Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelZum Kampf gegen die Pfandleihen 18
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 18
- ArtikelErmittlung der wirksamen Kraft des Federhauses 19
- ArtikelGrosses Aufräumen 21
- ArtikelDas Richten der Unruh im Rundlaufzirkel 22
- ArtikelWarum gibt es trotz fachmännischer Tüchtigkeit und großem ... 23
- ArtikelDas Uhrenöl, dessen Zweck und Verwendung 24
- ArtikelDer "Uhrmachereinjährige" (Schluss aus Nr. 1) 24
- ArtikelErrichtung eines Testaments! 26
- ArtikelDie Stellung juristischer Personen zur Handwerksorganisation 27
- ArtikelUeber das Verklagen von säumigen Schuldnern 28
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 28
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelPatentbericht 32
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
30 Allgemeines Journal der Uhrmacherkuflst. Kr. 2. die allerdings eine andere Form und andere Zeichnung besässen, aber von jedem schon seit Monaten für voll angenommen würden.“ Zum Glück war das Schmerzenskind nicht vernichtet worden, und die Freude über die 100 Mk. besänftigte den Zorn des Uhrmachers über den irrtümlich ausgestandenen Schmerz. Der Kollege hatte jetzt den vollgültigen Schein, und die Uhr war ihm voll bezahlt, also hatte der Bäcker mit der Lösung der Rechenaufgabe vollständig recht gehabt. Entscheidung über die Zugehörigkeit zur Uhrmacherzwangs innung Rochlitz. Der Handwerksausschuss der Gewerbekammer in Chemnitz, der sieh in seiner Sitzung vom 1. August v. J. mit der Frage der Zugehörigkeit des Herrn X. und seiner Ehefrau zur Uhrmaeherzwangsinnung zu Rochlitz als Zwangsmitglieder beschäftigte, erklärte nach Einsichtnahme in die Akten folgendes: Er müsse sich bei der Entscheidung der Frage, ob X. oder seine Ehefrau zwangsinnungspflichtig ist, zunächst an den Inhalt der Auslassung des Herrn Bürgermeisters zu Y. vom 2. September 1910 halten. Nach den Angaben desselben gewinne es den Anschein, als ob Frau X. in ihrem Ge schäft in Verbindung mit dem Uhrenhandel die Reparatur und das Reinigen von Uhren betreibt. Die Vornahme bezw. Uebernahme von Uhrenreparaturen usw. sei eine gewerbliche Tätigkeit, die in den Bereioh des Uhrmacherhand werks fällt. Derjenige, der sie im Bezirk der Uhrmacherzwangsinnung ausübt, hat daher nach Ansicht des Handwerksausschusses der Innung anzugehören. Nach den Ausführungen des Herrn Bürgermeisters von Y. ist X. in erster Linie Klavierstimmer, beschäftigt sich aber daneben mit der Reparatur und Reinigung von Uhren, d. h. „er ist nebenbei im Geschäft seiner Frau tätig“. Hiernach bildet die Reparatur usw. von Uhren einen Teil des Geschäftes der Ehefrau des X., die demgemäss das Uhrmachergewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, wenn sie die betreffenden Reparaturen usw. auch durch ihren Ehegatten ausführen lässt. Es ist unerheblich, ob die Geschäftsinhaberin, welche die Aufträge auf Reparatur und Reinigung von Uhren übernimmt, diese Arbeiten selbst ausführt oder ausführen lässt. Zur Uhrmacherzwangsinnung in Rochlitz sind nach § 4 der Innungssatzungen heranzuziehen alle diejenigen, welche innerhalb des Innungsbezirkes das Uhrmachergewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Nach den Kommentaren zur Gewerbeordnung ist derjenige selbständiger Gewerbetreibender, welcher auf eigene Rechnung in eigenem Namen unter eigener Verantwortlichkeit eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder durch einen Stellvertreter oder Bediensteten ausüben lässt. Dies würde im vorliegenden Falle auf Frau X. zutreffen, da ihr Ehemann mit der Reparatur und dem Reinigen von Uhren in dem ihr gehörigen Betriebe be schäftigt wird, er also, wie der Herr Bürgermeister von Y. bemerkt und soweit die Uhrmacherei in Frage kommt, nicht selbständiger Gewerbetreibender im Sinne von § ICOf der Gewerbeordnung ist. Die Ansicht, dass nach §4 des Innungsstatuts nur gelernte Uhrmacher zur Mitgliedschaft bei der Zwangs innung herangezogen werden können, ist irrig, da sehr wohl auch eine andere Person, bezw. ein Nichtfachmann, oder eine Frau (das Gesohlecht ist hierbei unerheblich) das Uhrmachergewerbe als stehendes Gewerbe (also nicht im Umherziehen) selbständig betreiben kann, es geschieht oder muss dann eben mit Hilfe von fachmännischen Kräften gesohehen. Eine weitere Frage ist, in welchem Umfange das Uhrmaohergewerbe betrieben werden muss, um die Zugehörigkeit zur Zwangsinnung zu recht fertigen. Die Satzungen der Innung besagen in § 4, Absatz 2: Gewerbe treibende, welche neben dem Uhrmacherhandwerk noch andere Gewerbe betreiben, sind Mitglieder der Innung dann, wenn sie das Uhrmaoher- handwerk hauptsächlich betreiben. Frau X. kann, wenn sie neben ihrem Uhrenhandelsgeschäft die Reparatur und Reinigung von Uhren mit Hilfe ihres Ehemannes ausführt, auch nicht mit Rüoksicht auf Absatz 2 des § 4 der Innungssatzungen von der Zugehörigkeit zur Zwangsinnung befreit werden, weil es sich bei § lOOf, Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung, auf welchem auch der Absatz 3 des § 4 der Satzungen der Uhrmaoherzwangsinnnung zu Rochlitz beruht, um Fälle handelt, wo in einem und demselben Betriebe mehrere Arten von Handwerksarbeiten verrichtet werden, die zu verschiedenen Zwangsinnungen gehören (vergl. von Schicker, Gewerbeordnung 1901, An merkung 11 zu § lOOf). So darf auch nach von Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, fünfte Auflage (München 1907), Anmerkung 4 zu § 100 f der Gewerbeordnung, der § 4, Absatz 3 des Normalstatuts für Zwangsinnungen, mit dem sich § 4, Absatz 2 des Statuts der Uhrmacherinnung zu Rochlitz inhaltlich deckt, nicht dahin missverstanden werden, dass eine Person, die neben dem Zwangsinnungshandwerk ein anderes nicht zum Handwerk gehöriges Gewerbe, z. B. ein Handelsgewerbe (etwa Uhrenhandel) betreibt, dem Innungs zwang dann nicht unterliegt, wenn das Handwerk nur nebenbei ausgeübt wird In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erklärte der Hand werksausschuss der Kammer, dass nach seiner Meinung die Ehefrau des X. der Uhrmacherzwangsinnung in Rochlitz anzugehören habe. Der Ausschuss betonte hierbei nochmals, er nehme bei Abgabe dieses Gutachtens an, dass die Reparatur usw. von Uhren einen Teil des Geschäftsbetriebes der Frau X. bildet. Wenn der Fall anders läge und Herr X. neben seiner Tätigkeit als Klavierstimmer selbständig für seine Person die Uhrmacherei ausüben würde, während der Uhrwarenhandel seiner Frau vollständig hiervon getrennt wäre, so würde nicht sie, sondern er verpflichtet sein, der Uhrmacherzwangsinnung in Rochlitz als Mitglied anzugehören. Das oben hinsichtlich des Betriebes von mehreren Gewerben nebeneinander Gesagte würde dann ebenfalls ent sprechende Anwendung zu finden haben. Die Ausführungen des Herrn Bürgermeisters in Y. vom 2. September 1910 enthalten hinsichtlich der An gaben über die von Herrn X. und seiner Ehefrau betriebenen Gewerbe, bezw. über die Abgrenzung zwischen den einzelnen Geschäftsbetrieben derselben verschiedene Punkte, die den Sachverhalt nicht völlig klar erkennen lassen. Der Stadtrat zu Rochlitz wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Zwangsinnung in Breslau. Die Errichtung einer Zwangsinnung für die Handwerker des Uhrmacher- und Gebäusemachergewerbes wurde von der Aufsichtsbehörde angeordnet. Von den Handwerkern im Stadt- und Land kreise Breslau, in den Kreisen Brieg, Strehlen, Neumarkt, Wohlau, Trebnitz und Ohlau, auf welche die Innung ausgedehnt werden soll, stimmten von den rund 216 eingesessenen Uhr- und Gehäusemachern die Mehrheit für die Er richtung einer Zwangsinnung. Eiue Zunahme der Zwaugsinnungen. Nach soeben erschienenen Berichten ist eine nicht unwesentliche Zunahme der Zwangsinnungen in letzter Zeit in Preussen festzustellen. Während Ende des Jahres 1904 2364 vorhanden waren, stieg diese Zahl im Jahre 1907 auf 2557 und wuchs bis zum 1. Sep tember 1911 auf 3005 an. Die freien Innungen haben dagegen eine kleine Abnahme erfahren. Sie fielen von 5857 im Jahre 1907 auf 5853 im Jahre 1911. In den vorhergehenden Zeiträumen war bei ihnen ein Anwachsen festzustellen. Die Zahl der Zwangsinnungen ist am bedeutendsten bei der Handwerkskammer Düsseldorf 259, und demzunächst bei der in Frankfurt a. 0. 249, und in Berlin 224. Die freien Innungen sind am stärksten bei der Handwerks kammer Stettin vertreten 508, dann in Halle 431, in Berlin 481, in Posen 321, in Danzig 341, in Oppeln 335, und in Königsberg 311. Fortbildungsschulzwang für Mädchen in Breslau. Der Magistrat hat in seiner letzten Sitzung beschlossen, den Fortbildungsschulzwang auch für Mädchen vom 1. April 1913 ab in Breslau einzuführen. Schwindelgeschäft und Beleidigung des Geschäftsinhabers. Ein Geschäftsinhaber hatte die Geschäftsführung eines anderen als „Schwindel geschäft“ bezeichnet und wurde daraufhin wegen Beleidigung verklagt. Er wurde aber auf Grund des § 193 St. G. B. (wegen Wahrung berechtigter Inter essen) freigesprochen. Damit nicht zufrieden, wandte sich der Beleidigte an die höhere Instanz, und schliesslich an das Revisionsgeiieht, im vorliegenden Falle an das Oberlandesgericht Dresden, da- der Ausdruck „Schwindel“ eine absolute Beleidigung darstelle. Das Oberlandesgericht Dresden änderte aber das freisprechende Urteil der Vorinstanz nicht und führte zu seiner Begründung folgendes an: Absolute Beleidigungen, d. h. Aeusserungen und Handlungen, die stets unbedingt beleidigender Natur wären, gibt es überhaupt nicht. Nur so viel ist richtig, dass manche Ausdrücke in der Regel als Kundgebungen der Miss achtung verwendet werden, und dass deshalb die Wahl eines solchen Ausdrucks als ein für Beleidigungsairsieht sprechender Verdachtsgrund verwertet werden kann. Dagegen würde es gegen die Vorschrift in § 260 der Strafprozess ordnung verstossen, wenn man bei Entscheidung der Frage, ob Beleidigungs- absicht vorlag, ausschliesslich den gewählten Ausdruck in Betracht ziehen wollte. Es gilt vielmehr auch hier der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden hat, d. h. dass bei Feststellung des Tatbestandes und seiner einzelnen Teile nicht bloss ein einzelner Umstand, sondern die Gesamtheit der in der Verhandlung hervor getretenen Tatumstände zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift hat sich das Berufungsgericht bei Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte mit dem Ausdruck „Schwindel“ Missachtung des Privatblägers zum Ausdruck briugen wollte, gerichtet, und ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frage zu verneinen sei. An diese Feststellung ist auch das Revisions gericht gebunden. Hiernach ist dem Angeklagten mit Recht der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches zugebilligt worden. (B. T.-Bl.) Die Handwerkerinnungen gehen seit einiger Zeit sehr scharf mit den Meistern ins Gericht, die bei Submissionen Offerten unter dem Selbstkosten preise abgeben. Da^alle Verwarnungen nichts gefruchtet haben, ist man zu Bestrafungen übergegangen, indem der § 1 des Reichsgesetzes über den un lauteren Wettbewerb zur Geltung gebracht wurde. Die Meister werden wegen Uebertretung dieses Paragraphen zu Geldstrafen bis zu 300 Mk. verurteilt und ihnen aufgegeben, ihr Angebot zurücbzuziehen. Man hofft auf diesem Wege die Arbeit des reellen Handwerksmeisters zu schützen und ihm den Lohn zuzusichern, der ihm gebührt. Bekämpfung der Schwindelflrmen. Der Verband der deutschen gemeinnützigen und unparteiischen Rechtsauskunftsstellen (Lübeck) richtete an die Handelskammern ein Rundschreiben, in dem es heisst: Unser Verband wird eine Zentralstelle zur Bekämpfung von Schwindelflrmen einrichten, die alles einschlägige Material sammelt und in geeigneter Weise verwertet. Es ist aber auoh beschlossen, mit den kaufmännischen Interessenvertretungen Fühlung zu nehmen und den Kampf gegen die Schwindelflrmen im Einver nehmen mit ihnen zu führen. Der Deutsche Handelstag gegen das Zugabeunwesen. Der Aus schuss des Deutschen Handelstages, der in Berlin unter dem Vorsitz des Stadtältesten Kämpf eine Sitzung abhielt, beschäftigte sich auch mit dem Zugabeunwesen in den Detailgeschäften. Kaempfert, Halberstadt, berichtete über diese Frage, die in der Kleinhandelskommission des Handelstages ein gehend besprochen worden war. Man war allgemein der Ansicht, dass sich auf diesem Gebiete arge Missstände herausgebildet hätten und dass die Handels kammern nach einer gesetzlichen Regelung durch unmittelbare Einwirkung auf die Beteiligten oder auf andere Weise sich bemühen möchten, dem Un wesen zu steuern. Beschränkung der Wanderlager. Wegen Beschränkung der Wander lager soll im Herbst bei dem zuständigen Reichsamt beraten werden. Von der preussischen Regierung sind zur Bekämpfung der Auswüchse auf dem Gebiet des Wanderlagerwesens schon vor einiger Zeit entsprechende Anträge bei der Reichsregierung gestellt worden, und die jetzt vorliegenden Erklärungen der anderen Bundesregierungen lassen erkennen, dass die Mehrzahl der Bundes staaten im wesentlichen mit Preussen übereinstimmt. Die preussischen An träge bewegen sich in der Richtung, dass in der Gewerbeordnung eine Be stimmung aufzunehmen ist, die es ermöglicht, die Wanderlager von einer besonderen Erlaubnis abhängig zu machen und diese Erlaubnis zu versagen, wenn ein Bedürfnis für den Betrieb nicht vorliegt. Bei den bevorstehenden Beratungen wird es sieh in der Hauptsache um die Frage handeln, ob ein Gesetzentwurf auszuarbeiten ist, der den § 56e der Reichsgewerbeordnung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder