Uhrenöl, dessen Zweck und Verwendung 24
- ArtikelDer "Uhrmachereinjährige" (Schluss aus Nr. 1) 24
- ArtikelErrichtung eines Testaments! 26
- ArtikelDie Stellung juristischer Personen zur Handwerksorganisation 27
- ArtikelUeber das Verklagen von säumigen Schuldnern 28
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 28
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelPatentbericht 32
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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28 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. Es fragt sich daher, was ist im Interesse des Handwerks wünschenswert? Es können zwar Fälle gedacht werden, in denen die Zugehörigkeit der juristischen Person zu der betreffenden Innung nicht gewünscht wird oder wertlos erscheint, so z. B. wird in manchen Fällen eine Bäckerinnung auf einen sozial demokratischen Konsumverein gern verzichten, im allgemeinen aber wird man ernstlich bestrebt sein müssen, gerade die juristischen Personen in die Handwerksorganisation hineinzuziehen. So kann eine Innung grossen Wert darauf legen, dass ihr Arbeitsnachweis,' ihre Krankenkasse usw. sich auch auf die Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit geschränkter Haftung, Genossenschaft usw. er streckt, dass sie deren Beiträge erhält, dass ihre Vorschriften über Gemeingeist, Standesehre und Berufsinteresse sich auf diese bezieht. Vor allem wird man im Interesse einer wirklich all gemeinen Organisation des handwerksmässigen Gewerbes es ernsthaft wünschen müssen, dass die genannten Betriebsformen sich nicht ohne weiteres, nur wegen ihrer juristischen Struktur, der Handwerksorganisation entziehen dürfen. Wie aber ist es möglich, diesen frommen Wunsch in die Wirklichkeit umzusetzen? § 96, Absatz 4, sagt: Die Aufsichts behörde (für die Innungen) entscheidet über Aufnahmen und Ausschliessung der Mitglieder. Absatz 5. Gegen die Entscheidung ist binnen 4 Wochen die Beschwerde zulässig. Es ist also in die Hand der Aufsichtsbehörde bezw. der oberen Verwaltungsbehörde gelegt, darüber zu entscheiden, ob sich TitelVI Gewerbeordnung der auf natürliche und juristische Personen zu beziehen hat oder nur auf natürliche! Die bestehende Unklarheit des Gesetzes hat nun leider dazu geführt, dass die Entscheidungen über die Frage sich wider sprechen. Während der preussische Handelsminister (Erlass vom 18. Dezember 1903) grundsätzlich die Mitgliedschaft juristischer Personen bei Innungen ablehnt, hat die Königl. Regierung von Oberbayern (Entscheidung vom 30. Januar 1906) umgekehrt natürliche und juristische Personen bezüglich dieser Mitgliedschaft grundsätzlich gleichgestellt. Dem haben sich der Rat zu Dresden (Beschluss vom 30. August 1906) und verschiedene andere Aufsichtsbehörden angeschlossen. Wir haben also in Deutschland verschiedene Rechtslagen! Während in Preussen kein Warenhaus, Aktiengesellschaft usw. gezwungen werden kann, mit seinem Teilbetrieb bezw. Vollbetrieb einer Innung anzugehören bezw. nicht einmal das Recht hat, einer freien Innung anzugehören, sind in Bayern und anderen Bundesstaaten die juristischen Personen beitrittspflichtig bezw. berechtigt. Dringend ist zu erwünschen, dass der preussische Handels minister seine Auffassung, die eine Verletzung bezw. Wertlos erklärung der Handwerksorganisation bedeutet, revidiert, oder dass die Reichsregierung die längst gestellte Forderung des Handwerks und Gewerbekammertags erfüllt und die juristischen Personen grundsätzlich in die Handwerksorganisation einbezieht. Ueber das Verklagen von säumigen Schuldnern. Von Max Frank. [Nachdruck verboten.] „Zeit ist Geld“ denken viele Kauf leute und Gewerbetreibende und verzichten darauf, einen säumigen und widerspenstigen Schuldner wegen geringerer Beträge einzuklagen, auch wenn derselbe sehr zahlungsfähig ist. Sie sagen sich, dass sie mit der Klagerei mehr Zeit vergeuden als die ganze Sache wert ist; selbst bei ganz einfach liegenden Fällen hat man neben den Schreibe reien und Konferenzen mit dem Anwalt oft noch das sehr zweifel hafte Vergnügen, persönlich im Termin erscheinen zu müssen. Diese Scheu, welche viele Geschäftsleute vor dem Einklagen kleinerer Forderungen haben, ist bei dem Publikum bekannt, und es gibt manche Leute, die nur deshalb die schuldige Zahlung ganz oder teilweise verweigern, weil sie wohl wissen, dass sie doch nicht eingeklagt werden und die nur aus diesen Gründen sich auch aus einem Zahlungsbefehl noch nichts machen. Dieser Uebelstand würde bald verschwinden, wenn seitens der Geschäftswelt gegen solche, die nur aus bösem Willen ihre Schulden nicht bezahlen, unnachsichtlich vorgegangen würde. Und hierzu wird man sich leichter entschliessen, wenn man nicht die Zeitvergeudung zu fürchten hat, also auch für seine Zeit eine Entschädigung erhält. Der Arzt, der Anwalt, jeder Handwerker berechnet seine Zeit, aber der klagende Gläubiger opfert in den meisten Fällen dem widerspenstigen Schuldner zulieb seine Zeit ohne jede Ver gütung. Das ist auch der Hauptgrund, weshalb die Laufereien und Schreibereien bei Klagen soviel Aerger verursachen. Notiert man aber vom Zeitpunkte des Zahlungsverzuges jeden Groschen Unkosten und jede Viertelstunde Zeitverlust, die durch die Zahlungsversäumnis des Schuldners entstehen, kaltblütig auf und klagt die spezifizierten Kosten, soweit sie vor Einrichtung der Klage entstehen, mit ein und fordert auch in der Klage noch für alle während derselben entstehenden Kosten und Zeitaufwendungen Ersatz, so hat man keine solche Scheu vor sicher zu gewinnenden Zivilprozessen. Wie man seine Zeit anrechnen muss, ergibt sich aus dem Durchschnittsverdienst. Man rechne dabei nicht zu knapp. Noch kürzlich erhielt ich bei einer privaten Klage, der ein ziem lich umfangreicher Briefwechsel vorausging, etwa 10 Mk. für meinen eigenen Zeitverlust zugebilligt. Dabei ging die Klage aus Zweckmässigkeitsgründen auf den Namen meiner Frau, während ich die schriftlichen Arbeiten besorgte. Das Urteil erkannte ausdrücklich den Anspruch als gerechtfertigt an. Am besten teilt man dem Schuldner, sobald er in Verzug kommt, mit, dass ausser den Verzugszinsen, alle Zeit, alles Porto usw. ihm belastet und nötigenfalls mit eingeklagt werden. Man ist der Dumme, wenn man diese Arbeit umsonst macht. Manche bisher böswillig vorenthaltene Zahlung wird dann geleistet werden. In Fällen, in denen man die Anstände des Schuldners als im guten Glauben gemacht ansehen kann, tut man jedoch im allgemeinen besser, auf einen Vergleich einzugehen, ebenso er leichtere man solchen, die ihre Schuld aus wirklichem Geldmangel nicht leisten können, die Begleichung durch Teilzahlungen. Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen ’)• # Verein Berlin. Zu der am 16. Januar, abends 9 Uhr, in den „Industriefestsälen“, Beuthstrasse 19/20, stattfindenden Haupt versammlung werden unsere werten Mitglieder ganz er gebenst und unter Hinweis auf die Tagesordnung auch dringend eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftliche Mitteilungen. 2. Verlesung des Berichtes der Novembersitzung. 3. Antrag des Herrn Kollegen Esser: Die Kosten der Klage des Optikerverbandes gegen ihn, wegen Unterlassung der Benennung als Optiker, seitens des Vereins und Verbandes zu übernehmen. 4. Bericht des Vorstandes und der Revisoren und Entlastung des Vor standes. 5. Wahl des Vorstandes, der Kommissionen, und Wahl eines ständigen Sohulbeirats. 6. Verschiedenes und Entgegennahme von Anträgen aus der Ver sammlung. I. A. des Vorstandes: Julius Bössenroth, Schriftführer. Uhrmacherinnung Chemnitz. Die geehrten Mitglieder werden zu der am Mittwoch, den 24. Januar, stattfindenden ersten ordentlichen Innungsversammlung ganz ergebenst eingeladen. Die Tagesordnung wird durch Zirkular bekanntgegeben. Mit kollegialem Gruss Gustav Kunz, stellv. Obermeister. 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachriehten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Zentralverbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungsberiehte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzusenden. Für Nr. 3 be stimmte Einsendungen werden bis apfiteatena den 22. Januar er beten.
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