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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 24.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19170000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (17. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verlieren Kriegsteilnehmer die Anwartschaft bei der Invalidenversicherung?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung über Goldpreise
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 24.1917 1
- AusgabeNr. 1 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1917) 13
- AusgabeNr. 3 15
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1917) 27
- AusgabeNr. 5 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1917) 41
- AusgabeNr. 7 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1917) 55
- AusgabeNr. 9 57
- AusgabeNr. 10 (3. März 1917) 69
- AusgabeNr. 11 71
- AusgabeNr. 11 (10. März 1917) -
- AusgabeNr. 12 (17. März 1917) 93
- AusgabeNr. 13 95
- AusgabeNr. 14 (1. April 1917) 111
- AusgabeNr. 15 113
- AusgabeNr. 16 (14. April 1917) 125
- AusgabeNr. 17 131
- AusgabeNr. 18 (28. April 1917) 147
- AusgabeNr. 19 149
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1917) 161
- AusgabeNr. 21 163
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1917) 175
- AusgabeNr. 23 177
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1917) 189
- AusgabeNr. 25 191
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1917) 203
- AusgabeNr. 27 209
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1917) 217
- AusgabeNr. 29 223
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1917) 231
- AusgabeNr. 32 (4. August 1917) 241
- AusgabeNr. 33 247
- AusgabeNr. 34 (18. August 1917) 255
- AusgabeNr. 35 259
- AusgabeNr. 36 (1. September 1917) 269
- AusgabeNr. 37 271
- AusgabeNr. 38 (15. September 1917) 281
- AusgabeNr. 39 289
- AusgabeNr. 40 (29. September 1917) 1
- AusgabeNr. 41 297
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1917) 1
- AusgabeNr. 43 305
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1917) 313
- AusgabeNr. 45 317
- AusgabeNr. 46 (10. November 1917) 1
- AusgabeNr. 47 325
- AusgabeNr. 48 (24. November 1917) 325
- AusgabeNr. 49 327
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1917) 1
- AusgabeNr. 51 337
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1917) 1
- BandBand 24.1917 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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_ . einstweilen, daß unsere „Uhrmacher-Woche" wie bisher in regelmäßigen achttägigen großen Die Verhältnisse verhindern Anxnahm herauskommt. Wir haben daher den Weg gewählt, daß wir zwar die achttägigeEr- *rhr-mnnnsweise - ieden Sonnabend -“beibehalten, aber abwechselnd eine Nummer mit Text und Anzeigenteil wie bisher und eine kleine, einfadi ahHSgtgo. ArbuUtmnrkt unserer ZeHung, dar m großat Anklung fund und da gande htzt mMommata ui uh* revor, uufaddu* DielUirmadierWöchc Hmusgegehm von Organ der Oeutftöen Ubtmad&er* üereuiigung, Zentralstelle feipzlg Redaktion und ü erlag: teipzta i% caiftraje z. Eelegramm«nareffe: UfirmadjeriDOtfte OiebenerUeipzig. • femfpr.: Z991 und z»3. PoBffte&Konto: leipzign&«07. Zaeigltellen: Pforzpeim, Simmlerftrafle4. fernfpr.: mt. Amlterüam, roarmoesftraat 174 (BurftdrutSerei 6ebr.Binger) Deutfdje Ausgabe: erfdmnt iDötbrntua, ieden Sonn- abend. Jäftrlid) sz nummern./BezugspraS: z m. mertel* läbrlitb, für ÖJlerreid} z m., für das übrige Ausland jährlich 10 m. u Wilhelm üwbenev Organ der 0arantle'Oemeinfdt)aft Beutlet ugrmadtier, elng. Herein Anzeigenpreis: Die oiergefpaltene Petitzelle 60 Pfg. Bei IBiederbolungen entfpredjetide Rabattfähe. Beilagen naöb Übereinkunft. Stellenangebote u.»gefu®e so Pfg., per- mifdite Anzeigen 60 Pfg. die Zeile / BtOßljdtlÜelS* und CfpornAusgabe: Jährlich erfcheinen le z Ausgaben in franzöfifßer, englifdier u. fpanifdjer Sprache leipziger UJrmadjer»Kalender: erfdjeint Anfang Januar iedes Jahres und wird fämttichen Abonnenten der Zeitung zugeftelit. T FlP^IfiFR 1 ] HRMACHER-ZEITUNG 24. Jahrgang Leipzig, den 17. Februar 1917 Nummer 8 Verlieren Kriegsteilnehmer die Anwartschaft bei der Invalidenversicherung? * _ . . . , _ _ _i /niTr^ \ «Sa iaHnr-Vi nr\r*Vt co krank. daß sie nicht imstande wären, ein Nach § 128 der Reichsversicherungsordnung (RVO.) erlischt die Anwartschaft, wenn 2 Jahre nach dem auf der Quittungs karte bezeichneten Ausstellungstag weniger als 20 Wochen beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Weiter versicherung entrichtet worden sind. Gehen nun auch die An wartschaften der Kriegsteilnehmer und der Kriegsbeschädigten in solchem Falle verloren? Kriegsteilnehmer verlieren sie nicht, weil die Militärdienstzeiten als Wochenbeiträge zählen, ohne daß sie geleistet zu werden brauchen (§ 1281, 280 der RVO.) und als „Militärdienstzeiten“ alle vollen Wochen gelten, die in der Erfüllung der Wehrpflicht verstreichen. Diejenigen, welche freiwillig versichert sind, genießen dieses Vorrecht nicht, sondern müssen, um sich die Anwartschaft zu erhalten, die Beiträge zahlen. Bei den Kriegsbeschädigten, die ver sicherungspflichtig sind, werden die Wochen als Beitragswochen gezählt, ohne daß Beiträge geleistet werden, während welcher sie noch zum Heeresverbande gehören. Erfolgt ihre Entlassung aus demselben, so findet diese Anrechnung nicht mehr statt, und sie müssen grundsätzlich wieder Beiträge entrichten. Sind sie jedoch noch so krank, daß sie nicht imstande wären, ein Drittel des Normalarbeitsverdienstes zu erzielen, und liegt zeit weise Arbeitsunfähigkeit vor, so kann eine Anrechnung der Krankheitswochen ohne Beitragszahlung auf ein Jahr erfolgen. Es kann aber auch der Antrag auf Gewährung der Kranken rente bei dem Versicherungsamt des Lazarettortes gestellt werden, wenn der Kriegsbeschädigte während 26 Wochen un unterbrochen invalid war, für die weitere Dauer seiner Invalidität. Der Kriegsbeschädigte wird also seine Anwartschaft nach alledem aufrechterhalten, zunächst durch den Nachweis der Militär dienstzeiten während des Krieges, dann, vom Tage seiner Kriegs beschädigung an gerechnet, durch den Nachweis von Krankheits zeiten bis zur Dauer eines Jahres und darüber hinaus durch den Bezug der Krankenrente. Ist die Anwartschaft der Kriegs teilnehmer und Kriegsbeschädigten in der geschilderten Weise aufrechterhalten, so ist damit auch zugleich der Anspruch der Witwe und der Kinder unter 15 Jahren, wenn ein Todesfall eintreten würde, auf Hinterbliebenenfürsorge aufrecht er halten. Bekanntmachung über Goldpreise Vom 8. Februar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetsbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § !• Der Preis für Roh-, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene, zer schnittene oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen) darf 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten. § 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teil weise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, soweit sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterver arbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchstpreise festzusetjen. Der Reichskanzler kann auch in anderer Weise Bestimmungen über den Preis von Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zu widerhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden. § 3. Die in dem § 1 oder auf Grund des § 2 Abs. 1 festgesetzten Leipziger Uhrmacher-Zeitung Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst preise vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März und 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetsbl. 1914, S. 339, 516; 1915, S. 25; 1916, S. 183, 865). § 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Gold her gestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, nach In krafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt und einschmilzt oder um- arbeitet oder einschmelzen oder umarbeiten läßt. Der Versuch ist strafbar Kleinere Ausbesserungen gelten nicht als Umarbeitungen. Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Bestimmungen der Be kanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmün zen, vom 23. November 1914 (Reichs-Gesefebl. S. 481) sein Bewenden. § 5 - . Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Nr. 8. 1917 • Die Uhrmacher-Woche 55
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