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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (24. Februar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann 155
- ArtikelHätte man doch ... 156
- ArtikelBreguet-Uhren im Uhren-Museum der Stadt Wien (Fortsetzung) 157
- ArtikelDie alten Uhrmacher und das Öl 159
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Januar 1928 160
- ArtikelEin neuer Magnet 161
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 162
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 164
- ArtikelBitte, bedienen Sie sich! 165
- ArtikelVerschiedenes 165
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 166
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 166
- ArtikelGeschäftsnachrichten 168
- ArtikelBüchertisch 169
- ArtikelPatentschau 169
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 170
- ArtikelEdelmetallmarkt 170
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 DIE UHRMACHERKUNST 163 Festsetzung der Jahresleistungen nach dem Aufbringungs gesetz für 1926, 1927 und 1928. Wir nehmen Bezug auf die in der UHRMACHERKUNST Nummer 4 und 5 gegebenen Ausführungen betreffs Auf bringungspflicht bzw. Umlage der Industriebelastung. Im Absafe 5 des lebteren Artikels war hervorgehoben, dab der Belastungsverfeilungsschlüssel nach Errechnung be- kannfgegeben wird. Die Errechnung des Betriebs vermögens ist inzwischen durch den Finanzminister erfolgt und der Umlegungsmajjstab nunmehr festgesefet. Gegenüber dem Verteilungsschlüssel für die Voraus zahlungen 1926 mit 3,75 vom Tausend und mit 7,5 vom Tausend (siehe Seite 88 der UHRMACHERKUNST „Umlage der Industriebelastung“ daselbst Absab 5) ist für die ent sprechenden endgültigen Jahresleistungen die Anwendung eines niedrigeren Verteilungsschlüssels möglich geworden. Dies ist darauf zurückzuführen, dab ein gröberes auf bringungspflichtiges Betriebsvermögen ermittelt und so die Bemessungsgrundlage eine breitere geworden ist. Der Hundertsab des aufbringungspflichtigen Betriebs vermögens, dessen Verzinsung und Tilgung der einzelne Unternehmer aufzubringen hat, beträgt für die Kalender jahre 1926 . . . 12,72% des Betriebsvermögens 1927 . . . 12,9 % 1928 . . . 12,9 % Nach diesen Prozentsäben ergibt sich der Kapital betrag, von welchem bei Berechnung der Jahresleistungen auszugehen ist. Lebtere betragen einschlieblich des Zu schlags für das Kalenderjahr 1926 . . . 3,5 0% =2,75 % von 12,72 % 1927 . . . 7,1 °/ 00 = 5,5 % „ 12,9% 1928 . . . 8,5 °/ 00 = 6,5 % „ 12,9% Beispiel: Die Jahresbelastung für 1927 eines auf bringungspflichtigen Betriebsvermögens in Höhe von 60000 Mk. beträgt 7,1 vom Tausend = 426 Mk., nämlich 5,5% von 12,9 % von 60000 Mk., also von 7740 Mk. ==426 Mk. Die Hälfte der Jahresleistung für 1928 ist am 5. März 1928 zu entrichten. (11/323) Ist Einkommenschäbung beim Vorliegen einer Buchführung möglich? In Nummer 3 der UHRMACHERKUNST haben wir an dieser Stelle eine Besprechung gebracht über die Frage, wann Schäbung des Einkommens nach Durchschnittssäben trob Vorliegens einer Buchführung zulässig sein kann. Hierbei wurde auf ein unterm 6. September 1927 ergangenes Urteil des Reichsfinanzhofes (VI. A. 262/27) Bezug ge nommen. Der Reichsfinanzhof hat sich erneut mit dieser Frage beschäftigt und sich in seinem Urteil vom 23. No vember 1927 (VI. A. 686/27) auf den gleichen Standpunkt, wie vordem erwähnt, gestellt. Wir entnehmen der Be gründung folgendes: „Es ist schon mehrfach ausgesprochen, dab, auch wenn eine Buchführung formell einwandfrei sei, doch von ihrem Ergebnis abgewichen und das Ein kommen geschäht werden könne. Dies unter der Voraus- sebung, dab ein offenbares Missverhältnis zu Er- fahrungssäben vorliege und dieses Mibverhältnis sich nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände erklären lasse. Bei Gewerbebetrieben ist vielfach ein Erfahrungs- sab insofern gegeben, als angenommen werden kann, dab normalerweise der Gewinn, wie er nach den Vor schriften des Einkommensteuergesebes zu errechnen ist, einen bestimmten Hundertsab des Umsabes erreicht. Bleibt der Buchgewinn erheblich hinter diesem Erfahrungs- gesebe zurück, ohne*da| besondere Gründe hierfür ersichtlich sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, dab das Einkommen in Abweichung von dem Buchergebnisse geschäht wird.“ Bei einer ordnungsmä|igen Buchführung wird das Ergebnis, wenn es erheblich hinter dem normalerweise vom Umsab zu erwartenden Gewinne zurückbleibt, auch nach den Büchern zu begründen sein. Schäbung soll ja nur dann an die Stelle des Buchgewinnes treten, wenn die Abweichung von dem Normalgewinnsabe erheblich ist und keine besonderen Gründe für die erhebliche Ab weichung ersichtlich sind. Was als erheblich hinsichtlich der Abweichung anzusehen ist, wird Sache der Auslegung im einzelnen Falle sein. Der Reichsfinanzhof hat z. B. ein Buchergebnis von 5164 Mk. gegenüber dem Durch- schnittssab von 6000 Mk. nicht als ein offenbares Mib - Verhältnis angesprochen und demgemäb die vorgenommene Schäbung für nicht gerechtfertigt erklärt. Der Unterschied beim Vergleich betrug hier etwa 15 %, was wohl noch nicht die äuberst zulässige Grenze der Abweichung sein soll. Die Grundlagen, auf denen die Durchschnittssäbe auf gebaut sind, können nicht einwandfrei sein. Die Säbe sollten daher nie in einem bestimmten Prozentsab, sondern in einer Minimum und Maximum angebenden Spanne und diese nicht zu eng angenommen werden. (11/326) * Studium von Kindern und SteuerermäSigung. Besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können durch Ermäbigung oder Erlab der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Der entsprechende Antrag mub möglichst vor der Veranlagung gestellt werden (siehe hierzu auch S. 158/159 in Nr. 10 der UHRMACHERKUNST vorigen Jahrganges). Wegen der Mehraufwendung zum Studium des Sohnes kann noch nicht ohne weiteres die Notwendigkeit der Steuerermäbigung auf Grund des § 56 des Einkommensteuergesebes gefolgert werden. Gleich gültig ist zwar, ob das Studium nach den Standes verhältnissen geboten erscheint oder nicht. Daraus folgt aber nicht, dab, wenn man ein Kind trob unzureichender Mittel studieren läfet, wegen der Tatsache solcher Auf wendungen allein die Vergünstigung beanspruchen kann. Gerade bei nicht zwangsläufig erwachsenden Auf wendungen mub zunächst eine weitgehende Einschränkung der eigenen Bedürfnisse zugemufet werden. Erst wenn darüber hinaus die Belastung durch die Einkommensteuer so schwer wird, dab ihre volle Tragung eine weitere, nicht mehr zumutbare Einschränkung der Lebenshaltung auferlegen würde, wird § 56 anwendbar. (Urt. des RFH. vom 30. Nov. 1927, VI A 752/27.) Gehört der Gewinn aus Veräuberung von Wertpapieren zum Betriebsgewinn? Es steht im Belieben eines buchführenden Gewerbe treibenden, ob er Wertpapiere von Geschäfts wegen oder als Privatmann erwerben will. Da sie eine unmittelbare nimm mmmimmm lim STETTIM
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