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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (16. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- ArtikelAussprache über die Nennung von Preisen in Markenuhren-Anzeigen 923
- ArtikelDer Weihnachtsplan des Kollegen Müller 923
- ArtikelÜber schwitzende und befrierende Schaufensterscheiben 926
- ArtikelGrößere Arbeitsgebiete 931
- ArtikelGesellschaft der Freunde des Lehrlings- und Fachschulwesens im ... 934
- ArtikelNeue Besteck-Verkaufspreise 935
- ArtikelDie Rechtsabteilung 936
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 937
- ArtikelSprechsaal 938
- ArtikelVerschiedenes 938
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 940
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 941
- ArtikelGeschäftsnachrichten 944
- ArtikelBüchertisch 945
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 945
- ArtikelEdelmetallmarkt 945
- ArtikelAnzeigen 946
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 47 DIE UHRMACHERKUNST 937 G. M.“ gegen eine unrichtige den unlauteren Die Frage ist umstritten, die herrschende Ansicht verneint sie. Der Uhrmacher braucht also in vorliegen- . dem Falle die Uhr nicht wieder herauszugeben. Dieser kleine Fall zeigt, wie kompliziert unser Rechfssystem in den einfachsten Dingen ist. Es ist keineswegs damit ab getan, nur zu wissen, dag an einer gestohlenen Uhr im allgemeinen kein Eigentum erworben werden kann. Wann ist der Zusag „D. R. Angabe im Sinne des Geseges Wettbewerb ? Der Zusag ist nur dann zulässig, wenn die Ein tragung des in Frage kommenden Gebrauchsgegenstandes in die bei dem Patentamt geführte Rolle für Gebrauchs muster erfolgt ist. Solange nur eine entsprechende An meldung vorliegt, die Eintragung aber nicht vorgenommen ist, darf der Zusag nicht gebraucht werden. Migdeutbar und deshalb ^unzulässig würde auch die Bezeichnung „D. R. G. M. a.“ (=angemeldet) sein. Wenn die Schugfrist abgelaufen ist, ohne dag eine Verlängerung eingetreten ist, ist der Musterschug erloschen und die Bezeichnung „D. R. G. M.“ mug in Wegfall kommen. Entsprechendes gilt von dem Zusag „D. R. P.“. Bei dem Gebrauch aller dieser Zusäge ist ganz allgemein darauf zu achten, dag der Umfang des Schuges nicht im Dunkel gehalten wird. Wenn beispielsweise nur ein Warenzeichen geschügt ist, so darf die Bezeichnung „geseglich geschügt“ nicht so angebracht sein, dag anzunehmen ist, es handele sich um den Schug einer Erfindung als Patent oder eines Ge brauchsgegenstandes als Gebrauchsmuster, vielmehr mug ohne weiteres zu erkennen sein, dag lediglich die Waren bezeichnung „geseglich geschügt“ ist. Darf ein Uhrmacher eine zur Reparatur gebrachte Uhr zurückbehalten, weil der Kunde eine frühere Repa ratur derselben Uhr noch nicht bezahlt hat? Nein, das darf der Uhrmacher nicht. Er hatte zwar wegen seiner früheren Lohnforderung ein Pfandrecht an der Uhr erworben. Dieses ist jedoch dadurch erloschen, dag er die Uhr dem Kunden ausgehändigt hat. Wenn dieser nun später die Uhr wiederum zur Reparatur bringt, so lebt dadurch das einmal erloschene Pfandrecht nicht wieder auf. Der Uhrmacher darf auch im Hinblick auf die frühere Lohnforderung die Uhr jegt nicht auf Grund eines biogen Zurückbehaltungsrechtes zurück behalten. Der Anspruch des Uhrmachers auf die frühere Lohnforderung und der Anspruch des Kunden auf Heraus gabe der Uhr sind nicht derart miteinander verknüpft, dag die Geltendmachung des einen Anspruchs ohne gleichzeitige Befriedigung des Gegenanspruchs gegen Treu und Glauben versfogen würde. Die beiden Forde rungen beruhen vielmehr auf zwei zeitlich ganz ver schiedenen Verirägen, die gar nichts miteinander zu tun haben? 1 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Mit welchen Kosten hat man bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide zu rechnen? Wer ein Rechtsmittel in Steuersätzen einlegt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das end gültige Ergebnis ohne Erfolg bleibt. Hat das Rechts mittel zum Teil Erfolg, so können die Kosten zum Teil, insbesondere dem Steuerpflichtigen seine eigenen Kosten auferlegt werden. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Kostenfestsegungsbescheide bekanntzugeben. Für die Wertfesfsegung des Streitgegenstandes ist maggebend der Unterschied zwischen dem nach dem Steuerbescheid beanspruchten und dem nach Ansicht des Steuerpflichtigen in Frage kommenden Steuerbetrages. ' Segt z. B. die Veranlagung eine Einkommensteuer von 900 RM. fest, und wird demgegenüber die Veranlagung nach einem geringeren Einkommen bzw. die Festsegung einer Steuer von nur 600 RM. begehrt, so bilden 300 RM. den Streit gegenstand. Die Berechnung erfolgt also stets auf der Grundlage der Steuer, soweit sie streitig ist, nicht etwa auf Grund der Differenz im Einkommen, Umsag oder Vermögen. Im Einspruchsverfahren (Finanzami) sowie auch im Beschwerdeverfahren (Landesfinanzamf) wird die einfache Gebühr, im Berufungsverfahren (Finanzgericht) die zwei fache, im Rechtsbeschwerdeverfahren (Reichsfinanzhof) die dreifache Gebühr erhoben. Um einen Überblick über die Kosten zu gewinnen, dürfte vorstehende Tabelle von Interesse sein (in Reichsmark). Bei einem Streitobjekt von 300 RM., wie im obigen Beispiel, würden, falls das Rechtsmittelverfahren an alle drei Instanzen geht und für den Steuerpflichtigen ganz erfolglos verläuft, folgende Kosten zu tragen sein: Beim Finanzamt ] (erste Instanz) J 1 Gebühr 1 Pauschsag 9,- RM. ) 1,35 „ / 10,35 RM. Beim Finanzgericht ] (zweite Instanz) J j Gebühr 1 Pauschsag 18,- „ ) 2,70 „ j 20,70 „ Beim Reichsfinanzhof 1 (dritte Instanz) j [ Gebühr Pauschsag 27,- „ ) 4,05 „ j 31,05 „ Streit objekt bis einschl. Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berufungsverfahren Rechtsbeschwerde verfahren Gebühr Pauschsafe Gebühr Pauschsab Gebühr 1 Pauschsats 20 1 1,~ 2 1,~ 3 1 — 60 2 1,— 4 1,~ 6 1 — 100 3 1,- 6 1,~ 9 1,35 200 6 1,~ 12 1,80 18 2,70 300 9 1,35 18 2,70 27 4,05 400 12 1,80 24 3,60 36 5,40 500 15 2,25 30 4,50 45 6,75 600 18 2,70 36 5,40 54 8,10 700 21 3,15 42 6,30 63 9,45 800 24 3,60 48 7,20 72 10,80 900 27 4,05 54 8,10 81 12,15 1000 30 4,50 60 9,- 90 13,50 1100 32 4,80 64 9,60 96 14,40 1200 34 5,10 68 10,20 102 15,30 1500 40 6,- 80 12,- 120 18,— 2000 50 7,50 100 15,- 150 22,50 3000 60 9,- 120 18,— 180 27,- Sa.: 62,10 RM. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, so kann in geeigneten Fällen der Vorsigende der Behörde, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel gerichtet war, die Gebühren für das Verfahren bis auf die Hälfte ermägigen. Es empfiehlt sich eventuell mit der Zurücknahme gleich zeitig den Antrag auf Ermägigung der Gebühren zu stellen. Es kann auch Kostenfreiheit gewährt werden, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. Es bedarf noch der Erwähnung, dag der Steuer pflichtige nur die Kosten für von ihm eingelegte erfolg lose Rechtsmittelverfahren zu tragen hat.. Hat z. B. die erste Instanz zu seinen Gunsten entschieden und wird die vom Finanzamt gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Berufung zwar von dem Finanzgericht ab gewiesen, Einspruchs- und Berufungsenfscheidung aber vom Reichsfinanzhof aufgehoben, so hat der Steuer-
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