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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (14. Dezember 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuordnung der Verhältnisse zwischen Uhrenfabrikanten, Uhrengroßhandlungen und Uhrmachern
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- ArtikelNeuordnung der Verhältnisse zwischen Uhrenfabrikanten, ... 1005
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Oktober 1928 1014
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 1015
- ArtikelVerschiedenes 1016
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1018
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1019
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1020
- ArtikelBüchertisch 1021
- ArtikelPatentschau 1021
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1021
- ArtikelEdelmetallmarkt 1021
- ArtikelAnzeigen 1022
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1006 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 Sicherungsbestimmungen Für die Durchführung des Vertrages sind hohe Ver tragsstrafen festgesebt, die durch eine Kommission oder durch ein Schiedsgericht festgesebt werden. Die Fabriken und auch die Grobhandlungen unterwerfen sich der Ver pflichtung, ihre Bücher, Korrespondenz und sonstige Ge schäftsunterlagen einer Kontrolle zu überlassen. Für die Kontrolle ist eine besondere Stelle bestimmt. Pflichten der Grobhändler Die Grobhandlungen verpflichten sich, ihren ganzen Bedarf an Grobuhren und Grobuhrwerken nur von den diesem Vertrag angeschlossenen Uhrenfabriken zu be ziehen, sofern es sich nicht um Artikel handelt, die von keiner dieser Fabriken hergestellt werden. Bei Selbst- zusammenstellen sind die Grobhandlungen verpflichtet, die Werke von den Vertragsuhrenfabriken zu beziehen und sich bezüglich der Preisfesisebung für diese Uhren der Kontrolle des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie zu unterwerfen, ln dieser Bestimmung liegt eine gewisse Gefahr. Offenbar soll diese Be stimmung verhindern, dab Uhren unter den Preisen des Wirtschaftsverbandes verkauft werden und die Selbst zusammenstellung von Uhren durch Selbstfabrikation der Gehäuse usw. soll möglichst eingeschränkt werden. Da durch wird eine gesunde Konkurrenz sehr stark unter bunden. Es ist die Möglichkeit vorhanden, dab mit dieser Bindung allzusehr die gesunde Konkurrenz ausgeschaltet wird. Vorläufig wird es allerdings nicht möglich sein, hier allzu weit zu gehen, da die Aubenseiterkonkurrenz noch stark genug ist, um bei einer Überspannung dieser Bindung zu einem Bruch der Konvention zu führen. In gleicher Richtung bewegt sich auch die weitere Bestimmung, dab die Grobhandlungen verpflichtet sind, Grobuhrwerke und Grobuhrwerkbestandteile irgend welcher Art im eigenen Betrieb nicht herzustellen; sie dürfen sich ferner mittelbar oder unmittelbar nicht an einer Uhrenfabrikation beteiligen. Als Beteiligung gilt nicht der Besib oder der Erwerb von Aktien einer Uhren fabrik. Die von der Uhrenfabrik festgesebten Wiederverkaufs preise, die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen dürfen von der Grobhandlung nicht unterboten werden. Die Grobhandlung wird ferner verpflichtet, und zwar auf Antrag des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, Markenuhren nur an Uhrenfachge schäfte abzugeben. Als Uhrenfachgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung gelten nur Uhren- Einzelhandelsgeschäfte. Die Lieferung von Grobuhren in Kommission zur Dekoration der Schaufenster, zu Ausstellungszwecken oder zur Auffüllung des Lagers ist verboten. Ausge nommen ist die unentgeltliche Überlassung von einzelnen Uhren zu besonderen Ausstellungszwecken, doch darf diese unentgeltliche Überlassung einen Monat nicht über schreiten. Der Treurabaft Nachdem vor Jahren einmal versucht wurde, einen Treurabatt einzuführen, ist dieser Versuch jefet unter günstigen Bedingungen erneut aufgenommen. Gerade die Frage des Treurabatfs hat grobe Beunruhigung her vorgerufen, weil man auf seiten des Einzelhandels eine zu starke Beschränkung in der freien Wahl der Bezugs quellen fürchtete. Gerechterweise wird man zugeben müssen, dab eine Bindung der Uhrenfabriken und Grob handlungen in so weitgehendem Umfange, wie sie in dem Vertrage geschieht, auf der anderen Seite auch eine Verpflichtung der Abnehmer fordert. Die Einführung des Treurabatts soll dazu dienen, um eine geschlossene Einheitsfront zwischen den Verbands-Uhrenfabrikanten, Grobhändlern und Uhrmachern zu schaffen. Alle Gruppen sind sich darüber klar, dab die Durchführung des Treu rabatts eine auberordentlich schwierige Aufgabe sein wird, die nicht von heute auf morgen gelöst werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dab sich hier erst eine Praxis entwickeln mub, und dab genügend Zeit vor handen sein mub, um ältere Verpflichtungen zu lösen. Audi die Frage der jebt vorhandenen Warenbestände, die nicht von den verbandstreuen Fabrikanten stammen, bedarf noch der eingehenden Klärung. Eine Gefahr, die ernst genommen werden mub, be steht allerdings in dem Treurabatt, und das ist die Frage der Aubenseiter. Die Aubenseiier, also die Nichtfach geschäfte, sind natürlich frei und an den Vertrag nicht gebunden, da sie ja an ihm nicht feilnehmen können. Sie sind deshalb auf die nichtverbandstreuen Fabriken angewiesen, die ihrerseits durch den Vertrag eine Ein engung ihres Absabgebietes erfahren werden. Sie werden demzufolge alle möglichen Anstrengungen machen, um durch günstige Preisstellung und günstige Lieferungs- bedingungenlhr Absabgebiet zu verteidigen. So ist es denkbar, dab, wenigstens in der ersten Zeit, die Auben seiter günstigere Angebote erhalten werden als die Uhren- fachgeschäfte. Jede Überspannung in der Preisstellung und in den Lieferungsbedingungen bedeutet eine Gefahr für den Vertrag selbst. Es wird Aufgabe des Wirtschafts verbandes sein, sich richtig einzustellen und diesen un ausbleiblichen Kampf auch im Interesse der gedeihlichen Entwickelung des Uhreneinzelhandels durchzuführen. Die Zukunft wird lehren, ob die Uhrenindusfrie in der Lage ist, diesen kommenden Kampf mit den Aubenseitern sieg reich durchzuführen. Eine weitere Befürchtung des Uhreneinzelhandels besteht darin, dab nicht genügend Bezugsquellen zur Verfügung stehen und dab er auf manches Fabrikat ver zichten müsse, das er für die vorteilhafte Führung seines Geschäftes für notwendig hält. Wir glauben, dab diese Befürchtung nicht zutrifft. In der vorliegenden Nummer veröffentlichen wir einen Aufsab des Geschäftsführers des Wirfschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie, Herrn Dr. Dienst, und eine Liste derjenigen Fabriken, die der Konvention angehören, die also für den Bezug zur Verfügung stehen. (Siehe unter „Verschiedenes“.) Die Liste umfabt alle leistungsfähigen Uhrenfabriken, und diese Uhrenfabriken dürften in der Lage sein, der Kon kurrenz der Aubenseiter zu begegnen. Die Uhrmacher beziehen nach wie vor zu den alten Preisen. Der Treurabatt von 10% wir d also nicht ge zahlt und erst am Schlüsse des Jahres zurückvergüfet, da das eine starke Belastung des Betriebskapitals be deuten würde. Erst wenn festgestellt wird, dab Bezüge von Konventionsware von Aubenseitern erfolgen, werden 11 % höhere Preise berechnet. Wir glauben deshalb, dab der Vorteil des Vertrages, der zu einem groben Teil auf der Einführung des Treu- rabatts beruht, gröber ist als die Nachteile, die daraus entstehen könnten. Sichert doch der Vertrag, und das ist etwas sehr Wertvolles, dem Uhrmacher den Uhren verkauf, soweit Markenuhren in Frage kommen. Der Mengenrabatt Neben dem Treurabatt ist noch die Einführung des Mengenrabatts zu begrüben. Die Anerkennung einzelner grober Uhrengeschäfte als sogenannte Halbgrossisten hat grobe Erbitterung geschaffen. Hier mubte unbedingt eine Änderung eintreten. Der Grobabnehmer fordert für seine groben Bezüge natürlich Vergünstigungen. Das ist kaufmännisch durch aus begründet. Werden Bestellungen auf gröbere Mengen
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