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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (20. Juli 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- ArtikelBrief aus den Vereinigten Staaten 567
- ArtikelDas Ohrlochstechen 568
- ArtikelDie elektrische Schaufensterbeleuchtung 569
- ArtikelWirksame Werbung 572
- ArtikelSteuer und Aufwertungsfragen 574
- ArtikelSprechsaal 575
- ArtikelVerschiedenes 577
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 578
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 580
- ArtikelGeschäftsnachrichten 582
- ArtikelBüchertisch 582
- ArtikelPatentschau 583
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 583
- ArtikelEdelmetallmarkt 583
- ArtikelAnzeigen 584
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 30 DIE UHRMACHERKUNST 577 Und weiter: Wenn der betreffende Kollege dann die Furnituren einzeln noch ganz bescheiden in der Repa raturrechnung aufführt, so wird er nicht nur einen besseren Preis erzielen, sondern er wird diesen auch glatter vom Kunden erhalten. Denn dieser muß sich unwillkürlich sagen, daß der Uhrmacher auch zu leben haben muß. Beim Pauschalpreis hat aber der Kunde immer das scheinbare Recht für sich, den geforderten Preis zu bemängeln, da ihm durch nichts augenfällig klar werden wird, wofür er ihn bezahlt. Was nun die Qualitätsunterschiede der zu repa rierenden Uhren betrifft, so sei eines vorausgeschickt und zwar das: Repariert nicht jeden alten Schmarren, an dem Ihr nichts verdient und nur nutzlos Zeit vergeudet, sondern schafft Plafe für neue, namentlich aber für gute Uhren. Sehr richtig sagt Ihr Gewährsmann, daß er bei einer feinen Uhr doch mehr Zeit aufwenden müsse, schon für die Präzisionsreglage, als bei einer Roskopf- oder an deren ordinären Uhr. Das bezweckt ja doch gerade der Stundentarif, daß, wenn er für die eine fünf und für die andere nur zwei Stunden geopfert hat, er eben für die Reparatur der guten Uhr, sagen wir fünf mal 1,50 Fr. = 7,50 Fr. erhält, während er für die andere nur 3 Fr. fordert. Es ist merkwürdig, dag im Gegensafe zu ändern Be rufen, die stets an ihrer wirtschaftlichen Besserstellung durch Ansefeen der Zeit entsprechender Stundenlöhne ar beiten, der Uhrmacher sich mit Händen und Füfeen dagegen wehrt, etwas zu verdienen und, um ja in der Liebedienerei gegen die Kundschaft die alten, längst ad absurdum geführten Gepflogenheiten nicht aufgeben zu müssen, lieber dem Verbände den Rücken kehrt, ja, ihn sogar noch offen oder geheim bekämpft, um weiter nach alter Vätersitfe fortwursteln zu können. Aber eines sollte doch einmal erkannt werden, näm lich, dafe gerade der sogenannte Pauschalpreis für Reparaturen den Uhrmacher in den Augen der Kundschaft erniedrigt, erniedrigen mufe, weil sie sich nicht mit Un recht sagt: Der Mann ist nicht ernst zu nehmen, der irgendeinen beliebigen Preis für eine geleistete Arbeit nur so aus dem Stegreif hersagf, während jeder andere Handwerker heute genau rechnet, seine Preise ebenso genau und logisch formuliert und aus diesem Grunde die Achtung der Kundschaft geniefet. Wer das nicht begreift, dem ist eben nicht zu helfen, denn er ist in seinen Anschauungen noch um ein halbes oder ganzes Jahrhundert zurück und hat seinen Wohnsife hinter dem Monde aufgeschlagen. (V/516) iiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiliHniiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii V erschiedenes Ein internationaler Juwelierkongrefe findet in den Tagen vom 15. bis 17. Oktober in Paris statt. Es isi die zweite derartige Veranstaltung, nachdem die erste auf holländischem Boden abge halten wurde. Es werden 28 Länder und 64 Juwelier-Vereinigungen vertreten sein. Die Tagung wird sich mit der einheitlichen Fest- sefeung des Gold- und Silbergehaltes bei der Einfuhr für alle Länder beschäftigen, desgleichen mit der Frage einheitlicher Versicherungsscheine gegen Einbruch. Weitere Punkte der Tagesordnung sind: Internationale Werbearbeit; Einführung eines Gesefees gegen fälschliche Bezeichnung Gold und Silber; gesefe- liche Regelung der Untersuchung von Perlen und Edelsteinen. (VI 1/995) Lehrlingsstreitigkeiten. Nach der Entscheidung des Reichs arbeitsgerichts vom 14. März 1928 ist nach § 111 des Arbeits- gerichtsgesefees in Verbindung mit § 81 a Nr. 4 der Gewerbe ordnung die Verhandlung vor dem Innungsausschuß eine un erläßliche Vorraussefeung der Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage mufe von den Innungen die unverzügliche Bildung der Innungsausschüsse ge fordert werden, weil ihr Fehlen nach jener Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts geradezu zu einer Rechtsverweigerung für alle diejenigen Arbeitnehmer führt, die auf der einen Seite ge- sefelich gezwungen sind, sich zunächst an den Innungsausschufe zu wenden, dies aber andererseits mangels Bildung eines solchen nicht können. Nach einem Erlafe des Preußischen Handels- ministers ist daher den Arbeitsgerichten und Landesarbeils- gerichten im Einvernehmen mit dem Justizminisier ein Verzeichnis der in jedem Regierungsbezirk vorhandenen freien und Zwangs innungen, die sämtlich nach § 111 des Arbeitsgerichfsgesefees Innungsausschüsse zu bilden haben, übersandt worden, damit jedes Gericht in der Lage ist, in einzelnen Falle zu wissen, wie weit es sich um eine dem Vorverfahren aus § 111 des Arbeits- gerichtsgesefees unterliegende Rechtsstreitigkeil handelt. (VI 1/985) Wer darf sich als Fabrik bezeichnen? Wiederholt konnte beobachtet werden, dafe handwerkliche Unternehmungen in ihre Firma oder in die sonstige Bezeichnung ihres Gewerbebetriebes den Zusafe „Fabrik” aufnehmen. Mit dieser Maßnahme soll in der Regel nach außen hin kenntlich gemacht werden, dafe es sich um ein Unternehmen größeren Umfanges handelt. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dafe ein solches Verfahren keineswegs gebilligt werden kann. Ein handwerkliches Unternehmen ist in keinem Falle ein Fabrikbetrieb, auch wenn es über den Rahmen des Kleingewerbes hinausgeht. Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Fabrik und Handwerk hegen nicht so sehr in der Größe der Betriebe als vielmehr in anderen Punkten. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Herstellung der Erzeugnisse in hand werksmäßiger oder in fabrikmäßiger Form erfolgt. Schon hier aus geht hervor, dafe es Handwerksbetriebe größeren Umfangs gibt, während andere wesentlich kleinere Betriebe, die sich auf ausgesprochen fabrikmäßige Erzeugung eingestellt haben, die Bezeichnung „Fabrik” zu führen berechtigt sein können. Wann im Einzelfalle fabrikmäßige oder handwerksmäßige Erzeugung als vorliegend zu erachten ist, läßt sich nicht ohne weiteres auf eine einheitliche Formel bringen. Insofern sind alle näheren Um stände in Erwägung zu ziehen. In erster Linie sind die gesamte Struktur und der organisatorische Aufbau des Betriebes aus schlaggebend. Wenn aber einmal ein Unternehmen als Hand werksbetrieb anerkannt worden ist, so sollte kein Handwerker in Verkennung der Sachlage aus Ehrgeiz heraus nach der Be zeichnung „Fabrik” streben. Vielmehr sollte er den handwerks mäßigen Charakter seines Unternehmens auch nach außen hin kenntlich machen, um dadurch zu zeigen, daß in seinem Unter nehmen handwerksmäßige Qualitätsware hergesfellt wird. Ungeachtet dieses grundsätzlichen Standpunktes darf indes nicht verkannt werden, daß sich in einigen Gewerbezweigen durch jahrzehntelange Entwickelung die Gewohnheit heraus gebildet hat, in besonderen Fällen die Bezeichnung „Fabrik” auch für Handwerksbetriebe anzuwenden, dies insbesondere dann, wenn es sich weniger um individuelle Einzelanfertigung handelt, als vielmehr um eine zwar handwerksmäßige, aber doch größere Massenanfertigung. Beispielsweise gibt es Brotfabriken, Zigarren fabriken usw., die vollkommen reine Handwerksbetriebe sind und sich doch schon seit längeren Jahren unwidersprochen als Fabrik bezeichnen. Solchen Betrieben wird man naturgemäß das Recht zur Führung der Bezeichnung „Fabrik” nachträglich nicht ohne weiteres nehmen können, obwohl immerhin wie bereits erwähnt grundsäfeliche Bedenken entgegenstehen. Nicht unerwähnt möchte in diesem Zusammenhang bleiben, daß durch die unberechtigte Führung der Bezeichnung „Fabrik” der handwerksmäßige Charakter eines Unternehmens in keiner Weise beeinflußt wird. Wenn also Zweifel darüber aufgetreten sind, ob ein Unternehmen als Fabrikbetrieb oder als Handwerks betrieb anzusehen isi, so wird aus der Tatsache, daß der In haber sein Unternehmen selbst als Fabrik bezeichnet, noch nicht auf den fakrikmäßigen Charakter dieses Betriebes geschlossen werden können. Vielmehr ist auch in solchen Fällen die Art des iiiimimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiuumiiiiiniiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiif oüS STETTIN
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