Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (9. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Reparaturmarke
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nicht anlaufende Silberlegierungen
- Autor
- Leroux
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- ArtikelDie Reparaturmarke 901
- ArtikelNicht anlaufende Silberlegierungen 903
- ArtikelNeues Geld in der Ladenkasse 906
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 908
- ArtikelBerufshygiene bei Uhrmachern 910
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren in den ersten drei ... 911
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 914
- ArtikelSprechsaal 914
- ArtikelVerschiedenes 915
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 917
- ArtikelGeschäftsnachrichten 920
- ArtikelPatentschau 921
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 922
- ArtikelEdelmetallmarkt 922
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 46 DIE UHRMACHERKUNST 903 Dieser Vermerk will die rechtliche Natur der Marke als sogenanntes „qualifiziertes Legitimationspapier“ klar stellen. Es ist nämlich unter Umständen streitig, ob die Reparaturmarke als echtes Inhaberzeichen im Sinne von § 807 BGB. oder als „qualifiziertes Legitimationspapier“ zu beurteilen ist. Der Unterschied dieser beiden Urkunden liegt darin, dag bei dem Inhaberpapier der Aussteller verpflichtet ist, an den Inhaber zu leisten, er darf also nicht verlangen, daß ihm der Inhaber diese Berechtigung nach weist. Bei dem „qualifizierten Legitimationspapier“ hat dagegen der Aussteller jederzeit die Befugnis, von dem Inhaber den Nachweis zu fordern, daß dieser tat sächlich berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu ver langen. Dieser Unterschied ist für den Fall, daß die Uhr an den nichf berechtigten Inhaber der Marke heraus gegeben wird, bedeutungslos. Stets wird der Uhrmacher durch die Herausgabe der Uhr an den Inhaber der Marke befreit. Schließlich findet man bei Reparaturmarken auch häufig noch den Vermerk: Für reparierte Uhren leiste ich eine Garantie von 3 Monaten. Hierzu ist folgendes auszuführen: Der Uhrmacher haftet für Mängel einer Reparatur, d. h., er ist verpflichtet, in erster Linie eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen, wenn der Kunde sie inner halb einer Frist von 6 Monaten seit der Ablieferung der Uhr verlangt. Der Nachbesserungsanspruch verjährt nämlich in 6 Monaten seit der Abnahme der Uhr, es sei denn, daß der Uhrmacher die Fehler arglistig verschwiegen hätte. Ob der Mangel der Uhr durch schlechte Arbeit des Uhrmachers oder durch einen nicht aufzuklärenden Umstand herbeigeführt ist, macht hierbei keinen Unter schied. Vermag der Uhrmacher jedoch nachzuweisen, daß der in Frage kommende Mangel darauf beruht, daß ihm der Kunde ganz bestimmte Anweisungen für die Ausführung der Reparatur gegeben hat, so ist der Kunde mit seinem etwaigen Nachbesserungsanspruch zurückzu weisen. Aber: dem sachkundigen Uhrmacher liegt, wie überhaupt eine gewisse Fürsorge gegenüber den Inter essen des Kunden, regelmäßig, insbesondere gegenüber einem nicht sachverständigen Kunden die Pflicht ob, diesen auf die Unzweckmäßigkeit solcher Anweisungen aufmerk sam zu macken. Unterläßt er das, dann ist er gleich wohl verantwortlich. Der Uhrmacher ist auch verpflichtet, dem Kunden davon Mitteilung zu machen, wenn sich die Unzweckmäßigkeit seines Auftrages erst während der Reparatur ergibt. Soweit die geseßliche Regelung. Welche Bedeutung hat es nun, wenn der Uhrmacher verspricht: „Für reparierte Uhren leiste ich Garantie von 3 Monaten.“ Die Rechtsprechung nimmt hier nicht an, daß die Parteien eine Verkürzung der angegebenen Verjährungsfrist im Auge gehabt haben, sondern legt die Bestimmung dahin aus, daß die Verjährung des Beseiiigungsanspruches erst mit der Entdeckung des Mangels, nicht etwa schon mit der Abnahme der Uhr beginnen soll. Während also auf Grund der geseßlichen Regelung der Beseitigungsanspruch spätestens innerhalb von 6 Monaten seit der Ablieferung der Uhr geltend gemacht werden müßte, ist dieses nach Maßgabe jener Garantieeinräumung auch noch nach weiteren 3 Monaten möglich. Welcher Uhrmacher seinen Kunden mit diesem besonderen Entgegenkommen dienen will, kann das tun, dann hat der Vermerk auf der Reparafurmarke seine Berechtigung, in allen anderen Fällen aber nicht. Als notwendiger und zweckmäßiger Inhalt einer Reparaturmarke erscheint hiernach lediglich der folgende: Dem Inhaber dieser Marke gebe ich die Reparatur Nr zurück. Die Abholung der Reparatur hai spätestens am zu erfolgen. Hierbei ist zu beachten, daß der Kunde mündlich und ganz ausdrücklich auf den spätesten Abholungs termin aufmerksam zu machen ist. (1/6151 111 111 HU IUI I Illllllllllllllll MIM Illlll Ml I MIIIIM MIIIIMIIIIIMIIIMIMMIMMMMM MMIMMMMMMMIMMMMIMM Nicht anlaufende Silberlegierungen Von Dr. Leroux Aus dem Forschungsinstitut Schwäbisch Gmünd Gegenstände aus den gebräuchlichen Silber-Kupfer- Legierungen neigen zum Anlaufen; sie überziehen sich mit einer gefärbten Schicht und werden dadurch un ansehnlich. Schon am Lager der Fabriken, in den Schau kästen der Juweliere und besonders beim Gebrauch tritt diese mißliche Erscheinung auf und gibt zu lebhaften Klagen Anlaß. Während nun ■ Fachleute durch sach gemäße Aufbewahrung der Silberwaren das Anlaufen weitgehend verhindern können, ist bei den Kunden eine solche Kenntnis nicht vorauszuseßen. Das Anlaufen von Silbergegenständen beruht auf einem nie fehlenden Schwefelwasserstoffgehalt der Luft. Dieses nach faulenden Eiern riechende Gas enfsfeht durch Fäulnis tierischer und pflanzlicher Produkte, es entströmt in vulkanischen Gegenden dem Erdinnern und ist unter anderem auch im Leuchtgas enthalten. Auch unsere eiweißhaltigen Nahrungsmittel spalten beim Kochen leicht Schwefelwasserstoff ab. Fournet hat die Metalle nach ihrer Verwandtschaft zu Schwefel geordnet. An erster Stelle steht Kupfer, dann folgen Eisen, Zinn, Zink und Blei, Silber ist als sechstes eingeordnet. Silber und auch ganz besonders Kupfer reagieren mit Schwefelwasserstoff unfer Bildung braun bis schwarz gefärbter Schwefelmetalle. In dem Kleingefüge der gebräuchlichen Silber-Kupfer-Legierungen treten neben Silbermischkristallen mit geringem Kupfer gehalt auch Kupfermischkristalle mit etwa 4 °/ 0 Silber auf. Lasse ich nun auf die polierte Fläche einer solchen Legierung Schwefelwasserstoff einwirken, so verfärben sich anfänglich nur die kupferreichen Bestandteile, während die silberreichen Mischkristalle noch weiß bleiben. Bei längerem Belassen in Schwefelwasserstoff verändern auch diese ihre Farbe. Interessant ist festzustellen, daß Silber nur bei Zutritt von Sauerstoff anläuft; selbst bei längerem Belassen in sauerstofffreiem Schwefelwasser stoffgas bleibt es auch bei Zutritt von Wasser unbeeinflußt. Durch das in der Praxis übliche Versilbern oder Weißsieden der Silberwaren wird eine Oberflächen veredlung erreicht. Der Einfluß des unedleren Bestand teils Kupfer kommt dann kaum zur Geltung. Weißsieden und besonders Versilbern sind umständlich und kostspielig. Auch gewähren sie keinen genügenden Schuß gegen das Anlaufen, da der Silberbelag je nach der Politur mehr oder weniger selbst dazu neigt. Daher
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder