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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (10. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilung des Schutzverbandes "Präzision"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- ArtikelDer Rückzug will gelernt sein 621
- ArtikelMitteilung des Schutzverbandes "Präzision" 622
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz im ersten Halbjahr 1928 623
- ArtikelDas Zugabenverbot, ein praktisch-volkswirtschaftliches, kein ... 625
- ArtikelWarum Reichstagung? 626
- ArtikelErholungen und Wanderungen im Harz 627
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 629
- ArtikelZwangssozialversicherung des Handwerks 630
- ArtikelAus dem Leben eines Uhrmachers (Schluß) 633
- ArtikelVerschiedenes 634
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 636
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 636
- ArtikelGeschäftsnachrichten 639
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 639
- ArtikelEdelmetallmarkt 639
- ArtikelAnzeigen 640
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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622 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 33 Mitteilung des Schutzverbandes „Präzision“ In den von dem Schufeverband mit dem Konkurs verwalter der „Präzision“ geführten Prozessen ist in den lebten Tagen die erste grundlegende Entscheidung ge fallen, die von auberordentlicher Tragweite für die weitere Entwickelung des Konkurses der „Präzision“ sein wird. Es handelt sich um das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Juli 1928. Gegen dieses Urteil ist selbstverständlich Berufung möglich, doch halten wir diese für aussichtslos, da sich auf den gleichen Standpunkt wie das Landgericht Dresden auch das Land gericht Erfurt in seinem in der UHRMACHERKUNST, Nr. 32, S. 604 —605, veröffentlichten Urteil gestellt hat, ebenso das Oberste Bayrische Landesgericht, Entschei dung vom 13. März 1925, und das Kammergericht, Ent scheidung vom 28. März 1926. Aus dem Urteil des Landgerichts Dresden in Sachen der „Präsison“ führen wir als Wesentlichstes folgendes im Wortlaut an: „Der Schubverband mach! geltend, dab der Verschmelzungs- vertrag vom 8. Oktober 1923 der erforderlichen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung entbehre und damit der recht lichen Wirksamkeit. Die übernehmende Genossenschaft sei mithin in ihrer durch die Aufnahme der aufgelösten Genossen schaft erweiterten Form nicht zur Entstehung gelangt. Die Frage, in welcher Form der Verschmelzungsvertrag, der lediglich einen Teil des gesamten Fusionsaktes bildet, ab- zuschlieben ist, wird durch das Genossenschaftsgeseb in § 93a nicht unmittelbar beantwortet. Hält man sich lediglich an den Wortlaut des § 93a Gen.- Ges., 1. Sab: ,Die Verschmelzung einer Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft* die die gleiche Haftform hat, ist nur auf Grund von Beschlüssen der Generalversammlung beider Genossenschaften zulässig“, so könnte man annehmen, dab diese bei den Generalversammlungsbeschlüssen in Ver bindung mit dem entsprechenden Antrage in das Genossen schaftsregister nach § 93a, Abs. 2, Gen.-Ges. zur rechtswirk samen Verschmelzung genügten, dab es also eines besonderen Vertrages an sich nicht bedürfe, oder dab zum mindesten ein mündlich abgeschlossener Vertrag ausreiche. Indessen trifft dies nicht zu; schon die Vielfältigkeit des Veräuberungsgegen- standes erfordert, dab es einer auch im einzelnen festgelegten Vertragsurkunde bedarf, die zu vollziehen die Generalversamm lung praktisch gar nicht in der Lage ist. Das Erfordernis eines .schriftlichen“ Vertrages ist so selbstverständlich, dab der Gesebgeber nur beiläufig bei Regelung der Frage, welche Unterlagen dem Registerrichter bei Anmeldung vorzulegen sind, diesen .Vertrag“ erwähnt — § 93a, Abs. 2, Sab 1» Gen.- Ges. —, der in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Ab schrift der Anmeldung beizufügen ist. Wie schon oben dar gelegt wurde, sollte nach dem Willen der Vertragsparteien das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) der Genossen schaft Teuchern auf die übernehmende Genossenschaft über gehen. Da das Genossenschaftsgeseb über die Form dieses Vertrages überhaupt nichts sagt, so haben die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesebbuches Anwendung zu finden, die in §311 BGB. für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Übertragung seines gegenwärtigen Ver mögens verpflichtet, gerichtliche oder notarielle Beurkundung fordern. Die vorliegende Frage hat schon bei der Fusion im Aktienrecht Bedeutung erlangt und zu Meinungsverschieden heiten geführt. Das Reichsgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dab regelmäbig der Fall des § 311 BGB. vorliege, wenn eine juristische Person ihr Vermögen, das ein gesellschaftliches Zweckvermögen ist, veräuberi (§ 303 HGB.J. Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 69, 290. — Mit dem Reichsgericht stimmt die herrschende Meinung in der Literatur überein — vgl. unter anderem Staub-Pinner, Anm. 15 zu § 303 HGB., Lehmann-Ring, Nr. 5 zu § 305 HOB. — Unmittelbar für das Genossenschaftsrecht hat diese Frage das Bayrische Oberste Landesgerichi durch Beschlub vom 13. März 1925, JW. 1925, S. 1645, dahin entschieden, dab §311 Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST BGB. anzuwenden sei. Das gleiche sagen die Kommentare zum Genossenschaftsgeseb von Crüger-Crecelius, Anm. 3 zu § 93a —d, Nagel, Anm. 3a zu § 93a, Merzbacher, Anm. 1b zu § 93 a. Die Anwendung der zwingenden Formvorschrift des § 311 BGB. auf den Verschmelzungsvertrag unterliegt danach keiner lei Bedenken. Eine Ausfertigung des beurkundeten Vertrages entspricht zugleich dem Erfordernis der beglaubigten Abschrift, wie sie vom Genossenschaftsgesebe zwecks Einreichung bei Gericht gefordert wird. — § 93a, Abs. 2, Gen.-Ges. Der Kläger vermag selbst nicht zu beurteilen, dab beim Abschlub des Verschmelzungsvertrages nach §311 BGB. ver fahren worden wäre. Das Fehlen der Beurkundung geht über dies aus der vorgetragenen Vertragsurkunde hervor. Nach alledem ist der Verschmelzungsvertrag vom ö.Oktober 1923 nach § 125 BGB. nichtig. Der Mangel der Form konnte auch nicht durch die tatsächliche Erfüllung des Vertrages geheilt werden, insbesondere nicht durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister, die zwar in Verbindung mit einem wirksamen Verschmelzungsbeschlub rechtszwingend wirkt, die aber Mängel des Vertrages nicht beseitigen kann. Mit der Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrages verliert der Gesamtakt der Fusion der beiden Genossenschaften jede rechtliche Grundlage. Zu einer Verschmelzung ist es also gar nicht gekommen. Die Vertragsparteien müssen das inzwischen auf Grund des Vertrages Erlangte nach den Grundsäben ungerechtfertigter Bereicherung wechselseitig ausgleichen — § 712 BGB. — Der Übergang des Vermögens der aufgelösten Genossenschaft auf die übernehmende gilt als nicht erfolgt; die aufgelöste Genossenschaft lebt mit ihren alten Organen wieder auf, sie wird erneut geschäftsfähig; ihr stehen alle Vermögensrechte zu, die sie zur Zeit der Fusion gehabt hat. Die Genossen der aufgelösten Genossenschaft sind in der Liste’ der übernehmenden Genossenschaft zu löschen (vgl. Dr. Schulze, Fusion eingetragener Genossenschaften, S. 77). Aus alledem folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dab mangels jeglicher Rechtsgrundlage auch der General- versammlungsbeschlub der Gemeinschuldnerin vom 9. September 1924 ohne weiteres nichtig ist, und dab aus der darin erfolgten Festsebung der Geschäftsanteile den Beklagten Verpflichtungen nicht erwachsen sind. Der Kläger kann sich also auf diesen Beschlub nicht berufen. Sein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Geschäftsanteile ist daher unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, Job die Beschlüsse der Generalversammlung vom 9. September 1924 gegen die guten Sitten verstoben, ob sie durch arglistige Täuschung der Genossen über die wirkliche Vermögenslage der Genossenschaft herbeigeführt worden sind, ob die General versammlung wegen des Mibverhältnisses der vorhandenen und der erschienenen Genossen (etwa 1500 oder 1800 zu 61, wie auch der Kläger nicht bestreitet) als beschlubfähige Generalversammlung überhaupt nicht angesprochen werden kann und welche Rechtsfolgen aus der an sich nicht bestrittenen Verlebung der geseblichen Vorschriften über getrennte Ver mögensverwaltung und das Sperrjahr erwachsen. Es bedarf nach alledem auch nicht der Prüfung, ob diese von den Beklagten behaupteten Verstöbe, sofern sie, soweit erforderlich, noch erwiesen würden, derartig erheblich sind, dab sie absolute Nichtigkeit des Beschlusses bewirken oder nur die Anfechtbar keit im Sinne von §§ 31 Gen.-Ges. oder 123 BGB. begründen. Ohne dab es eines Eingehens auf das weitere Parteivorbringen bedarf, rechtfertigt sich hiernach die Klageabweisung.” Auf Grund dieses vorliegenden Urteils fordern wir die Genossen auf, auf Geschäftsanteil an den Konkurs verwalter nichts zu zahlen. Bekanntlich hat der Konkurs verwalter versucht, die rüdeständigen Anteilsummen von den Genossen einzufordern unter Androhung der gericht lichen Klage. Bei der jetzigen Sachlage wird es ein großer Fehler sein, irgendwelche Zahlungen auf Anteilskonto an den Konkursverwalter zu leisten, da diesem jede recht liche Grundlage fehlt. Sollte wider Erwarten der Konkurs verwalter gegen einzelne Genossen die Klage einreichen, so bitten wir um sofortige Benachrichtigung, damit wir die Interessen der Genossen weiterhin vertreten können. Zur Besprechung der gegenwärtigen Lage und zur Berichterstattung über die Arbeit des
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