Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (23. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- ArtikelDas österreichische Bundesgesetz, betreffend das Verbot der ... 947
- ArtikelWie wurde voriges Jahr Propaganda gemacht? 948
- ArtikelWerbefront - Werbefenster - Ladenraum sind werbetechnisch eine ... 949
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 955
- Artikel25 Jahre Thomas Ernst Haller A.-G. 956
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1928 958
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 959
- ArtikelSprechsaal 960
- ArtikelVerschiedenes 960
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 964
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 965
- ArtikelGeschäftsnachrichten 966
- ArtikelBüchertisch 967
- ArtikelPatentschau 967
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 967
- ArtikelEdelmetallmarkt 967
- ArtikelAnzeigen 968
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNST 961 Zusammenschluß in der Tachomeferindustrie. Die Oia- Apparate G. m. b. H. [Frankfurt a. M.), die Deuiawerke G.m b H (Berlin) und die Firma Andreas Veigel (Cannsiafi) haben iri Frankfurt a. M. die V. D. O. Tachometer A.-G. vorm. Veigel, Deuta, Oia mit 600000 RM. Aktienkapital gegründet zwecks Zusammen fassung der Fabrikation an einer Stelle. Die neue Gesellschaft hat zu diesem Zweck in Frankfurt a. M. eine Fabrik mit 8000 qm Arbeitsfläche erworben. Man hält es anscheinend für richtig, den Konzenfrations- und Verbilligungstendenzen in der Aufo- mobilindusfrie auch in der Zubehörindusfrie Rechnung zu tragen. (VI 1/615) Zur Sanierung der Schweizer Uhrenindustrie. Wir wiesen schon kurz darauf hin, daß seif einiger Zeit Verhandlungen zwischen den in Frage kommenden Fabrikanten bestehen, um eine Regelung des Exportes für Rohwerke und unmontierte Uhrenteile (Ebauches und Chablons) zu erreichen. Bisher waren der wilden und hemmungslosen Ausfuhr von Rohwerken und zer legten Uhren keinerlei Grenzen geseßt, so daß im Auslande immer neue Montagewerkstätten' entstehen konnten, die eine große Gefahr für die Schweizer Uhrenindustrie bildeten. Durch die zukünftige Regelung und Kontingentierung der Ausfuhr wird das Übel zwar nicht ganz beseitigt, jedoch ist Vorsorge getroffen, daß es nicht überhandnehmen kann. Vorausseßung ist natürlich, daß der zustande gekommene Vertrag von allen Beteiligten inne gehalten wird. Es liegt aber kein Grund vor, daran zu zweifeln, denn schließlich werden alle Branchen der weitverästelten und kompliziert aufgebauten Uhrenindusfrie Nußnießer der Gesundung der allgemeinen Verhältnisse sein. Mit der Verwirklichung der Konvention zwischen des Ebauches S. A. und den übrigen großen Fabrikantenverbänden tritt auto matisch auch eine Anzahl längst abgeschlossener Abkommen zwischen einzelnen Branchengruppen in Kraft. Hierdurch ist auch eine Grundlage für eine gesunde Preisbildung bei der Aus fuhr der fertigen Uhren geschaffen worden, und somit ein wichtiges Moment gegen die Schleuderkonkurrenz beim Export der fertigen Uhren. Uber den Inhalt des Abkommens (Convention ayanf pour buf le developpement de l’exportation suisse de montres et de mouvement termines), der nur in großen Zügen weiteren Kreisen bisher zugängig gemacht ist, schreibt die „Neue Züricher Zeitung” folgendes: Die vertragschließenden Parteien sind: 1. Ebaudies S. A. und die ihr angegliederten Firmen sowie die mit ihr durch einen Freundschaftsverfrag verbundenen Firmen (Ebauches). 2. Union des Branches Annexes de 1’Horlogerie (Ubah). 3. Groupement F. H. (Federation Horlogere) de Manu- faciures de Montres (Manufactures). 4. Groupement F. H. des Fabricanis-Etablisseurs (Etablisseurs). Zweck des Vertrages ist, die Ausfuhr der Rohwerke [Ebauches brutes) wie bisher auf Frankreich zu begrenzen und die Ausfuhr von Schablonen (Uhrenteilen) zu beschränken und zu regeln. Artikel 2 definiert die Bezeichnung „Uhrenschablonen” mit schweizerischen Uhrwerken, welche in unmontiertem Zustand, sertiert oder nicht sertiert, vernickelt, versilbert oder vergoldet, mit regulierter Zylinder- oder Ankerhemmung (echappement) geliefert werden. Die Ausfuhr solcher Chablons wird auf Deutschland, Polen und Japan begrenzt und in allen ändern Ländern untersagt. Um eine Umgehung dieser Beschränkung, z. B. auf dem Umweg über Frankreich, zu vermeiden, werden die Konjrahenten versuchen, mit der französischen Kundschaft zu einem Abkommen zu gelangen, welches die Wiederausfuhr und den Handel mit Schablonen und Rohwerken regelt. Ferner sollen die französischen Fabriken verpflichtet sein, ihren Kunden für die Lieferung von Rohwerken und Schablonen die gleichen Preise und Bedingungen vorzuschreiben, wie sie in der Preisliste von Ebauches festgeseßt sind. Die Ubah übernimmt die weit gehende Verpflichtung, denjenigen französischen Käufern, welche als Exporteure von Schablonen bekannt sind, die Lieferung von Bestandteilen zu verweigern. Die Exporfkontingente nach den drei erlaubten Ländern (Deutschland, Polen, Japan) werden für die Ebauches S. A. und Etablisseurs nach dem fakturierten Wert der von ihnen im Laufe des Jahres 1927 in jedes der drei Länder ausgeführien Schablonen festgeseßt, für die Manufactures nach dem doppelten fakturierten Wert der von ihnen im Laufe des ersten Semesters 1928 in jedes der drei Länder ausgeführten Schablonen. Übertragung nicht benußter Kontingente auf andere Lander oder auf eine andere Zeifperiode wird nicht gestattet. Die Exporteure von Schablonen untersagen dem ausländischen Käufer deren Weiterverkauf; sie dürfen nur in Form von Uhren oder fertigen Werken wiederverkauft werden. Gleichzeitig wird auch der Exportpreis für die Chablons und übrigen Bestandteile neu festgeseßt. Von sehr großer Bedeutung ist die der Fiduciaire Hor logere Suisse (Fidhor) über die Durchführung dieses Ver trages übertragene Kontrolle, woaüj, ihr die ausgedehntesten Vollmachten erteilt werden, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten. Es darf keine Sendung von Schablonen vor genommen werden, ohne 'daß der Zolldeklarationsschein vorher der Kontrolle der Eidhor unterbreitet und von ihr vorgemerkt wird. Gleichzeitig ist ihr ein Doppel der Rechnung zuzustellen. Die kontingentierten Exporteure sind außerdem verpflichtet, auf von der Fidhor aufgesfellien Formularen eine Kontrolle über den Ein- und Ausgang der Schablonen und Rohwerke zu führen. Übertretungen dieses Vertrages werden mit den gleichen Strafen geahndet, wie sie in den bereits bestehenden Konventionen der Ebaudies S. A. und deren Kunden und zwischen Ebaudies S. A. und Manufactures sowie zwischen den Lieferanten (Ubah) und deren Kunden festgeseßt sind. Als Nebenstrafe können Sistie rung oder Nichtigkeitserklärung des Kontingents und Sistierung oder Verweigerung der Werklieferungen verhängt werden sowie Publikation des Fehlbaren in der Presse. Der Vertrag tritt am 1. Januar 1929 in Kraft, in bezug auf die Kontingentierung jedoch bereits ab 1. November 1928. Er dauert bis 31. März 1930, auf weldien Termin er 3 Monate vorher gekündigt werden kann. Erfolgt keine Kündigung, so bleibt der Vertrag immer für ein weiteres Jahr in Kraft; eine einzige Kündigung hebt ihn für alle anderen Kontrahenten auf. (VI /648) Das in der Schweiz bei Gold-, Silberwaren und Uhren zu lässige Remedium. Der Artikel 2, Absaß 2, des Schweizerischen Bundesgeseßes betreffend Konlrollierung und Garantie des Fein gehaltes der Gold- und Silberwaren vom 23. Dezember 1880 stipuhert: „Bei den Proben ist eine Fehlergrenze von 3 Tausend teilen für das Gold und 5 Tausendteilen für das Silber gestattet, welches auch der Feingehalt der betreffenden Ware sei.“ Diese Bestimmung ist nun gemäß Artikel 1 der Ausführungsbestimmungen vom 30. Juli 1917 über die Einfuhrkonfrolle auch auf die Waren ausländischer Herkunft anwendbar. Es steht bei dem Eidgenössi schen Gold- und Silberamt außer jedem Zweifel, daß einzig dem Probierer der Kontrollverwaltung die Vorteile dieser Fehler grenzen zukommen. Die Fabrikanten von Gold- und Silberwaren sind aber verpflichtet, ihre zur Kontrolle vorgewiesenen Waren in allen Feingehalten im vollen auf dem Gegenstand ein- geschlagenen Feingehalt herzustellen, ohne Berücksichtigung einer Fehlergrenze, z.B. für Goldbijouterie 14 Kar. = 0,583 oder 18 Kar. = 0,750. Was die speziellen deutschen Feingehalte 0,585 und 0,750 anbetrifft, ist, gestüßt auf die diesbezüglichen schweize rischen Spezialvorschriften wie unter Berücksichtigung der Be stimmungen der deutschen Geseßgebung, folgendes zu erwähnen: Sowohl für die nach Deutschland ausgeführten wie vom Ausland eingeführten Uhrgehäuse mit diesen Feingehallsangaben ist keine Fehlergrenze zulässig. Die Probierer müssen demnach Gold- und Silberuhrgehäuse, die nicht dem vollen eingeschlagenen Feingehalt entsprechen, zurückweisen. Demzufolge ist z. B. ein mit der Feingehaltsbezeichnung „0,585“ versehenes Uhrgehäuse, das bei der Probe einen Feingehalt von nur „0,584“ aufweist, zur Kon trolle nicht zugelassen. Für Bijouteriewaren mit den Feingehalts bezeichnungen „0,585“ oder „0,750“ wird jedoch dem Probierer die gleiche Fehlergrenze von 3 Tausendteilen zugestanden, wie bei den Feingehalten 14 Kar. = 0,583 und 18 Kar. = 0,750. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß gegenwärtig die Gold- und Silberwaren in allen Feingehalten den vollen Fein gehalt aufzuweisen haben. Die Fehlergrenzen von 3 Tausend- teilen für das Gold und 5 Tausendteilen für das Silber werden einzig dem Probierer der Verwaltung zugebilligt. Der ganze Fragenkomplex betreffend Fehlergrenzen wird übrigens nach einem der Handelskammer vom Eidgenössischen Gold- und Silber amt zugegangenen Schreiben in der gegenwärtig in Bearbeitung stehenden Gesamtrevision der schweizerischen Bundesgeseß- gebung über die Edelmetallkontrolle einer erneuten Prüfung unterzogen. Entweder werden diese Fehlergrenzen vollständig aufgehoben und auf der ganzen Linie die vollen Feingehalte verlangt, oder aber dann sowohl für den Probierer wie für den Fabrikanten zugebilligt. (VI1/617) Französisch-schweizerische Konferenz. Eine Zusammen kunft von französischen und schweizerischen Delegierten der Uhren industrie wurde kürzlich in La Chaux-de-Fonds abgehalten. Zur Behandlung gelangten die internationalen Konkurrenzverhältnisse, die ungenügenden Verkaufspreise, Schaffung eines internationalen Zolltarifschemas, Normalisierung und Rationalisierung. Wenn einmal die Reorganisation der schweizerischen Uhren industrie durchgeführt sein wird, kann über die internationalen Konkurrenzverhältnisse eingehender verhandelt werden. Auch dürfte die Frage der Einmischung in die inneren Geschäftsverhält nisse der ausländischen Zollagenten und die Aufnahme ausländi scher Schüler in die Uhrmacherschulen zur Erörterung gelangen. Der Rückgang der Verkaufspreise und die zu lange Kredit gewährung beschäftigten in gleicher Weise die Fabrikanten und Exporteure beider Länder; verschiedene Mittel und Wege zur Besserung sind in Aussicht genommen. Geklagt wird über den Schmuggel, da Uhren wegen des kleinen Umfangs sich sehr leicht schmuggeln lassen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus Ver-
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