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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (29. Juni 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Magdeburg als Ausstellungsstadt
- Autor
- Krüger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Darf die Gemeinde für die Zulassung von Straßenuhren oder Transparenten eine Abgabe fordern?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- ArtikelBitte ein Uhrglas! 507
- ArtikelGleichrichter (Fortsetzung) 509
- ArtikelKleine Fähigkeitsproben 1928 für unsere Lehrlinge 511
- ArtikelMagdeburg als Ausstellungsstadt 512
- ArtikelDarf die Gemeinde für die Zulassung von Straßenuhren oder ... 514
- ArtikelReisezeit und Uhrmacher 515
- ArtikelGeeignete Paten- und Hochzeitsgeschenke 516
- ArtikelMax Engelmann † 517
- ArtikelSteuertermine für Juli 1928 518
- ArtikelVerschiedenes 518
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 519
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 519
- ArtikelGeschäftsnachrichten 524
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 525
- ArtikelEdelmetallmarkt 525
- ArtikelAnzeigen 526
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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514 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 27 Ausstellungstadt einen Ausgleich in die Höhe gibt. An einer ersten großen Etappe ist die Ausstellungsstadt Magdeburg damit angelangt. Zum ersten Male hat sie eine verdienstvolle, große, kulturelle Tat gewagt, und zwar mit vollstem Erfolge. Und zugleich hat sie die bauliche Form gefunden und zu einem vorläufigen gewissen Ab schluß gebracht, die großer und bedeutungsvoller Aus stellungen würdig ist. Und wenn sowohl die Tat der Deutschen Theaier-Ausstellung wie die bauliche Gestaltung dieser Ausstellungsstadt allgemeinen Beifall und Bewunde rung finden, dann bedeutet das zugleich einen Mahnruf für die Ausstellungsstadt Magdeburg, mit neuer Tatkraft den begonnenen Weg fortzuseßen. (1/485) Dr. Krüger, Magdeburg. IIIIlllllllllIII Ml Illl II Illlllll IHM Illllllll IIIIIIIIIII II IUI I I I Illlllllll I III III I Darf die Gemeinde für die Zulassung von Straßenuhren oder Transparenten eine Abgabe fordern? Gerichtsurteile sind kein Evangelium. Auf weldi schwachen Füßen oft Gerichtsurteile stehen, geht aus der Tatsache hervor, daß erheblich oft die höheren Instanzen in der gleichen Sache anders entscheiden als die Vor instanzen. Zuverlässiger sind Reichsgerichtsurteile. Aber auch diese sind — vom Laienstandpunkt aus betrachtet — nicht immer einheitlich, weil die Nebenumstände berück sichtigt werden und dann zur Anwendung verschiedener Geseßesparagraphen führen. Deshalb baue man niemals allzu sicher auf vorliegende frühere Entscheidungen. Auch in der hier zu behandelnden Frage scheint uns das leßte Wort noch nicht gesprochen zu sein, weil andere Riesen unternehmen an der grundsäßlichen Klarstellung ein er hebliches (in die Millionen gehendes) Interesse haben. Viele Städte, darunter auch Berlin und Köln, erheben für die Benußung des Luftraumes über der Straße durch Reklameschilder, Transparente, Geschäftszeichen usw. eine Anerkennungsgebühr. Das Recht hierzu leiten sie her aus § 905 BGB., wonach der Eigentümer eines Grund stückes auch über den Raum über der Oberfläche und über den Raum unter der Erdoberfläche verfügen darf. Dieses Recht nach oben und unten ist aber nicht unbe grenzt, denn § 905 BGB. sagt, daß der Eigentümer des Bodens den Eingriff in seinen Luftraum dulden muß. wenn er in solcher Höhe erfolgt, daß er in dem Gebrauch seines Eigentums nicht behindert wird. Hiergegen berufen sich die Städte auf eine Kammer gerichtsentscheidung vom 15. November 1927, die besagt, daß es genügt, wenn anzunehmen ist, daß der Eigen tümer in Zukunft den Luftraum in größeren Höhen aus- nußen wird. Das Landgericht Köln hat am 28. Februar 1928 ent schieden, daß für die Benußung des Luftraumes über der Straße keine Abgabe verlangt werden darf, und daß eine Gebührenordnung, die es dennoch tut, ungültig ist. Aus der acht Schreibmaschinenseiten umfassenden Be gründung geht folgendes hervor: Die Gemeinde hat, wie jeder andere Eigentümer eines Grundstückes, das Recht, Eingriffe in den Luftraum zu verbieten. Dieses Recht der Gemeinde wird jedoch be schränkt durch die Verpflichtung, den Straßenverkehr zu dulden. Als Straßenverkehr wird ausdrücklich anerkannt: „Gehen, Fahren, Reiten, Fortbewegen von Personen und Sachen“. Vorbauten, die in den Luftraum der Straße hineinragen, auch wenn sie den Verkehr nicht behindern, sind nicht als Straßenverkehr anzusehen; sie müssen nicht unter allen Umständen von der Gemeinde geduldet werden. Auch der Umstand, daß die Verkehrszunahme in den Straßen eine Vermehrung der Lichtreklame mit sich bringt, ändert die Rechtslage nicht. Selbst das Vorliegen einer baupolizeilichen Genehmigung schließt noch kein Recht zur Benußung des Luftraumes über der Straße ein. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST Die polizeiliche Prüfung ist nur auf die Wahrung öffent licher Interessen gerichtet, dagegen nicht auf die privat- rechtliche Zulässigkeit. (Diese leßtere Auffassung ent spricht einem Reichsgerichtsurteil für das Gebiet des Rheinischen Rechts. Warneyer 1910 Nr. 335. — Für andere Gebiete hat das Reichsgericht [Bd. 30, S. 245] gegenteilig entschieden.) Die Gemeinde kann verbieten, wenn sie ein Interesse an der Beseitigung nachweist. Spätere Benußungsabsicht kann sie in dem strittigen Falle nicht geltend machen, weil sie wegen des Straßenverkehrs keine Masten oder Säulen dort errichten kann, und weil sie dadurch das Anliegerrecht des Hauseigentümers verleßen würde. Daß sie in ihrem Recht behindert würde, Leitungen dort zu ziehen, kann sie ebenfalls nicht geltend machen, weil das Transparent hinter andere Hausvorsprünge zurück tritt. Ein ästhetisches Interesse an der Beseitigung kann sie nicht geltend machen, weil sie die gleiche Reklame an ändern Stellen gegen eine Abgabe duldet und auch hier gegen Zahlung einer Gebühr dulden wollte. Die Gemeinde muß also § 905 BGB. (siehe oben) gegen sich gelten lassen und darf keine Abgabe fordern für etwas, das sie rechtlich doch dulden muß. Nun die rechtliche Auswirkung für uns Uhr macher. Köln erhebt froß dieses Urteils die festgeseßten Abgaben weiter, wenigstens schickt Köln nach wie vor die Zahlungsaufforderungen. In einem bestimmten Falle wurde Zahlung nicht geleistet und — Köln hat nicht voll streckt. Ob es später vollstrecken wird (pfänden), ist unbekannt. Gegen die Vollstredrung kann Einspruch er hoben werden, und dann wird das Gericht sich erneut mit der Frage befassen müssen. Kommt dann das Ge richt zu der gleichen Auffassung wie in dem oben an geführten Falle, dann ist die Sache gut, stellt es sich da gegen auf einen ändern Standpunkt, dann wird die Brühe teurer als der Braten, zumal beim Landgericht Anwalts zwang besteht. Hier muß unsere Organisation helfend eingreifen. Sie darf nicht dulden, daß einzelnen Mitgliedern unberech tigt Jahr um Jahr nicht unerhebliche Beträge abgeknöpft werden. Gemeinsam mit dem Einzelhandelsverband, dem unser Zentralverband angeschlossen ist, müßte die Zahlung der Abgabe allgemein abgelehnt werden, und einige typische Fälle müßten auf gemeinsame Kosten durchgefochten werden. In den weiteren analogen Fällen läßt sich dann eine Vertagung bis zur Entscheidung der Schulprozesse erreichen. Der Fall ist wichtig genug, auf der Reichstagung behandelt zu werden, denn es darf auch nicht die Kehr seite der Medaille unbeachtet bleiben. Wir verlangen von den Städten, daß sie Nichtuhrmachern die Anbringung von Uhren verbieten; diese Forderung wird gegenstandslos, wenn wir die völlige Freigabe des Luftraumes fordern. Ist die Benußung des Luftraumes frei, dann ist mit einer Zunahme der Schilder zu rechnen, die die Aussicht auf unsere Straßenuhren behindern. Einem Uberhand nehmen der Schilder wird dann aber die Baupolizei und
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