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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (9. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Auch Nebenbeschäftigung verpflichtet zur Mitgliedschaft zur Zwangsinnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- ArtikelAuch Nebenbeschäftigung verpflichtet zur Mitgliedschaft zur ... 187
- ArtikelWeltzeituhren 188
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 191
- ArtikelEin neues Umlaufgetriebe 192
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Januar 1928 195
- ArtikelEinige Anzeigen für Ostern und Konfirmation 196
- ArtikelZeitschriftenschau 198
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 199
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 200
- ArtikelSprechsaal 200
- ArtikelVerschiedenes 201
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 203
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 203
- ArtikelGeschäftsnachrichten 204
- ArtikelEdelmetallmarkt 204
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 9. MÄRZ 1928 / Nummer 11 in ui ui im im nimm mim Auch Nebenbeschäftigung verpflichtet zur Mitgliedschaft zur Zwangsinnung Eine Uhrmacherinnung in Oberbayern hatte den im Hauptberuf als Stifts- und Pfarrmesner, Rechnungsführer für das katholische Pfarramt, Chorsänger und Hilfskraft der Friedhofverwaltung in B. tätigen V., der im Neben beruf Uhrmacherreparaturen gegen Entgelt ausführt, zur Pflichtmitgliedschaft herangezogen. V. erhob dagegen Einspruch bzw. Beschwerde. Die Regierung von Ober bayern, Kammer des Innern, entschied entgegen dem Gut achten der Handwerkskammer von Oberbayern, daß V. nicht verpflichtet sei, der Zwangsinnung der Uhrmacher für O.-S. anzugehören und einen Beitrag an die Innung zu bezahlen. Zur Begründung dieses Standpunktes führte der Regierungsenfscheid aus: „Die Handwerkskammer von Oberbayern hat die Innungszugehörigkeit des A. V. bejaht, weil als gewerbs mäßig jede auf Gewinn gerichtete Tätigkeit anzusehen sei, wenn sie fortgeseßt entfaltet werde oder fortgeseßt werden wolle, ohne Rüdesicht auf die Höhe des erzielten Umsaßes. Wenn auch die Richtigkeit dieses Grundsaßes im allgemeinen nicht in Zweifel gezogen werden will, so muß er doch seine Grenze da finden, wo das Einkommen aus der neben einem anderen Hauptberuf betriebenen Nebenbeschäftigung so gering ist, dag es wirtschaftlich als Einkommensergänzung keine Bedeutung mehr hat. Neben dem hauptamf liehen regelmäßigen Monatseinkommen des A. V. in Höhe von .... Mk. fällt seine Einkommens ergänzung aus der Uhrmacherei mit einem Monatsdurch schnitt von .... Mk. gewiß nicht entscheidend ins Ge wicht. Die Reparaturarbeiten des A. V. als Uhrmacher sind Gefälligkeitsarbeiten und können mit dem Erwerbs sinn, der für die Ausübung eines Gewerbes die Voraus- seßung bildet, nicht in Zusammenhang gebracht werden. Seine Uhrmacherei, für die er auch zur Steuer nicht herangezogen wird, kann daher nicht als erwerbsmäßig angesprochen werden mit der Folge, daß gemäß § 100 f RGO. seine Zugehörigkeit zur Uhrmacher-Zwangsinnung für O.-S. zu erneuern ist.“ DieHandwerkskammer von Oberbayern führte darauf hin, da sie den Regierungsentscheid über die Innungs zugehörigkeit des V. für unrichtig hielt, den Instanzenzug über die Handwerkskammerumlagenpflichf des V. durch. Die Handwerkskammer führte in ihrer Beschwerde zum Bayerischen Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe unter anderem aus: „Die Regierung begründet ihren Entscheid damit, daß im Falle V. das Begriffsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit fehlte und daß infolgedessen auch von einem Handwerks betrieb nicht gesprochen werden könne. Eine Neben beschäftigung könne dann nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, wenn das Einkommen aus ihr gegen über dem aus der hauptberuflichen Tätigkeit fließenden Einkommen so gering sei, daß es als Einkommens ergänzung keine Bedeutung mehr habe. Es leuchtet ein, daß dieses Kriterium des wertmäßigen Verhältnisses der Einkünfte aus Nebenbeschäftigung zu denen aus dem Hauptberufe nicht brauchbar ist und in der Praxis zu den unerwünschtesten Folgen führen müßte. Niemand wird sagen können, von welcher Verhältniszahl an das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung als Einkommens ergänzung eine Bedeutung hat oder haben soll. Die Auf rechterhaltung des Standpunktes des Regierungsentscheides würde dazu führen, daß alle möglichen Personen in die Arbeitsbereiche des Handwerks hinüberpfuschen können, ohne die sich sonst aus der Handwerksmäßigkeit eines Betriebes ergebenden Folgen tragen zu müssen, sofern sich nur die — häufig ja doch nur unvollkommen kon trollierbaren — Einkünfte aus Nebenbeschäftigung inner halb der im Regierungsentscheid allgemein angegebenen Grenzen halten. Es könnte von einem solchen „nicht gewerbsmäßigen" Handwerker auch ein Lehrling gehalten und angeleitef werden, ohne daß er die sonst für die Anleitung von Lehrlingen geltenden Vorschriften zu er füllen brauchte. Auch gewerbe- und rechtspolitisch also höchst unerfreuliche Folgen einer solchen Rechfsauffassung. Die Tatsache, daß V. für 1925 gewerbesteuerfrei veranlagt war, ist unerheblich. Die Freilassung des V. hat ihren Grund darin, daß die von ihm aus der Uhrmacherei be zogenen Einkünfte sich innerhalb der steuerfreien Grenzen hielten. Es gibt eine große Anzahl von Handwerks betrieben, deren Inhaber gewerbesteuerfrei veranlagt sind, weil ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht einmal die steuerfreien Beträge erreichen. Hierüber und über eine Anzahl weiterer Punkte hat sich die Handwerkskammer dem Gemeinderaf B. gegen über geäußert. Die hierauf bezüglichen Schreiben der Kammer liegen in Abschrift bei dem Regierungsakt. Das Bayerische Staatsministerium für Handel, In dustrie und Gewerbe hat dann der Beschwerde der Hand-
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