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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelZum Kampf gegen die Pfandleihen 18
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 18
- ArtikelErmittlung der wirksamen Kraft des Federhauses 19
- ArtikelGrosses Aufräumen 21
- ArtikelDas Richten der Unruh im Rundlaufzirkel 22
- ArtikelWarum gibt es trotz fachmännischer Tüchtigkeit und großem ... 23
- ArtikelDas Uhrenöl, dessen Zweck und Verwendung 24
- ArtikelDer "Uhrmachereinjährige" (Schluss aus Nr. 1) 24
- ArtikelErrichtung eines Testaments! 26
- ArtikelDie Stellung juristischer Personen zur Handwerksorganisation 27
- ArtikelUeber das Verklagen von säumigen Schuldnern 28
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 28
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelPatentbericht 32
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 31 entsprechend ergänzt. Zu erwägen wird ferner sein, ob der Betrieb eines W.anderlagers auf die Dauer von 14 Tagen zu beschränken ist, und ausserdem, ob Ausführungsanweisungen zu geben sind, nach denen die Genehmigung zu Beginn eines Wanderlagers mindestens 8 Tage vorher bei der Ortspolizei behörde naehzusuohen ist mit der Angabe der Zeit und des Ortes, wo die Verkaufsgegenstände sich bis zum Verkaufstermin befinden. (Deutsches Handwerksblatt.) Der Wert der Presse. Eine in Breslau wohnhafte Dame hatte eine Forderung von fast 15000 Mk. an den Kaufmann P., der früher hier etabliert gewesen, dann verkracht und nach dem Königreich Sachsen übergesiedelt war, wo er in einer Maschinenfabrik, A.-G., eine Stellung als Buchhalter mit 220 Mk. Monatsgehalt gefunden hatte. Die Dame klagte nun zunächst einen kleinen Teilbetrag gegen ihn ein, so dass das Amtsgericht zuständig war. Der Betrag wurde ihr durch Richterspruch ohne weiteres zuerkannt, und ihr Anwalt erwirkte einen Pfändungsbeschluss auf den Gehalt des Beklagten. P. war nun in einer schlimmen Lage; 95 Mb. von seinem Monatsgehalt waren pfänd bar, und der ihm verbleibende Rest von 125 Mb. reichte zum Unterhalt für seine Familie nicht aus. In dieser Verlegenheit kam ihm zufällig der Bericht des „Bresl. Gen.-Anz.“ über das Reichsgerichtsurteil vor Augen, das die heilige Pflicht des Ernährers allen anderen Verpflichtungen voranstellt und alle zur Sicherung der Einnahmen des Ernährers für seine Familie zuun gunsten der Gläubiger getroffenen Vereinbarungen für rechtsgültig erklärt, und ohne Bedenken betrat er den Weg, den diese Entscheidung ihm wies. Er gewann den kaufmännischen Direktor der Aktiengesellschaft für sieh und schloss mit ihm einen Vertrag, wonach er nur 125 Mk. Monatsgehalt beziehen und der Rest von 95 Mk. seiner Frau zugewendet werden sollte. Darauf focht F. den Pfändungsbeschluss auf dem Klagewege an und erstritt wirklich bei dem Amtsgericht ein obsiegendes Urteil. In diesem Falle hatte P. alle Ursache, den Segen der Presse zu preisen, die ihm aus der Verlegenheit geholfen hatte. In der Folge sollte er aber auch die Kehrseite kennen lernen Die Aktiva in seinem Konkurse hatten unter anderen eine Forderung von 600 Mk. an einen hiesigen Beamten ent halten, die der Konkursverwalter in seinem Berichte versehentlich als unbeitreib- bar bezeichnet hatte. Dieses Versehen wollte sich P. nach Beendigung des Konkurses zunutze machen und klagte die Forderung ein. Der Beamte wurde ohne weiteres zur Zahlung verurteilt, und P.’s Anwalt wollte nur die Rechts kraft des Urteils abwarten, um dann ohne Säumen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aber der Beamte hatte damals den Bericht über die Entschei dung des sächsischen Amtsgerichts gelesen und beeilte sich, den Anwalt der Klägerin in diesem Prozesse von dem gegen ihn ergangenen Urteil zu be nachrichtigen, um seinem Gläubiger, den er schon endgültig los zu sein geglaubt hatte, einen Streich zu spielen. Der Anwalt liess nun schleunigst die Forderung für seine Mandatin pfänden und P. hatte das Nachsehen. (Man vergl. unsere Aufsätze im Jahrg. 1911 des „Journals“, S. 229, 334.) Zogabewesen und Rabattgewährung. Die Handelskammer zu Boehum stimmte in ihrer Sitzung vom 13. November 1911 folgendem Beschlüsse ihres Kleinhandelsausschusses zu: „Der Kleinhandelsausschuss erblickt in dem Zu gabewesen einen Verstoss gegen die guten Sitten. Da es nicht möglich ist, Abhilfe im Wege der Selbsthilfe zu schaffen, hält der Kleinhandelsausschuss gesetzgeberische Massnahmen durch einen Zusatz zum Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb für unbedingt erforderlich und nimmt folgenden Antrag der Handelskammer vom Jahre 1909 wieder auf: Es ist verboten, in öffent lichen Bekanntmachungen, Schaustellungen oder Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, zu versprechen, Zugaben oder Geschenke, bestehend in Waren irgend welcher Art, an das Publikum zu ver abreichen oder zu übersenden. Rabatt oder Skonto darf nur in bar gewährt werden.“ Der Ladenschluss. Das Kammergericht verurteilte die Besitzerin eines Goldwarengeschäftes zu einer Geldstrafe, weil sie ihren Laden über die gesetz lich vorgesehriebene Zeit hinaus offengehalten hatte. Die Verantwortung der Beschuldigten, sie habe sich nur mit einem Kunden über Kunstgegen stände unterhalten, ohne aber in der Zeit nach der geschäftlichen Sperre ein Geschäft zum Abschluss gebracht zu haben, wurde als nicht stichhaltig zurück gewiesen. Nach der Gewerbeordnung muss das Publikum schon von aussen sehen können, dass ein geschäftlicher Verkehr nach Ladenschluss nicht mehr stattfinde. Da da3 Lokal unverschlossen und hell beleuchtet war, sei dieser Vorschrift nicht Genüge geschehen, und die Beschuldigte musste verurteilt werden. Die Goldproduktion im letzten halben Jahrhundert. Unter den Ursaohen der allgemeinen Preissteigerung, die etwa seit 1895 eingetreten ist, hat man auch die Vermehrung der Goldproduktion der Welt während dieser Epoche angeführt. Die Londoner Zeitschrift „Eeonomist“ veröffentlicht eine interessante Statistik, die beweist, in welch rapider Weise die Steigerung der Goidproduktion vor sieh gegangen ist. In den Jahren 1856/60 betrug die gesamte Goldgewinnung 32431000 Unzen Feingold. In den Jahren 1881/85 war diese Summe auf 39973000 gestiegen. In den Jahren 1896 bis 1900 aber beträgt die Zahl bereits 62233000 und steigt weiter: 1901 bis 1905 auf 76732000 und 1906 bis 1910 auf 105701000. So beträgt die Goldproduktion jetzt das Dreifache von dem, was sie vor einem halben Jahrhundert aus machte, und die Hauptsteigerung fällt in die letzten 20 Jahre. Die bereits früher bekannten Goldquellen sind aber in diesem Zeitraum kaum wesentlich ausgedehnt worden, und die reichen Lager weisen sogar eine gewisse Ver minderung auf. Die Steigerung der Goldgewinnung schreibt man der Anwendung neuerer Methoden, besonders der Verwendung von Zyanverbindungen zu, mit deren Hilfe man heute auch Mineralien von schwachem Gehalt ausbeuten kann, die man früher vernachlässigte. An der Spitze der Goldländer der Welt steht heute Transvaal, das 35 Proz. der ganzen Goldproduktion liefert. Die anderen britischen Besitzungen stehen mit 25 Proz. auf gleicher Stufe mit den Vereinigten Staaten. England liefert also im ganzen 60 Proz. des ge samten Goldes, während Russland, Mexiko, Indien, Südamerika nnd China zusammen nur 15 Proz. auf bringen. Kauf gegen Nachnahme. Ein Urteil der siebenten Zivilkammer des Landgerichts Breslau erregt in Juristenkreisen grosses Aufsehen. Ein Ge schäftsreisender hatte einem auswärtigen Kunden eine nach vorgelegtem Muster genau bezeichnete Ware zu festgesetztem Preise verkauft. Die Uebersendung sollte unter Nachnahme des Kaufpreises erfolgen. Bald darauf schrieb der Lieferant wiederholt an den Besteller, einen Gegenstand in der gewünschten Grösse könne er nur zu höherem Preise liefern. Der Besteller liess aber nicht mit sich handeln, und er erhielt darauf ein Naehnahmepaket, das ihm sehr klein vorkam. Er liess den Inhalt nachwiegen und gewann die Ueber- zeugung, dass ihm nicht die bestellte Grösse, sondern arglistigerweise ein kleinerer Gegenstand gesandt worden sei. Er beschrift deshalb den Rechtsweg, und das Amtsgericht erkannte, dass die Entscheidung davon abhängig zu machen sei, ob der Lieferant beschwören wolle, dass er die bestellte Ware gesandt habe oder nicht. Solch ein Eid kann nach dem Gesetz erst ab genommen werden, wenn das ihn ausspreehende Urteil Rechtskraft erlangt hat. Bevor es aber soweit kam, legte der Lieferant Berufung ein, und das Landgericht entschied, ein Käufer, der sioh die Uebersendung gegen Nach nahme gefallen lasse, dürfe den Einwand, es sei ihm eine andere Ware, als die bestellte, gesandt worden, nicht machen. Er müsse die Sendung auf jeden Fall einlösen. Dann möge er zusehen, wie er den Lieferanten zur Nachlieferung oder zur Rücknahme der Sendung und zur Rückgabe des Geldes bewege. Das Landgericht hat damit den vom Vorderrichter als notwendig erkannten Eid für unzulässig erachtet/ und der Lieferant, der den Eid wahrscheinlich niemals hätte leisten können, ist auf diese Weise aus jeder Schwierigkeit befreit. Gegen dieses von dem Berufungsgericht gefällte Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Das Urteil schafft also Recht. Die Konsequenz wäre, drastisch ausgedrückt: Wer gegen Nachnahme ein doppelläufiges Jagdgewehr bestellt, muss zufrieden sein, wenn er dafür einen kleinen Taschenrevolver erhält und mag dann zusehen, wie er zu einem Jagdgewehr oder zu seinem Gelde kommt Was wird aus den Lehrlingen, die die Gesellenprüfung nicht bestanden haben 1 Ueber diese wichtige Frage bezw. deren Lösung sind sieh weder die Innungen noch die Handwerkskammern schlüssig geworden. Eine gesetzliche Regelung ist nieht gegeben. Es gibt Innungen, die grund sätzlich jeden Lehrling freisprechen, auch wenn das Prüfungsstück nicht zur Zufriedenheit ausfällt, die Freisprechung geschieht im Interesse der Eltern des Lehrlings und wohl auch in dem des Meisters. Es gibt aber auch Innungen, die sehr streng vorgehen, die den Lehrherrn verantwortlich machen, wenn der Lehrling die Prüfung nicht besteht, die dem Meister aufgeben, für das Fortkommen des Lehrlings zu sorgen. Diese Fälle häufen sich aber der artig, dass eine gesetzliche Regelung unumgänglich notwendig erscheint. Das Gewerbegericht zu A. hatte sieh mit einem Falle zu beschäftigen, bei dem der Lehrherr wegen ungenügender Ausbildung vom Vater des Lehrlings zur Verantwortung gezogen und eine Entschädigung in Höhe von 360 Mk. be ansprucht wurde. Ein junger Mensch, der vier Jahre bei einem Graveur in der Lehre stand, hatte die Gesellenprüfung nieht bestanden. Der Vater stand auf dem Standpunkte, dass nicht sein Sohn, sondern lediglich der Lehrherr die Schuld trage, weil er ihn nicht, wie es die Gewerbeordnung vorschreibt, in dem Fache gehörig ausgebildet, sondern ihn mehr als Laufbursche gebraucht habe. Der Sohn werde nirgends als Gehilfe beschäftigt, und dadurch ent stehe ihm ein grösser Schaden. Der beklagte Lehrherr wies jede Schuld von sich, der Junge habe nie Lust zum Graveurhandwerk gezeigt und eine an Stumpfsinn grenzende Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, wiederholt habe er den Vater ersucht, seinen Sohn aus der Lehre zu nehmen und ihn etwas anderes lernen zu lassen. Direkt unwahr sei es, dass er es an der nötigen Ausbildung habe fehlen lassen, er habe bereits sechs Lehrlinge ausgelernt und alle haben sie mit „Gut“ bestanden, nur der Kläger habe nicht bestanden, das war aber vorauszusehen. Als Laufbursche würden die Lehrlinge nicht verwendet, dass die Lehrlinge ab und zu Gänge gehen müssen, das liege in der Natur des Betriebes. Das Gewerbegericht hielt eine umfangreiche Beweis erhebung in dieser Saehe für nötig; es wurden die Lehrlinge des Beklagten und auch der Prüfungsmeister vernommen. Letzterer bekundete, dass die Lehrlinge des Beklagten mit „Gut“ bestanden haben. Dem Kläger sei nahe gelegt worden, von der Prüfung abzustehen, er behauptete jedoch sein Recht, geprüft zu werden; die Leistungen waren aber so minderwertig, dass er nicht bestehen konnte. Er (der Prüfungsmeister) beschäftige den Lehrling und zahle ihm 25 Pf. pro Stunde, er könne ihn aber nur als Hilfsarbeiter be zeichnen. Der Beklagte erklärte, nicht einen Pfennig als Entschädigung zu zahlen, er würde dadurch nur anerkennen, dass er doch etwas vernachlässigt habe, er wolle aber den jungen Mann noch ein halbes Jahr beschäftigen, um ihn durch die Prüfung zu bringen, und ihm auch das Kostgeld weiter zahlen. Der Vorsitzende und der Prüfungsmeister redeten dem Vater zu, darauf ein zugehen. Das wäre der beste Weg, um doch noch ein tüchtiger Graveur gehilfe zu werden. Die Parteien nahmen den Vergleich an. Ein Ersatz für Platin. Der Preis des Platins ist im vergangenen Jahre um über 1000 Mk. pro Kilogramm gestiegen, so dass letzteres jetzt nahezu 6000 Mk. kostet. Die Ursache hierfür liegt einmal darin, dass keine neuen Lagerstätten entdeckt wurden. ' Platin wird im Ural und am Kaukasus, sodann in Kalifornien, Australien und auf Sumatra in Form von gediegenem Metall gefunden. Der zweite Grund für diese enorme Preissteigerung liegt in der immer grösser werdenden Nachfrage nach diesem Edelmetall. Die chemische Industrie, die Glühlampenfabrikation, die Automobilindustrie, die Zahnteehnik und neuerdings auch die Schmuekwarenindustrie verbrauchen grosse Mengen von Platin, die zum Teil nicht wiedergewonnen werden können und so völlig verloren sind. Für chemische Zwecke werden Gefässe aus Platin (Schalen und Tiegel) sehr viel verwendet, da sie hohe Temperaturen aushalten (Platin schmilzt erst bei 1775 Grad Celsius) und nur sehr schwer angegriffen werden. Um nun an Platin zu sparen und zugleich den Preis
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