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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ALLGEMEINES JOURNAL ÜHRMÄCHERKÜN5L MERAU5GESEBEN VOM ZENTRALVERBANß DER DEUTSCHEN UHRMACHER; INNUNGEN UND VEREINE 5ITZ=HALLE AS- EbfrgWSHBS Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. 37. Jahrgang. Halle, den 15. Dezember 1912. Nr. 24. Uhrmacherzwangsinnung für Lothringen lautete die Tagesordnung für die vom Metzer Uhrmaeherverein für Mittwoch, den 27. November, ein- berufene Versammlung, zu welcher fast alle Lothringer Uhrmacher, Gold schmiede, sowie Inhaber von Bijouteriegeschäften eingeladen waren. Von den in Betracht kommenden 100 Kollegen war eine stattliche Anzahl von auswärts erschienen, 15 hatten ihre Ansicht brieflich mitgeteilt, darunter drei Innungsgegner, es fehlte somit fast kein Ort Lothringens. Abgesehen von den Mitgliedern des Metzer Uhrmachervereins, deren Anzahl 22 hiesige und vier auswärtige Kollegen (von 30 in Metz) beträgt, welche einstimmig für Umgestaltung in eine Zwangsinnung sind, war es mit Freuden zu begrüssen, dass von allen Anwesenden nur zwei sich direkt dagegen aussprachen, ohne indessen die Nachteile gegenüber den bestehenden Vorteilen .überzeugend be gründen zu können; somit dürften auch diese beiden Gegner sich schliesslich zu Förderern dieser idealen Sache bekehren. Den Einladungen war das Flugblatt „Zur Organisation des Uhrmaehergewerbes“ 1 ), teilweise auch „Die Bekämpfung der Schleuderkonkurrenz durch die Zwangsinnungen!“ 1 ) beigefügt worden; ersteres enthält in knapper, sachlicher Form ungefähr alles, was bien Nichteingeweihten in dieser immerhin wichtigen Angelegenheit als wissens wert erscheinen mag. Für die Anwesenden hatte Kollege Hoops, Metz, in einem ausführlichen Vortrag, welcher fast eine halbe Stunde dauerte, die nötigen Aufklärungen erschöpfend erörtert, darauf besonders hinweisend, dass doch nur durch den Zusammenschluss aller Interessenten, wie ihn eben die Zwangsinnung vorsieht, die vielen Opfer an Arbeit, Zeit und Geld allen gleich- massig aufgebürdet werden, wie auch alle an den Erfolgen, welche bei einer grossen Vereinigung ungleich leichter zu erreichen sind, partizipieren, und Erfolge hat der Metzer Uhrmacherverein seit seinem 27jährigen Bestehen viele zu verzeichnen, während nur immer die Mitglieder die Lasten zu tragen hatten. An die mit Beifall aufgenommenen Erörterungen schloss sich|eine lebhafte Aussprache, bei welcher die Bestrebungen des Metzer Uhrmacher vereins in zustimmender Weise zum Ausdruck kamen, demnach sind bereits mehr denn die Hälfte aller Lothringer Kollegen für die Gründung einer Zwangsinnung. Der Vorsitzende des Metzer Uhrmaehervereins, Kollege Zeiger, hatte die zahlreich Erschienenen herzlichst begrüsst. Kollege Hofuhrmacher Wagener bat zum Schluss um einmütiges Zusammengehen, und wurde dann sofort eine diesbezügliche, an die zuständige Behörde gerichtete Eingabe von allen Anwesenden gutgeheissen und, mit zwei Ausnahmen, gleich unter zeichnet. Vertreten sind ausser Metz die Orte: Diedenhofen, Hayingen,. ■Gross - Moyeuvre, Bombach, Deutsch-Oth, Sierk, Bolchen, Saargemünd, Saaralben, Delm, Falkenberg, Dreibrunnen, Montigny, Merlenbach, Hagen- dingen, Busendorf, Forbach und Saarburg. Auf allgemeinen Wunseh gab der Schriftführer Kollege Hoops sodann noch Kenntnis von der an den Gemeinde rat der Stadt Metz gerichteten Eingabe: „Die Schädigung unseres Gewerbes durch die Versteigerungen des Metzer Leihhauses“, welches sich seit Jahren fast den ganzen Uhrenhandel Lothringens angeeignet hat; Abhilfe ist bereits eingetreten, und wird später über die Eifolge näher berichtet werden. Die für 4 Uhr anberaumte Sitzung begann um 4% Uhr, wurde um 7 l / s Uhr ge schlossen und mit einem gemütlichen Beisammensein, bei welchem noch manch guter Gedanke ausgetauscht wurde, beendet. H. Die Bezeichnung „Prima Ware“ als unlauterer Wettbewerb. Ein Kaufmann K. in Hannover hatte auf öffentlichen Plakaten die von ihm ver triebenen Uhren als „Prima Ware“ bezeichnet, die „mit gut regulierten Werken ver sehen seien, nicht mit gewöhnlicher Handels- und Bazarware zu vergleichen“. Diese Ankündigungen nahm die Zwangsinnung für das Uhrmachergewerbe in Hannover zum Anlass, gegen K. eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs an zustrengen, und beim Landgericht Hannover die Unterlassung dieser Angaben zu beantragen, da seine Uhren nicht Primaware seien. Der Beklagte hielt die Bezeichnung „Prima Ware“ nicht für eine Angabe tatsächlicher Art im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern nur für eine reklamehafte Anpreisung, die im Handelsverkehr nur bezeichne, dass es sich 1) Herausgegeben vom Zentralverbande Innungen und -Vereine, Halle a. S. der Deutschen Uhrmacher- um gute Ware handele. Dieser Anpreisung entsprächen aber auch seine Waren. — Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle waren jedoch anderer Meinung und verurteilten den Beklagten zur Unterlassung derartiger Ankündigungen. Das Berufungsgericht entschied dahin, dass die Bezeichnung „Prima Ware“ eine Angabe tatsächlicher Art sei. Dies werde im vorliegenden Falle noch durch den Nachsatz verstärkt: mit gut regulierten Werken, nicht mit gewöhnlicher Handels- und Bazarware zu vergleichen, und die beim lesenden Publikum den Glauben erweckten, dass es sich hier um ernst gemeinte Anpreisungen und tatsächlich um erstklassige Waren handele. Diese Angabe habe sich aber durch die Beweisaufnahme als unrichtig herausgestellt, und da diese unrichtige Angabe auch geeignet sei, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil das Publikum in den Glauben versetzt werde, tadellose Ware zu-billigen Preisen erstehen zu können, so sei der Beklagte zur Unterlassung dieser unlauteren Reklame zu verurteilen. Keklameverbot fiir Fleischer und Wurstmacher. In der letzten ordentlichen Generalversammlung der Breslauer Fleischer- und Wurstmacher innung (Zwangsinnung) wurde von 20 Innungsmitgliedern folgender Dringlich keitsantrag schriftlich eingebracht: Gemäss §2, Absatz 1, der Innungssatzung wolle die Innung zur Pflege des Gemeingeistes und Förderung der Standes ehre besehliessen: 1. das Ausstellen der Preise für Fleisch- und Wurstwaren im Schaufenster oder so, dass die Preise von der Strasse sichtbar sind, ist verboten, 2. das Babattgeben an Private, insbesondere durch Zahlkassen, wie auch in jeder anderen Form, ist verboten, 3. es ist verboten, durch öffentliche Bekanntmachungen jeder Art bei dem kaufenden Publikum den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, 4. dasjenige Innungsmitglied, welches gegen einen dieser Beschlüsse verstösst, hat für jeden Fall der Ueber- tretung eine Strafe von 20 Mk. zu zahlen. Die Strafgelder sind im Falle der Zahlungsverweigerung einzuziehen. Die festgesetzten Bestimmungen treten bereits am 1. Dezember in Kraft. Zugaben. Der Deutsche Zentralverband für Handel und Gewerbe hat an den Bundesrat und den Reichstag Eingaben gerichtet, die sich auf das immer mehr überhandnehmende Unwesen der sogen. Zugaben beziehen. Es wird darin befürwortet, dem § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 7. Juni 1909 einen Absatz hinzuzufügen, wonach bei Strafe bis zu 100 Mk. verboten sein soll, in öffentlichen Bekanntmachungen, Mit teilungen und Schaufensteraushängen zu versprechen, Zugaben und Geschenke, bestehend in Waren irgendwelcher Art, zu verabreichen oder zu übersenden, soweit sie nicht gewohnheitsmässig in Form von Rabatt, Skonto in bar oder sonstigen Kleinigkeiten gewährt werden, bei denen die Absicht, den Kunden kreis anderer Händler an sieh zu locken, nicht besteht. Ein interessanter Krankenkassenstreit. Der Polizeipräsident von Breslau hat eine vor dem Amtsgericht in Breslau angestrengte Klage gegen die „Kaufmännische Krankenkasse Merkur“ in Breslau zurückgezogen. Der Klage ging folgender, interessanter Rechtsstreit voran. Der Vorstand hatte zum Kongress der Kaufmännischen Krankenkassen Deutschlands den Vor sitzenden Theunert entsandt und ihm 128 Mk. Delegiertenkosten bewilligt. Der Polizeipräsident gab dem Vorstand auf, den Betrag der Kasse zurück zuerstatten. Die Beschwerde des Vorstandes wies der Bezirksausschuss ab. Auf Berufung des Vorstandes an das Oberverwaltungsgerieht setzte dieses die Verfügung ausser Kraft, der Aufsichtsbehörde anheimstellend, eventuell gegen den Vorstand zu klagen. Nun verfügte der Präsident Einberufung einer Generalversammlung zur Beschlussfassung der Mitglieder betreffs eventueller Klage gegen den Vorstand; das lehnten die Mitglieder ab, und nun klagte der Präsident vor dem Amtsgericht. Hier zweifelte der Verteidiger der Kasse an, ob der Präsident zur Klage legitimiert sei, oder ob nicht das Verwaltungs streitverfahren zulässig sei. Da sich der Vertreter des Präsidenten hierüber nicht äussern konnte, erfolgte Vertagung. Im neuen Termin hat nun der Polizeipräsident seine Klage zurückgezogen. Einbrüche und Schwindeleien: Gleiwitz. Bei dem Uhrmacher Czysch hierselbst, der im vorigen Jahre einen grossen Brandschaden erlitten hatte, wurde nachts ein Einbruch verübt und Uhren, Gold- und Silberwaren im Werte von 400 Mk. gestohlen.
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