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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (9. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Reparaturmarke
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- ArtikelDie Reparaturmarke 901
- ArtikelNicht anlaufende Silberlegierungen 903
- ArtikelNeues Geld in der Ladenkasse 906
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 908
- ArtikelBerufshygiene bei Uhrmachern 910
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren in den ersten drei ... 911
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 914
- ArtikelSprechsaal 914
- ArtikelVerschiedenes 915
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 917
- ArtikelGeschäftsnachrichten 920
- ArtikelPatentschau 921
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 922
- ArtikelEdelmetallmarkt 922
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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902 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 46 obwohl sie ferliggestellt ist, haftet er nur noch für Vor safe und grobe Fahrlässigkeif. Der Uhrmacher mufe dann allerdings dem Kunden mitgeteilt haben, wann die Uhr spätestens abzuholen ist. Rechtlich bedeutsam und zweckmäfeig erscheint deshalb auf dem Abschnitt der Reparaturmarke, der dem Kunden ausgehändigt wird, der Vermerk: Die Abholung der Uhr hat spätestens am zu erfolgen. Unterbleibt die Abholung der Uhr an diesem Tage, so haftet der Uhrmacher von da ab nur dann für ihren Verlust, wenn er jede, auch die geringste Vorsicht aufeer acht gelassen hat. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist ein Bedürfnis nicht vorhanden, dafe der Uhrmacher mit dem Kunden eine Vereinbarung des Inhalts trifft, für Ein bruch, Beraubung oder höhere Gewalt (bei Unruhen Auf ruhr usw.) übernehme er keine Haftung. Die Haftung des Uhrmachers ist ja nach dem Abholungstage sowieso schon gesefelich auf Vorsafe und grobe Fahrlässigkeit be schränkt, ganz abgesehen davon, dafe der Kunde einer solchen vertraglichen Abmachung kaum zustimmen wird. Der blofee Vermerk auf dem Abschnitt der Reparatur marke ist ohne Bedeutung. Der Ausschlufe der Haftung für Verschulden kann nur durch besondere, die Willens einigung ergebende Ausdrücke erfolgen. Ein still schweigender Vertrag genügt nicht. Ähnliches gilt von der zeitlichen Beschränkung der Haftung: Ich hafte für die sorgfältige Aufbewahrung der mir anvertrauten Reparatur bis zur Höchstzeit von 3 Monaten. Auch auf eine solche Bedingung wird sich ein Kunde nur sehr schwer einlassen. Der Vermerk auf der Reparatur marke allein bindet den Kunden nicht, selbst wenn er ihn gelesen und dazu geschwiegen hat. Es ist eben eine ganz ausdrückliche Willenseinigung darüber zwischen dem Uhrmacher und dem Kunden erforderlich. Überdies kann die Haftung für Vorsafe überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Es würde sich also nur um die Beseitigung der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit handeln. Unbillig könnte es allenfalls erscheinen, wenn die selbst so beschränkte Haftung für eine überaus lange Besifedauer besfehen würde. Dem kann der Uhrmacher jedoch dadurch begegnen, dafe er auf Grund seines Pfandrechtes an der Uhr (wenn diese Eigentum des Kunden ist) ihren Verkauf nach Mafegabe der ent sprechenden Vorschriften des BGB. betreibt. Er mufe dem Kunden den Verkauf der Uhr rechtzeitig androhen und sie nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung öffent lich versteigern lassen. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Wert der Uhr sehr gering ist, so dafe die Kosten dieses ziemlich umständlichen Verfahrens nicht gedeckt werden, ge schweige dafe der Uhrmacher zu seinem Reparaturlohn kommt. Hier ist nun tatsächlich eine Lücke im Gesefe, insofern der Uhrmacher im Hinblick auf sein gesefeliches Pfandrecht an der Uhr mit dem Kunden nicht vereinbaren darf, dafe er nach Ablauf einer bestimmten Zeit berechtigt sei, über die Uhr wie ein Eigentümer zu verfügen. Eine derartige Vereinbarung, ein sogenannter „Verfall vertrag", würde nichtig sein. Zwar hat der Gesefegeber an ganz andere Fälle gedacht, als er den Verfallvertrag verboten hat. Er wollte den leichtsinnigen oder in Not befindlichen Schuldner vor gewissenlosen Pfandgläubigern schüfeen. Aber die Vorschrift, dafe eine solche Verfall klausel nichtig ist, besteht nun einmal ganz ausnahmslos und gilt auch für den Inhaber eines gesefelichen Pfand rechtes wie den Uhrmacher, der mit der Reparatur einer Uhr beauftragt worden ist. Ein Ausweg könnte nur darin gefunden werden, dafe der Uhrmacher auf sein Pfand recht verzichtet. Er vergibt sich damit keiner wesent lichen Rechtsvorteile, da er hinsichtlich seiner Lohn forderung ja immer noch ein einfaches Zurückbehaltungs recht an der Uhr hat. Er braucht also trofe des Verzichtes auf sein Pfandrecht die Uhr nicht ohne Zahlung des Reparaturlohnes herauszugeben. Der Verzicht auf sein gesefeliches Pfandrecht bedarf nicht des Einverständnisses des Kunden. Es genügt also insoweit der blofee Aufdruck auf dem Abschnitt der Reparaturmarke, den der Kunde erhält. Dagegen ist es notwendig, dafe der Kunde aus drücklich auf die Verfallklausel hiiigewiesen wird. Der Aufdruck auf der Reparaturmarke könnte etwa folgenden Wortlaut haben: Wird die Uhr nach Ablauf eines Jahres seit dem oben angegebenen Tage (spätester Abholungstermin) nicht abgeholt, so bin. ich berechtigt, über die Uhr wie ein Eigentümer zu verfügen. Auf das mir gesefelich zu stehende Pfandrecht an der Uhr verzichte ich. Mag es sich hierbei auch um eine Art rechts- geschäftlichen Schleichweg handeln, insofern ein vom Gesefe mifebilligter Erfolg praktisch erreicht wird, ohne mit dem Buchstaben des Gesefees in Widerspruch zu kommen, so ist doch eine derartige Abmachung als Umgehung des Gesefees nicht schlechtweg nichtig. Ebenso wenig verstöfet sie gegen die guten Sitten. Man wird hier an den Eigentumserwerb des Finders erinnert. Auch bei der nicht abgeholten Reparatur handelt es sich ja ähnlich wie bei dem säumigen Verlierer um einen Menschen, der offenbar sehr wenig Wert auf sein Eigen tum legt. Wie der Finder mit dem Ablauf eines Jahres das Eigentum an der Fundsache erwirbt, so kann es auch der Uhrmacher für sich in Anspruch nehmen, dafe er nach Ablauf eines Jahres berechtigt ist, wie ein Eigentümer über die Uhr zu verfügen. Immerhin fragt es sich, ob diese Regelung praktisch empfehlenswert ist, und sie soll deshalb zunächst nur als eine blofee Anregung gelten. Ein besonderer Fall des Verlustes der Uhr ist der, dafe sie der Uhrmacher einem Unberechtigten ausgehändigt hat. Hier liegt nun die hauptsächliche Bedeutung der Reparaturmarke. Wenn sie den Aufdrude trägt: Dem Inhaber dieser Marke gebe ich die Reparatur Nr zurück. so wird der Uhrmacher durch die Herausgabe der Uhr an den Inhaber der Marke von seiner Leistung befreit, eine Regrefepflicht kommt nicht in Frage. Nur den Fall einer offenbaren Unredlichkeit des Uhrmachers will das Gesefe durch diese Regelung nicht decken. Weife also der Uhrmacher, dafe der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, dafe dieser die Marke vielleicht nur gefunden oder gar gestohlen hat, dann wird er von seiner Verpflichtung zur Herausgabe der Uhr an den Kunden nicht befreit, wenn er sie trofe seiner Kenntnis dem Inhaber der Marke aushändigt. Nicht erforderlich ist der Vermerk auf der Reparaturmarke: Die Empfangsberechtigung kann ich prüfen, bin aber nicht dazu verpflichtet.
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