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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (23. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- ArtikelDas österreichische Bundesgesetz, betreffend das Verbot der ... 947
- ArtikelWie wurde voriges Jahr Propaganda gemacht? 948
- ArtikelWerbefront - Werbefenster - Ladenraum sind werbetechnisch eine ... 949
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 955
- Artikel25 Jahre Thomas Ernst Haller A.-G. 956
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1928 958
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 959
- ArtikelSprechsaal 960
- ArtikelVerschiedenes 960
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 964
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 965
- ArtikelGeschäftsnachrichten 966
- ArtikelBüchertisch 967
- ArtikelPatentschau 967
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 967
- ArtikelEdelmetallmarkt 967
- ArtikelAnzeigen 968
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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960 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 48 Man könnte die Frage aufwerfen, ob nicht vielleicht, infolge der Begrenzung des Abzuges in Preußen für die persönlichen Arbeiten und Dienste des Geschäftsinhabers auf 1500 RM., auch entsprechend bei der Gehaltszahlung an die Ehefrau zu verfahren wäre. Dem ist aber ent gegenzuhalten, dab die 1500 RM. mehr eine Freigrenze, wie solche in Sachsen und Baden in Höhe von 1500 RM., in Bayern von 1000 RM., in Hamburg von 3000 RM. gilt, darstellen, selbstverständlich keine angemessene Ent schädigung, wie diese das thüringische Gewerbesteuer- geseb z. B. als Abzug zuläfjt. Dab die 1500 RM. als angemessene Entschädigung nicht gedacht sind, geht auch daraus hervor, dab in Preußen mehrere Inhaber nur insgesamt diesen Betrag vom Gewerbeertrag abseben dürfen. Die Vergütung an die gehaltsberechtigte Ehefrau würde aber entsprechend der von ihr im Geschäft geleisteten Tätigkeit angemessen zu geschehen haben, und infolgedessen, namentlich in einem gröberen Be triebe, ganz bedeutend über die 1500 RM. hinausgehen können. Es dürfte wohl nicht zweifelhaft sein; dab auch eine bei günstigem Abschlub oder etwa bei Er zielung einer bestimmten Umsabhöhe mit der Ehefrau für ihre Tätigkeit vereinbarte Extravergütung, ähnlich der Weihnachtsgratifikation als Werbungskosten behandelt werden kann. Die Anstellung der Ehefrau im Geschäftsbetriebe des Ehemannes gegen angemessenes Gehalt hat somit recht praktische Bedeutung. Der betreffende Betrieb kann dadurch mehr als 50°/ 0 Gewerbesteuer sparen. Die Möglichkeit einer solchen Minderung der steuerlichen Sprechsaal Verkaufskunst. Seit einer Reihe von Jahren ver anstaltet der Zenfralverband sogenannte Verkaufskurse, um den Verkauf von Uhren und Schmuckgegenständen mehr zu beleben. Obwohl hierdurch ein gewisser Fort schritt für unser Gewerbe erzielt wird, kann es doch auch oft zu unerquicklichen Mibständen führen. Ich habe zwar keinen derartigen Kursus besucht, aber aus Er fahrung weib ich, dab bei diesen Kursen in der Hauptsache betont wird, möglichst keine Reparaturen zu machen, sondern lieber eine neue Uhr zu verkaufen. Diese Ansicht kann von unserem Standpunkte aus berechtigt erscheinen, auf der anderen Seite aber wird sich der Besiber einer guten, noch brauchbaren Uhr, wenn wir die heutige wirtschaftliche Lage mit in Betracht ziehen, nicht so schnell enfschlieben, eine neue Uhr zu kaufen und seine alte ad acta zu legen. Neben einigen Fällen, die mir hierüber bekannt geworden sind, möchte ich auf einen besonders krassen Fall hinweisen, durch den das Mibtrauen, das der Laie nun einmal gegenüber uns Uhrmachern besibt, noch mehr geschürt wurde. Vor etwa 2 Jahren verkaufte ich einem höheren Beamten, der ein langjähriger Kunde von mir ist, eine gute, ganz solide 14karätige Damen-Armbanduhr mit einem guten Zylinderwerk und schwerem Gehäuse. Mit V erschiedenes Was andere über uns sagen. Es ist bemerkenswert, wie andere Branchen die Arbeit unseres Zentralverbandes aufmerksam verfolgen und dab sie diese Arbeit sehr anerkennen. So schreibt die „Zeitschrift für wirtschaftliche Geschäftsführung im Einzel handel" : „Der Zentral verband der Deutschen Uhrmacher z. B., der mit ganz besonderem Interesse alle Rationalisierungsbestrebungen verfolgte und wiederholt seine Mitglieder zu Kursen über bessere Verkaufs- und Geschäftsmethoden einlud, gab auf seiner lebten Belastung ergibt sich praktisch im allgemeinen nur bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer, die den Betrieb als solchen belastet. Und diese Möglichkeit ist noch dadurch erweitert, . weil die Ehefrau den sozialen Ver sicherungspflichten nicht unterliegt. Anders bei der Einkommensteuer. Freilich hat auch hier die Ehefrau gegenüber der Anstellung anderer Familienangehörigen den Vorteil der Befreiung von der Versicherungspflicht, infolge der Zusammenveranlagung von Ehegatten jedoch, wobei der Ehemann der Steuerpflichtige und die Frau gesamtschuldnerische Mithaftende ist, wird sich ein- kommensleuerlich ein Gewinn nicht ergeben. Der Abzug des Gehalts der Ehefrau mindert zwar das gewerbliche Einkommen, der Gehaltsposten trilt aber bei der Zu sammenveranlagung wieder in Erscheinung. Ist die Ehefrau Inhaberin des Geschäfts und der Mann darin als Angestellter tätig, so werden ebenfalls die Einkommen der Eheleute zusammenveranlagt. Durch solche Be schäftigung des Ehemanns wird gemäb § 159 der RVO. keine Pflicht zur Kranken-, Unfall- und Invaliden versicherung, noch gemäb § 8 des Angestelllen- versicherungs-Gesefees, Angestelllenversicherungspflicht, ferner gemäb § 69 des Gesekes über Arbeitsvermiitlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht begründet. Zieht man den Fall, dab die Ehefrau Inhaberin des Geschäfts isl, in Erwägung, so würde sich vermullich eine noch er heblichere Gewerbesteuerentlastung ergeben, da der Dienstleistung des Ehemanns eine höhere Vergülung zu kommen wird. ÜI/647) Recht konnte ich ihm diese Uhr empfehlen und immer hat sie ihrer Besifeerin gule Dienste geleistet. Bei einem Besuph der Dame in Berlin fiel die Uhr auf die Erde, worunter das Gehäuse etwas litt, jedoch blieb das Werk vollkommen in Ordnung. Die Uhr wurde zu einem Uhr macher gebracht, der den Bescheid gab, es lohne sich nicht mehr, diese Uhr noch zu reparieren. Der Schreck der Dame war zu ermessen, wenn sie ein solches Urteil über eine noch fast neue Uhr hören mu|. Es ist ihr sehr schwergefallen, nach ihrer Rückkehr wieder zu mir zu kommen und mir Vorwürfe zu machen. Durch die nötige Aufklärung und Aussprache konnte ich allerdings wieder ihr Vertrauen erwerben, das durch die Bemerkungen des Berliner Kollegen (wenn man solche Herren als Kollegen bezeichnen darf) erschüttert war, Es ist schon oft darüber geklagt worden, dab ab fällige Urteile über eine bei einem anderen Kollegen gekaufte Uhr gefällt werden. Im Interesse des einzelnen und des gesamten Berufes ist es aber doch vor allem in der heutigen schweren Zeit von höchster Bedeutung, dab ein Kollege den anderen achtet und nicht versucht, ihm Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten zu bereiten, wie es der oben erwähnte Fall zeigt. (V/6431 Rieh. Schaarschmidt, Magdeburg. Reichstagung in Magdeburg in seinem Geschäftsbericht genaue Angaben über die praktischen Erfahrungen seiner Mitglieder. Mit offenen Worten schilderten die Geschäftsinhaber, dab die Verbesserung ihres Betriebes auf Grund neuer Arbeitsmethoden nicht nur eine Hebung des Umsafees, sondern auch eine Hebung der Rentabilität herbeigeführt hatte. Nicht nur diese, sondern auch andere Äufeerungen beweisen immer wieder, dab es für jeden Einzelhandelsbetrieb wichtig ist, aufmerksam alle Vorschläge zu besserer Betriebsarbeit auszuwerten.” (VI 1/606)
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