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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kreditgenossenschaft und ihre Bedeutung für den Handwerkerstand
- Autor
- Koepper, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAn unsere Leser! 2
- ArtikelZum neuen Jahr 2
- ArtikelSilvestergedanken 3
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 3
- ArtikelSprechsaal 5
- ArtikelDie Kreditgenossenschaft und ihre Bedeutung für den ... 5
- ArtikelSavonnettedeckel und Gehäusefedern an Taschenuhren 10
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 13
- ArtikelUhrmachergehilfenvereine 13
- ArtikelNeuheiten 13
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelKonkursnachrichten 15
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentbericht 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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6 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. gelangen. Genaue Zahlen dieser Art zu ermitteln ist jedoch zurzeit kaum angängig, da in Bezirken mit hervorstechendem ländlichen oder kleinstädtischem Charakter der Handwerker vielfach an den genossenschaftlichen Organisationen der Landwirtschaft beteiligt ist. Die Tatsache der geringeren Anteilnahme des Handwerks im Genossenschaftswesen bleibt jedoch bestehen, obwohl, soweit es sich um die Kreditgenossenschaften handelt, das Interesse des Handwerkers an dem Bestehen derartiger Einrichtungen wesent lich grösser ist, als das des Landwirtes. Die Kreditgenossenschaft, Spar- und Darlehnskasse, oder unter welchem Namen diese Ein richtungen immer auftreten mögen, ist auf dem Lande eine durchaus populäre Erscheinung, die schon aus Bequemlichkeits rücksichten vom Bauern gern in Anspruch genommen wird. Die städtischen und Kreissparkassen sind in recht vielen Fällen ein schwerfälliger Apparat, der sich zwar zur Anlegung von Kapitalien, sowie zur Hergabe hypothekarisch gesicherter Kredite eignet, aber die Beweglichkeit der Organisation vermissen lässt, wie sie der Bürger heute verlangt. Man will, wenn man vorübergehend die Hilfe eines derartigen Kreditinstituts in Anspruch nimmt, nicht durch bureaukratische Massnahmen, allzusehr gehindert sein. Ausserdem bieten die sämtlichen Spar- und Darlehnskassen eine bequeme Anlagemöglichkeit für eingehende Gelder, wie sie durch die oft weit vom Orte entfernten Sparkassen nicht im gleichen Masse gegeben war. Es kommen noch weitere Umstände in Betracht, die das Anwachsen der Spar- und Darlehnskassen begreiflich erscheinen lassen. Wie wir aber auch die Vorteile dieser Einrichtung für die ländliche Bevölkerung abwägen mögen, sie erreichen doch bei weitem nicbt das Mass der Annehmlichkeiten, die die Spar und Darlehnskasso bezw. der Kreditverein für den Handwerker und Gewerbetreibenden bieten. Um so mehr ist es zu ver wundern, dass die Kreditgenossenschaft bei den Handwerkern und Gewerbetreibenden noch nicht den Eingang gefunden hat, den sie ihrem ganzen Wesen nach verdient, ln anderen ge werblich hoch entwickelten Ländern, in England und namentlich in Amerika, ist ein Geschäftsmann ohne Bankverbindung kaum denkbar. Hier hat die Einführung des Schecks als Zahlungs mittel sogar den weitaus grössten Teil der Privatleute veranlasst, ein Bankkonto zu führen. Die notwendige Begleiterscheinung hiervon ist die, dass auch in Zeiten der Hochkonjunktur, wie der Krisis, der Zinsfuss in derartigen Ländern nie die Höhe erreicht, wie wir ihn seit Jahren in Deutschland für ein fast selbst verständliches Uebel halten. In diesen Ländern befindet sich nur verhältnismässig wenig Bargeld im Umlauf, so dass im Gegensatz zu Deutschland die Ansprüche an die vorhandenen Barbestände zu keiner Zeit allzu weit gehen. Wenn man schon aus diesen rein volkswirtschaftlichen Er wägungen dazu kommen muss, dem Stande der Handwerker und Gewerbetreibenden die Bankverbindung ganz allgemein zu empfehlen, so treten hier noch mehr persönliche Momente in die Erscheinung, die das Bankkonto als eine ebenso wünschenswerte wie vorteilhafte Einrichtung erscheinen lassen. Es gibt heute wohl kaum noch einen grösseren Betrieb, der nicbt seine Bank verbindung unterhält. Da es dem mittleren und kleineren Hand werker und Gewerbetreibenden in den meisten Fällen nicht möglich ist, bei dem von ihm erzielten kleinen Umsatz bei einer grossen Bank anzukommen, so muss, er eben seine Zuflucht zu den genossenschaftlich organisierten Banken nehmen, die speziell für die Bedürfnisse des kleineren und mittleren Betriebes ins Leben gerufen sind. Der Beitritt ist in der Regel nicht mit grossen Schwierigkeiten verknüpft, da der zu übernehmende Geschäftsanteil, der die erste Grundbedingung für den Eingang einer dauernden Verbindung ist 1 ), in Raten eingezahlt werden kann. Die Höhe des Geschäftsanteiles ist ausserordentlich ver schieden und schwankt, wie wir aus den statistischen Tabellen des Jahrbuches der Genossenschaften ersehen, zwischen 5 Mk. und mehreren tausend Mark Nehmen wir an, dass der Geschäftsanteil 300 Mk. beträgt, wie dies wohl im Durchschnitt der Fall sein wird, so haben t) Spargelder können bei Kreditgenossenschaften auch von Nicht mitgliedern angelegt werden. wir sehr viele Genossenschaften, die die Zahlung dieses Anteiles in Monatsraten von 1 Mk. ermöglichen; andere verlangen monat lich 5. andere 10 Mk. Jedenfalls ist die hier geforderte Leistung nicht so beträchtlich, dass nicht auch der kleinste Handwerker der Genossenschaft beizutreten vermöchte. Anders verhält es sich schon mit der verlangten Haftsumme. Während der Geschäftsanteil von den Genossenschaftlern in barem Gelde zu leisten ist, soll die Haftsumme gewissermassen ein un gezähltes Betriebskapital für die Genossenschaft darstellen. Ur sprünglich kannte man nur die Form der unbeschränkten Haft pflicht. Bei dieser Art von Genossenschaften trat jeder mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossen schaft ein. Er konnte im Falle eines Konkurses zu unbegrenzter Zahlung herangezogen werden, und es ist wohl gar manchem gut situierten Handwerker und Gewerbetreibenden vorgekommen, dass er durch den Zusammenbruch seiner Genossenschaft über Nacht zum Bettler geworden war. Die Form der unbeschränkten Haftpflicht mag noch für kleine Verhältnisse, namentlich für ländliche Genossenschaften angehen, wo jeder über die Ver hältnisse des anderen genau unterrichtet ist und grosse Risiken seitens der Genossenschaft in der Regel auch nicht eingegangen werden. In der Stadt jedoch, wo oft Hunderte von Mitgliedern aufgenommen werden, deren Verhältnisse dem Vorstande und Aufsichtsrat doch nur sehr oberflächlich bekannt sein dürften, barg diese Form der Haftpflicht eine Gefahr in sich, die auch heute die alten Genossenschaften durch eine Umwandlung der unbeschränkten Haftpflicht in die Form der beschränkten Haft pflicht immer mehr zu beseitigen wünschen. Bei der Form der beschränkten Haftpflicht haftet das an geschlossene Mitglied stets nur mit einer bestimmten, nach oben begrenzten Summe. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat man bei den Genossenschaften, die ihren Geschäftsbetrieb mit einer der von der Preussischen Zentral-Genossenschaftskasse fundierten Verbandskassen zu verknüpfen wünschen, die Haftpflicht auf 300 Mk. festgesetzt. Aus welchen Gründen, werden wir später sehen. Im Falle des Zusammenbruches der Genossenschaft haftet das Mitglied nunmehr nicht mehr mit seinem ganzen Vermögen, sondern nur mit der angegebenen Summe von 300 Mk.; aber auch diese Haftpflicht wird nur selten in vollem Umfange in Anspruch genommen werden können, da Vorstand und Aufsichts rat die Pflicht haben, den Konkurs der Genossenschaft anzumelden, sobald die Schulden der Genossenschaft 25 Proz. der gemeinsam übernommenen Haftpflichtsumme erreichen. Es gibt noch eine dritte Form von Genossenschaften, das sind diejenigen mit unbeschränkter Nachschusspflicht, Diese Form hat gegenüber derjenigen mit unbeschränkter Haftpflicht den wesentlichen Vorteil, dass im Falle eines Konkurses die Nachschüsse stets zu gleichen Beträgen auf die Mitglieder um gelegt werden. Denn während bei einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht der Gläubiger ein beliebiges ver mögendes Mitglied nach begrenzter Zeit auswählen und diesem gegenüber seine Ansprüche geltend machen kann, so ist dies bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht aus geschlossen. Hier kann der Gläubiger seine Ansprüche nur gegen die Genossenschaft richten, die alsdann in gleichen Be trägen die Summe auf die Mitglieder umzulegen hat. Ist das eine oder andere Mitglied nicht in der Lage, die Umlage zu decken, so treten gemeinsam die übrigen für den Ausfall ein. Wir werden also, wo es sich um Genossenschaften für Handwerker und Gewerbetreibende handelt, in der Regel den jenigen mit beschränkter Haftpflicht als den geeignetsten den Vorzug geben müssen. Wir nehmen an, dass die Genossenschaft — geben wir ihr den Titel Gewerbebank — nunmehr gegründet ist, Sie möchte ihren Geschäftsbetrieb eröffnen, aber wir sehen bald, dass es an dem nötigen Betriebskapital fehlt und dass Mittel und Wege gefunden werden müssen, dieses zu beschaffen. Legen wir uns darum die Frage vor: Woher nimmt die Gewerbebank das Geld, um die Kreditbedürfnisso der Mitglieder zu befriedigen? Es kommt ja einiges Geld ein. da die Mitglieder teilweise ihren Geschäftsanteil voll zahlen, teilweise auch über die Einzahlung von 1 Mk. monatlich hinausgehen. Aber wenn wir einen Bestand von 100 Mitgliedern annehmen, so dürften doch in den ersten
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