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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (2. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mieterschutz
- Autor
- Deite
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung)
- Untertitel
- Der zweite Wink: Mehr zuhören, weniger reden!
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- ArtikelMieterschutz 171
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 172
- ArtikelBreguet-Uhren im Uhren-Museum der Stadt Wien (Fortsetzung) 174
- ArtikelDie "volkswirtschaftlich bedenklichen" Zugaben 175
- ArtikelWerbeworte 176
- ArtikelGemeinschaftspropaganda des Schmuckgewerbes zu Weihnachten 176
- ArtikelOsterschaufenster 177
- ArtikelMit weitem Blick - kehrt von der Messe er zurück 179
- ArtikelUm die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe 180
- ArtikelSteuertermine für März 1928 181
- ArtikelSprechsaal 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 184
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 184
- ArtikelGeschäftsnachrichten 186
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 186
- ArtikelEdelmetallmarkt 186
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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m DIE UHRMACHERKUNST Nr. 10 Gewährung einer zeitlich bestimmten Räumungs- frist, so kann diese Frist bei Einwilligung des Vermieters in dem Räumungsbefehl gewährt werden. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, so gilt der Antrag, des Mieters als Widerspruch gegen die Kündigung. Das Gericht bestimmt in diesem Falle von Amts wegen einen Termin zur GUteverhandlung. Das gleiche gilt, wenn der Mieter eine Räumungsfrist ohne bestimmte Bezeichnung ihrer Dauer beantragt, oder wenn er erklärt, den Miet raum nur bei Sicherung eines Ersakraumes herauszugeben. Die Erlassung des Räumungsbefehles muk vom Vermieter binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgesucht werden. Ge schieht dies nicht, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Das gleiche gilt, wenn der Erlak des Räumungsbefehles rechtzeitig nachgesucht, das Gesuch aber zurückgewiesen wird. Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Mietsverhältnis wird nach dem Ablauf der Miets zeit fortgesefct, wenn nicht der Vermieter oder der Mieter spätestens in dem Zeitpunkt, in dem nach §565 des Bürgerlichen Gesefebuches eine für den Ablauf der Mietszeit zulässige Kündigung zu erfolgen haben würde, sich auf die Beendigung des Miefsverhältnisses beruft. Die Berufung des Vermieters ist nur unter den Voraus- sefeungen zulässig, unter denen der Vermieter ein Miets verhältnis kündigen bzw. Klage auf Aufhebung des Miets verhältnisses anstrengen kann. Auf die Form der Be rufung sowie auf das weitere Verfahren finden die für eine Kündigung des Mietsverhältnisses geltenden Vor schriften entsprechende Anwendung. Ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht kann vom Vermieter nicht gegen den Willen des Mieters ausgeübt werden. Die Vorschriften über die Aufhebung von Miets verhältnissen durch Urteil sind nur in einigen wenigen, hier nicht interessierenden Punkten geändert worden. Das Gesek tritt am 1. April 1928 in Kraft. Bis dahin bleibt das Mieterschutsgesefe, dessen Gültigkeits dauer bis zum 31. März 1930 verlängert worden ist, in seiner derzeitigen Fassung in Geltung. Ferner sind durch das Gesek zur Änderung des Reichsmietengesekes vom 14. Februar 1928 auch einige Abänderungen dieses Gesekes vorgenommen worden. Bekanntlich ging bisher der Mieter, der die Berechnung der Miele in Abweichung von den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen nach den Vor schriften des Reichsmietengesekes über die gesekliche Miete verlangte, der Bindung des Vermieters an die im Vertrage getroffenen Abmachungen über die Dauer des Mietsverhältnisses ohne weiteres verlustig. Dieser Rechts nachteil tritt in Zukunft nur auf ausdrückliches Ver langen des Vermieters ein. Ergeht ferner nach dem 16. Februar 1928 eine Anordnung der obersten Landes-, behörde, dak bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile oder bestimmte Arten von Mieträumen von den Bestim mungen des Reichsmietengesekes auszunehmen sind, so ist mangels abweichender Parteivereinbarungen, die speziell für diesen Fall getroffen sind, der bisherige Miet zins weiterzuzahlen; Änderungen der in dem Lande festgesekten geseklichen Miete gelten auch für diese Mietsverhältnisse. Der Vermieter wie der Mieter kann aber jederzeit dem anderen Vertragsteile gegenüber schriftlich erklären, dak die in dem Vertrage getroffene Mietzinsregelung gelten soll. Die Erklärung wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung des Ver trages nach § 565 BGB. zulässig sein würde. War der Mietzins in einer nicht mehr geltenden inländischen Währung bestimmt oder läfet er sich nicht fesistellen, so gilt der angemessene Mietzins. Diese Vorschrift gill nicht für Untermietsverhältnisse. Das Reichsmietengesek findet ferner in Zukunft keine Anwendung auf Mietsverträge, die über frei gewordene oder frei werdende Räume nach dem 31. März 1928 auf mehr als 2 Jahre neu abgeschlossen werden und sich ent weder ausschlieklich auf Geschäftsräume oder auf Woh nungen mit mindestens 6 Wohnräumen mit wenigstens 100 qm Wohnfläche beziehen, es sei denn, dak die Mieter im Wege des Tausches in die beiderseitigen Mietsverträge eintreten. Die Änderungen des Reichsmietengesekes sind am 16. Februar d. J. in Kraft getreten. (1/342) (Aus Textilwoche Nr. 8.) im nun um um iiiiiii iiiiiiiiiiiii im im iiiiiiiiiiiii Zwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Porisebung) Von Herbert N. Casson (London) Der zweite Wink: Mehr zuhören, weniger reden! Ein Handlungsreisender ist kein Vorleser, und ein Kunde ist kein Zuhörer. Der Verkäufer, der klug genug ist, die Bedeutung dieses Sakes zu erkennen, wird seine Wirksamkeit ganz wesentlich steigern. Beim Verkaufen wird zuviel Gewicht auf flüssiges Reden gelegt, auf die Gabe des Schwakens. Sie hat mehr Verkäufer ruiniert als das Trinken. Zuviel Reden! Das bringt den Kunden um. Manch ein Fabrikant könnte sich hinter sein Fabrik einen Friedhof anlegen, auf dessen meisten Grab steinen Inschriften zu lesen wären, wie: „Dem Andenken von J. B. Lehmann G.m.b.H., einstmals ein Kunde — zu Tode geredet von einem unserer Reisenden.“ Die meisten Reisenden bilden sich ein, dak sie bezahlt werden.für ihr Reden. Das ist nicht richtig. Sie werden bezahlt für ihre Verkäufe. Das ist etwas ganz anderes. Sie ertränken ihre Kunden in einer Flut von Worten — und dann legen sie sich ohne eine Spur von Gewissensbissen ruhig schlafen. Reden! Argumentieren! Beweisen! So stellen sie sich ihre Aufgabe vor und sind damit in einem Copyright 1927 by Ernst Angel Verlag, Charlottenburg 9. schweren Irrt,um. Der bessere Weg aber heikt: „Zuhören! Zustimmen 1 Dienen!“ In einem Londoner Laden hörte ich einmal einen Handlungsreisenden zu dem Besiker sagen: „Das können t Sie doch nicht leugnen, oder etwa doch?“ ... So ein j Mann ist als Verkäufer völlig am Unrechten Plake. Er! hätte Polizist, Abgeordneter oder Professor werden sollen. ► Ist es nicht richtig, dak die meisten Reisenden sich ein' gänzlich falsches Bild von ihren Kunden machen? Für sie ist ein richtiger Kunde ein Mann, der stumm zuhört und in jeder Pause sagt: „Schicken Sie mir drei Dukend.“ t So eine Art Mensch mit einer gebundenen Zunge, der sich leicht überreden läkt und ein unerschöpfliches Bank konto hat. Das ist ihr Ideal des vollendeten Kunden. Vielleicht ist er das wirklich. Aber solche Leute gibt es nur sehr wenige. Die meisten Kunden wollen lieber sprechen als zuhören, und den grökten Abscheu haben sie vor dem Ausschreiben von Schecks. Daher sollte ein Reisender den Kunden ermutigen, zu reden. Je mehr der Kunde im Anfang spricht, um so besser.
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