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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konkursnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ALLGEMEINES JOURNAL HER UHRMACH ERKÜN5T MERAUSGEGEBEN VOM ZENTRALVERBANQ DER DEUTSCHEN UHRMACHER; INNUNGEN UND VEREINE 5I1Z : HALLE A V Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. 37. Jahrgang. Halle, den 15. Juni 1912. Nr. 12. Festsetzung von Ordnungsstrafen durch Zwangsinnungen. (Ent scheidung des Oberbürgermeisters von Solingen, gemäss § 32 der R. G. 0.). Die Kläger sind Inhaber von mechanischen Schuhbesohlwerkstätten und Mit glieder der Zwangsinnung für das Sehuhmaeherhandwerk zu Solingen. Durch Aushang in ihren Schaufenstern haben die Kläger ihre Preise, die unter die ortsüblichen heruntergehen, öffentlich bekanntgemacht. Da dies nach einem Beschlüsse der Innungsversammlung verboten ist, sind die Kläger in eine Ordnungsstrafe von je 5 Mk. genommen worden. Die Kläger haben gegen diese Strafsetzung Einspruch ernoben mit der Begründung, dass der Beschluss der Innung den Bestimmungen des § 10 des Statuts und des § 100 q der R. G. 0. entgegenstehe, und dass die ihnen dadurch auferlegte Beschränkung einen Eingriff in die Gewerbefreiheit bedeute und schliesslich zu ihrem wirtschaftlichen Ruin führen müsste. Nur dadurch, dass sie die Preise ihrer Reparaturen bekanntmachten, hätten sie auf Zuspruch des Publikums zu hoffen. Sie müssten darauf bedacht sein, einen grossen Kundenkreis zu erlangen, da sich sonst die maschinelle Einrichtung nicht rentiere. Die Beklagte hält sich zur Fest setzung der Ordnungsstrafen für befugt. Am 4. April 1911 habe die Innungs versammlung ordnungsgemäss und einstimmig den Beschluss gefasst, „dass den Mitgliedern der Zwangsinnung verboten sein soll, Preise, die unter die ortsüblichen heruntergehen, öffentlich bekanntzugeben“, ln Verfolg dieses Beschlusses habe sie die Kläger zunächst aufgefordert, die in ihren Schau fenstern aufgestellte Preistafel zu beseitigen. Da die Kläger dieser Auf forderung nicht naehkamen, erfolgte unter dem 18. Juli die Festsetzung der Ordnungsstrafen. — Der Einspruch der Kläger wird zurückgewiesen. — Die Kläger sind Mitglieder der Zwangsinnung für das Schuhmacherhandwerk zu Solingen. Es verletzt den Gemeingeist unter den Mitgliedern, wenn einzelne von ihnen durch öffentliche Unterbietung der als ortsüblich festgesetzten Preise sich auf Kosten der übrigen einen grösseren Kundenkreis zu verschaffen suchen. Wenn die Beklagte, zu deren Aufgaben nach § 100c und § 81a, Ziffer 1, der R. G. 0 und § 2, 1 des Statuts die Pflege des Gemeingeistes, Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern gehört, eine Veröffent lichung der niedrigeren Preise, die die Anlockung von Kunden besonders zu begünstigen geeignet sind, verbietet, so handelt sie im Rahmen ihrer Befugnisse. Es steht den Klägern nach wie vor frei, niedrigere Preise als die ortsüblichen zu verlangen und das auch durch Anschlag an einer von der Strasse aus nicht sichtbaren Stelle des Geschäftslokales zur Kenntnis zu bringen. Das Publikum darf aber nicht durch öffentlichen Aushang des Preistarifes angeloekt werden. Da sieh die Kläger durch öffentlichen Aushang der unter die orts üblichen heruntergehenden Preise im Schaufenster mit einem im Interesse der Gesamtheit der Innungsmitglieder, gefassten und nicht zu beanstandenden Innungsbeschluss in Widerspruch gesetzt haben, so ist der Innungsvorstand gemäss § 100c und § 92c, 2 der R. G.O. befugt, die Beachtung der Be stimmungen des Statuts bezw. des Innungsbeschlusses durch Androhung und Festsetzung von Ordnungsstrafen zu erzwingen. Diese Entscheidung kann gemäss § 92e und §96, Abs. 7, der R.G.O. binnen 4 Wochen durch Be schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden. Der Regierungspräsident. Düsseldorf, den 26. Februar 1912. J. F. Nr. 7959. Ihre im Aufträge des 1. P. H., 2. J. H., 3. P. M. zu Solingen gegen die Entscheidung des Herrn Oberbürgermeisters dortselbst vom 26. Oktober v. Js. eingelegte Beschwerde vom 28. November v. Js., wegen Verhängung von Ordnungsstrafen seitens des Vorstandes der Zwangsinnung für das Sehuhmaeherhandwerk, weise ich aus den zutreffenden Gründen der Vor entscheidung zurück. Ich bemerke hierbei, dass § 81b R.G.O. keine erschöpfenden Be fugnisse der Innung gibt, sondern, wie das Wort „insbesondere“ ausser Zweifel stellt, die Ausdehnung ihrer Wirksamkeit auch auf solche gemein samen, gewerblichen Interessen bei Innungsmitgliedern zulässt, die weder in § 81 a noch im § 81b R. G. 0. ausdrücklich erwähnt sind. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass der Erlass von Vorschriften der bestrittenen Art seitens der Innnung zulässig ist. — Diese Entscheidung ist endgültig. An die Rechtsanwälte D. und Dr. H. in Solingen. Kleine Geschäftsnachrichten. Hildesheim (Hann.). F. A. Beyes, Turmuhrenfirma. Das Geschäft ist auf die Kommanditgesellschaft Hermann Niemitz, richtiger H. Niemitz, Hildes heim, übergegangen, deren Geschäftsführer der Ingenieur Herr H. Niemitz, Hamburg, ist. Der Uebergang der Forderungen und Verbindlichkeiten an die Gesellschaft ist ausgeschlossen. Königsberg i. Pr. Früherer Ladenschluss der Uhren- und Goldwaren geschäfte. Die neue Königsberger Uhrmacherinnung hat auf ihrer General versammlung beschlossen, sämtliche Uhren- und Goldwarengeschäfte Juni, Juli und August, ausser an den Sonnabenden, um 8 Uhr abends zu schliessen. Geschäftsveränderungen. Bergzabern (Pfalz). Das Uhren- und Goldwarengeschäft von Ph. Riese mann in der Königstrasse ging samt Hausanwesen um 22 900 Mk. an Friedrich Birkle aus Neustadt im Sehwarwald über. Personalien: Eibau i. S. Herr Uhrmaehermeister Karl Kriegei und Frau feierten das Fest der goldenen Hochzeit. Schönberg, Meeklbg. Herr Hofuhrmacher Vogel und Frau feierten das Fest der goldenen Hochzeit. Gestorben: Herr Uhrmacher Alfred Möncke im 45. Lebensjahre in Gera. K onkursn aclirichten. Meiningen. Hofgoldarbeiter Karl Bleyer. Anmeldefrist bis zum 24. Juni, Prüfungstermin am 6. Juli. Meiningen. Offene Handelsgesellschaft Karl Bleyer & Co. und Privat vermögen des Uhrmachers Georg Stutz. Anmeldefrist bis zum 24. Juni, Prüfungstermin am 6. Juli. Silberkurs. 800 / 10 oo Arbeitssilber der Vereinigten Silberwarenfabriken per kg 74 Mk. oder per g 7,4 Pf. Konventionspreis der „Vereinigten Silberkettenfabrikanten Deutschlands“ für 0,800 feine silberne Ketten auf 77 Mk. per kg, 7,7 Pf. per g. Briefkasten und Kechtsauskünfte. Verein B. Pfandleiher. Gesetzliche Bestimmungen, durch die den Pfandleihern die Ausübung des Handels- und Pfandleihgewerbes nur in ge trennten Räumen zur Pflicht gemacht wird, bestehen zurzeit noch nicht. Der letzte Verbandstag Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede hat sich mit dieser Frage sehr eingehend befasst und eine unter Mitwirkung des Herrn Rechtsanwalts Schönroek abgefasste Resolution auf Grund eines von dem Herrn Obermeister Menzel in Berlin gehaltenen Referats angenommen, die in eingehender Begründung zurzeit den betr. Ressortministern vorliegt. Daneben hat der Berliner Ausschuss zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs im Edelmetallgewerbe bereits auch anderweit Fühlung genommen, um eine Regelung durch polizeiliche Verfügung für gewisse grössere Plätze zu erreichen. Da die Verhandlungen jetzt gerade im Fluss sind, erscheint es vielleicht angebracht, den Erfolg der in Berlin unternommenen Schritte zunächst einmal abzuwarten. Abschrift der an den Herrn Minister gerichteten Eingabe wird Ihnen demnächst zugehen. Es kann Ihnen empfohlen werden, mit diesem Material an die Ortspolizeibehörde heranzutreten und die Erwirkung einer gewerbepolizeilichen Verfügung zunächst für Ihre Stadt zu versuchen. Von seiten der Pfandleiher wird eine rührige Gegenagitation betrieben, so dass immerhin erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden sind. Auf dem vor ganz kurzem abgehaltenen Verbandstag hat gerade die Besprechung der Ein-
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