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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (14. Dezember 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuordnung der Verhältnisse zwischen Uhrenfabrikanten, Uhrengroßhandlungen und Uhrmachern
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- ArtikelNeuordnung der Verhältnisse zwischen Uhrenfabrikanten, ... 1005
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Oktober 1928 1014
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 1015
- ArtikelVerschiedenes 1016
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1018
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1019
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1020
- ArtikelBüchertisch 1021
- ArtikelPatentschau 1021
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1021
- ArtikelEdelmetallmarkt 1021
- ArtikelAnzeigen 1022
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 14. DEZEMBER 1928 / Nummer 51 llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltllllllflllllllllllllllllllllltiilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Neuordnung der Verhältnisse zwischen Uhrenfabrikanten, Uhren großhandlungen und Uhrmachern Der im lebten Jahre zwischen den grö&ten Uhrenfabriken und den einzelnen Grobhandlungen ab geschlossene Könventionsvertrag wurde von seiten der Fabrikanten gekündigt, um ihn mit einigen Abänderungen neu abzuschliefjen. Uber den Abschluß des Vertrages ist seit Monaten eingehend verhandelt worden, und auch der Zentralverband wurde zu den lebten Verhandlungen in Stuttgart hinzugezogen, um die Wünsche des Einzel handels vorzutragen. Uber den Vertrag selbst sind in der Zwischenzeit Kommentare in Umlauf gesebt worden, die ein völlig falsches Bild geben und die eine gewisse Beunruhigung unter den Uhrmachern verursdcfit haben. Es war uns nicht früher möglich, zu dem Vertrag Stellung zu nehmen, da seine endgültige Formulierung erst in den lebten Tagen beendet war und uns erst jebt die end gültige Fassung zugestellt werden konnte. Wir betrachten die Neufassung des Vertrages gegen über dem alten als einen wesentlichen Fortschritt. Wenn wir seit Jahren bemüht waren, die drei Gruppen: Fabri kanten, Grobhandel und Uhrmacher, zusammenzuhalten, so glauben wir, dab wir in diesem Bestreben durch den Vertrag ein gutes Stück vorwärts kommen werden. Die vertragsmäbige Regelung des Verhältnisses zwischen den einzelnen Gruppen ist nicht neu. Wir er innern an die Verhandlungen in den Jahren 1908 und 1909, wo auf dem Verbandstage des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in München der erste Vertrag ab geschlossen wurde. Alle diese früheren Bemühungen litten jedoch darunter, dab die Vertragsbestimmungen mehr oder weniger auf dem Papier standen, weil den Vertragsparteien keine Machtmittel zu Gebote standen, um die Durchführung der Vertragsbestimmungen zu er zwingen. Durch den Zusammenschlub der Schramberger Gruppe einerseits und der Schwenninger Gruppe anderer seits hat sich hierin Wesentliches geändert und der Ver such des lebten Jahres hat gezeigt, dab es möglich ist, die Vertragsbestimmungen auch durchzuführen. Selbst verständlich wird es immer möglich sein, einzelne Vertrags bestimmungen zu umgehen, jedoch dürfte mit der Zeit das Verständnis für eine verständige Regelung der geschäftlichen Verhältnisse untereinander immer mehr wachsen und die Durchführung des Vertrages immer reibungsloser gestalten. Betrachten wir nun im einzelnen die hauptsächlichsten Bestimmungen des Vertrages, soweit sie für den Einzelhandel von Wert sind. Pflichten der Uhrenfabriken Die Uhrenfabriken verpflichten sich, ihre Erzeugnisse an Grobuhren im deutschen Zollgebiet nur an Uhren grobhändler abzuseben, und zwar nur an solche, die dem Vertrag beitreten. Eine Ausnahme wird für den marken losen Wecker gemacht, aessen Vertrieb ja durch einen besonderen Vertrag mit uns geregelt werden soll und auf den wir noch zurückkommen. Als Uhrengrob handlungen werden selbstverständlich die bestehenden Vertriebsorganisationen der Firmen Junghans und Kienzle anerkannt, doch verpflichten sich diese Firmen, weitere Verkaufs- und Musterlager als die bestehenden nicht zu errichten und die bestehenden Musterlager nicht in Expeditionslager über den seitherigen Umfang hinaus auszubauen. Auberdem verpflichten sich die Fabriken, durch diese Verkaufslager nur Uhren eigenen Fabrikats zu vertreiben, unter Aussehlüb der Fabrikate anderer Fabriken. Fabrikate auberhalb der Konvention Von dem Vertrag sind ausgenommen Taschenuhren, Jahresuhren, Schwarzwälder Uhren, Einsteck werke, Re klameuhren, technische Uhrwerke und technische Uhren, elektrische Uhren, Autouhren, Kurzzeifmesser und Uhren, die besonderen Zwecken dienen und die nicht aus- schlieblich durch Uhrmacher vertrieben werden. Ferner sind vorläufig noch ausgeschlossen Hausuhren und Hausuhrwerke, jedoch nur auf Widerruf, da gegenwärtig Verhandlungen schweben, auch die Gruppe der Haus uhrenerzeuger der Konvention anzuschlieben. Im wesent lichen bezieht sich also der Vertrag auf Wanduhren, Tisch uhren, Stiluhren und Wecker. Die Exporteure Eine Durchbrechung aller Verträge in bezug auf die Verpflichtung, nur an Uhreneinzelhandelsgeschäfte zu liefern, war bisher durch die Lieferung an Exporteure möglich. Bei Lieferungssperre versuchte die gesperrte Firma regelmäbig, sich die Uhren über den Umweg des Exporteurs zu verschaffen, was ihr bisher auch gelang. So war es nicht möglich, Markenuhren aus den Nicht fachgeschäften fernzuhalten, man konnte wohl den Bezug erschweren, jedoch nicht verhindern. Jefet ist in dem Ver trage den Exporteuren die Verpflichtung auferlegt, Uhren mit Fabrikmarke im Inland überhaupt nicht zu vertreiben.
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