Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (9. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- ArtikelDie Reparaturmarke 901
- ArtikelNicht anlaufende Silberlegierungen 903
- ArtikelNeues Geld in der Ladenkasse 906
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 908
- ArtikelBerufshygiene bei Uhrmachern 910
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren in den ersten drei ... 911
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 914
- ArtikelSprechsaal 914
- ArtikelVerschiedenes 915
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 917
- ArtikelGeschäftsnachrichten 920
- ArtikelPatentschau 921
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 922
- ArtikelEdelmetallmarkt 922
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
914 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 46 Steuer- und Aufwertungsfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Hauszinssteuererleichterung bei Reparaturhypotheken. Nach der preußischen Hauszinssteuerverordnung (§ 9, Abs. 5 a) ist die Steuer um den Betrag zu ermäßigen, welchen der Eigentümer aufwendet für Verzinsung und Tilgung von Kapital, das als Hypothek für notwendige Reparaturen aufgenommen ist. In Betracht kommen bei diesen sogenannten Reparaturhypotheken nur solche, die nach dem 1. April 1927 aufgenommen worden sind. Die Hypolheken können entweder kündbare oder Amorh- sationshypotheken sein. Die Zins- und Tilgungsbeträge müssen angemessen sein, um einen unangemessenen, wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Abzug von Tilgungs beträgen auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern. Vom ersten des Monats an, in dem die Grundbuch eintragung der Reparaturhypothek erfolgt ist, sind die Zahlungen für Verzinsung und Tilgung auf die Hauszins steuer anzurechnen, insoweit die sich aus der Grundbuch eintragung ergebenden Leistungen 6 % der Friedensmiete übersteigen. Als Höchstbetrag kann nur ein Betrag, der sich aus der Verzinsung und einer fünfprozentigen Tilgung des durch 6 % der Friedensmiefe nicht gedeckten Teiles des Gesamtaufwandes ergibt, angerechnet werden. Ferner ist diese Steuererleichterung nur zur Hälfte zugelassen bei den langfristig aufgenommenen Hypothekendarlehen. Wenn die eben erwähnte Hälfte jedoch niedriger ist als der sich aus der Verzinsung und Tilgung ergebende, um 6°/ 0 der Friedensmiete gekürzte Jahresbetrag, so gilt die Erleichterung in weiterem Umfang, d. h. nicht nur zur Hälfte. Kompliziert genug, daher ein Beispiel: Friedensmiete 12000 RM., davon 6 °/ n = 720 RM. Bei einem zehnprozentigen Darlehen von 20000 RM., welches in 10 Jahren rückzahlbar ist, würde der Gesamtaufwand in dieser Laufzeit 20000 -j- 10 X 2000 = 40000 RM. be tragen. Der durch 6 °/ 0 der Friedensmiete ungedeckte Teil ist 32800 RM., nämlich 40000 —10 X 720. Die Hälfte des Gesamtaufwandes, auf 1 Jahr abgestellt, wäre 328 00 i/ 2 X—= 1640 RM. Dieser Betrag ist jedoch ge ringer als 10% Zinsen (2000RM.)-{-5% Tilgung (1000RM.) 2280 — 720 = 2280 RM., so daß monatlich = 190 RM. Hauszinssteuer niedergeschlagen sind. * Zulässigkeit der Schäßung des Gewerbeertrages ist beschränkt. Nach § 210, Abs. 1 der RAO. und § 32 der preußi schen Gewerbesteuerverordnung darf eine Schäßung des Gewerbeertrages nur vorgenommen werden, wenn alle sonstigen Mittel, den Ertrag festzustellen, versagt haben. Von Interesse sind im Zusammenhang hiermit die der Ent scheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1928 (VIII. G. St. 206/27) entnommenen Ausführungen: „Es kann dahingestellt bleiben, ob die Buchführung der Beschwerde führerin, was nach einer Auskunft des Finanzamtes der Fall sein soll, unvollständig ist. Jedenfalls durfte der Ausschuß die Buchführung nicht ganz außer acht lassen. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Umsaß auf rund 2855 RM. und ihre Ausgaben auf 855,90 RM. angegeben. Sie hatte erklärt, daß für diese Ausgaben Rechnungs belege vorhanden seien. Der Ausschuß hätte diese Belege einfordern und nachprüfen müssen. Abgesehen hiervon war eine Neftoschäßung auch nicht zulässig.“ Daß die Abschäßung bei Vorliegen von Geschäfts büchern nicht ohne weiteres zulässig ist, bestätigt auch eine andere Entscheidung des OVG. (VIII. G. St. 207/27.) Dort heißt es: „Die Veranlagungsbehörde hätte, wenn sie den Geschäftsbüchern die Beweiskraft absprechen wollte, sie erst auf ihre Ordnungsmäßigkeit nachprüfen müssen." Bei etwaigen Schäßungen durch den Gewerbesteuer ausschuß sei auf die obigen Entscheidungen aufmerksam gemacht. Es darf also nur insoweit geschäßt werden, als die sonstigen Mittel den Ertrag festzustellen ver sagen. (11/619) * Veranlagung eines im Handwerksbetriebe mitarbeitenden, älteren Sohnes als Mitunternehmer Ein Handwerksmeister beanspruchte, daß bei der Veranlagung seines gewerblichen Einkommens ein Teil als Einkommen seines Sohnes verrechnet würde. Sein Sohn sei 39 Jahre alt, arbeite im Geschäft mit und habe während der langen Krankheit des Vaters die Arbeit allein verrichtet. Die Vorinstanzen haben dem Anspruch nicht stattgegeben; demgegenüber führt jedoch der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 8. August 1928 (VI. A. 782/28) etwa folgendes aus: Es sei in Handwerker kreisen nicht üblich, daß Söhne in einem Alter von dem des Sohnes des Steuerpflichtigen unentgeltlich im Geschäft des Vaters arbeiten. In Betracht zu ziehen sei daher die naheliegende Möglichkeit, ob nicht der Sohn als Mit unternehmer anzusehen und der erzielte gewerbliche Gewinn zwischen Vater pnd Sohn entsprechend zu ver teilen sei. Der Gedanke liege nahe, namentlich auch im Hinblick auf das hohe Alter des Vaters und dessen beschränkte Arbeitsfähigkeit. Gegen die Annahme einer solchen Gewinnbeteiligung könne auch nicht das Fehlen besonderer Abmachungen gellend gemacht werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Beteiligten in einem näheren verwandtschaftlichen Verhältnis stehen und die Hausgemeinschaft miteinander feilen. Es könne sehr wohl eine Beteiligung am Gewinn in der Form verabredet sein, daß der Sohn am gemeinschaftlichen Haushalt teilnehme, ohne für den ihm gewährten Unterhalt eine Vergütung entrichten zu müssen. (11,632) * Laufende Warenschulden sind nicht zum Betriebskapital zu rechnen. Durch das laufende Kreditgeschäft auf Warenliefe rungen wird zwar der Gewerbebetrieb, der den Kredit erhält, finanziell gestüßt. Das Betriebskapital des Unter nehmens wird auch infolge solcher Kredite niedriger sein können, als in dem Falle, wo derartige laufende Kredite nicht eingeräumt sind. Aber solche Kreditgeschäfte sind im geschäftlichen Leben üblich und werden ebensosehr im Interesse des Kreditgebers als des Kreditnehmers ge tätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung sind laufenden Warenschulden dem Gewerbekapital nicht hinzuzurechnen. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Sprechsaal Die geheimen Kräfte der Edelsteine. Uber die mannigfaltige Verwendung von Monats- oder Glücks steinen habe ich bereits berichtet. Nachstehend soll einiges über die geheimen Kräfte der Edelsteine gesagt werden. Der blaue Saphir schüßt den Träger gegen Gift und erzeugt große Herzensgüte. Der Amethyst ist ein Stein aufrichtiger Freundschaft und schüßt gegen allerlei Verführung. Diamant ist der feurigste unter den Edelsteinen; er verleiht Mut und Kraft und schüßt gegen feindliche Einflüsse mannigfaltigster Art.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder