Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue amerikanische Zolltarif und seine Bestimmungen für Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelKassenbericht des Central-Verbandes vom 1. August 1906 bis 31. ... 130
- ArtikelDer neue amerikanische Zolltarif und seine Bestimmungen für Uhren 131
- ArtikelAus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks ... 131
- ArtikelOstpreussischer Uhrmachertag 133
- ArtikelDie Uhrmacherei vor zwei Jahrhunderten 134
- ArtikelSprechsaal 136
- ArtikelFelix Nens † 137
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 138
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 139
- ArtikelVerschiedenes 142
- ArtikelKonkursnachrichten 144
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Der neue amerikanische Zolltarif und seine Bestimmungen für Uhren. [Nachdruck verboten.] an schreibt uns aus New York: Bekanntlich ist der Paynetarif in Washington vom Kongress bereits, wenn auch nicht mit grösser Majorität, angenommen worden, und für viele Industrien hat sich erfüllt, was man schon vorher befürchtet hatte, dass der neue Tarif keine Erleichterung, sondern noch eine Erschwerung der bereits jetzt nicht angenehmen Verhältnisse bringen werde. In hervorragender Weise gilt dies von der Uhrenindustrie. Nicht nur, dass der Tarif die von den amerikanischen Fabrikanten gewünschte Zollerhöhung enthält, er trifft überdies für den Import von Uhren und von Uhrenteilen neue und so drückende, zum Teil gar nicht ausführbare Be stimmungen, dass ihr Inkrafttreten die Einfuhr von Schweizer oder deutschem Fabrikat in mittlerer und geringer Preislage so gut wie unmöglich machen würde. Die erste Folge des neuen Tarifs wird die Steigerung der Taschenuhren im Preise sein. Jetzt schon verkaufen die amerika nischen grossen Uhrenfabriken ihr Fabrikat im Auslande viel billiger als in Amerika, und der völlige Ausschluss der Ausland konkurrenz wird dem amerikanischen Taschenuhrentrust Gelegen heit geben, seine Preise noch höher zu schrauben. Der Zweck aber, den der Kongress mit der Erhöhung des Zolles erreichen will, nämlich die Bundesfinanzen zu stärken, wird nicht erreicht werden, da unter den neu geschaffenen Umständen ein Import von Uhren und Uhrteilen vollständig auf hören wird, höchstens künstlerisch fein ausgestattete Uhren und zu den höchsten Preis lagen ausgenommen. Die amerikanische Taschenuhrenindustrie bedarf keines gesetz lichen Schutzes, das zeigt der grosse Aufschwung, welchen sie in den letzten Jahrzehnten genommen hat, sowie ihre hohe Leistungsfähigkeit, welche es ihr ermöglicht, das Ausland mit amerikanischen Taschenuhren zu überschwemmen, während das Ausland nur' etwa 10 Proz. der hier in den Handel kommenden Taschenuhren und Teile liefert. Trotzdem wird der Zoll er höht, und zwar auf Werke von Taschenuhren mit nicht über sieben Steinen von 35 Cent pro Stück und 25 Proz. des Wertes auf 70 Cent pro Stück plus Wertzoll, bei Werken von mehr als sieben und nicht über elf Steinen von 50 Cent pro Stück und 25 Proz. des Wertes auf 1,35 Dollar pro Stück plus Wertzoll, bei Stücken von mehr als elf Steinen und nicht über 15 von 75 Cent pro Stück und 25 Proz. Wertzoll auf 1,85 Dollar pro Stück mehr dem Wertzoll; bei Stücken von mehr als 15 Steinen bleiben die bisherigen Zollsätze bestehen. Dasselbe gilt von Uhrteilen und Taschenuhrgehäusen. Diese Zollerhöhung, die keinen anderen Zweck erreichen wird, als die amerikanischen Fabrikanten noch reicher zu machen, ist nicht die einzige und nicht einmal die grösste Beschwerung des Uhrenimports. Der Tarif enthält eine allgemeine Bestimmung, die vorschreibt, dass alle im Auslande gefertigten Artikel an auf fälliger Stelle und in englischer Sprache eine das Ursprungsland kennzeichnende Aufschrift tragen müssen. In jeder eingeführten Uhr muss also die Aufschrift „made in Switzerland“ oder „made in Germany“ eingebrannt oder eingeschliffen sein. Das wird Anlass zu mancher Täuschung und auch zu manchem Betrug geben. Es werden z. B. viele Zifferblätter eingeführt. Wenn nun ein solches Zifferblatt, das die vorerwähnte Aufschrift tragen muss, für eine amerikanische Uhr verwendet wird, so erhält die Sache den Anstrich, als ob die ganze Uhr aus der Schweiz oder aus Deutschland herrühre. Uhrwerke und Uhr gehäuse ausländischen Fabrikats sollen ausserdem den Namen des Fabrikanten und der Stadt oder der Ortschaft und des Landes in deutlicher und lesbarer Schrift auf der Platte des Uhrwerkes und der Innenseite des Uhrgehäuses, ferner die Uhrwerke in gleicher Weise eine Aufschrift mit der Anzahl der Edelsteine tragen, wobei die Zahl in arabischen Ziffern und in Worten an gegeben sein soll. Wie es möglich sei sollte, diese drückende Bestimmung bei kleinen Taschenuhren, z. B. Damenuhren, in Ausführung zu bringen, erscheint vorläufig noch unerfindlich. Ausserdem ist dadurch der den Importeur belastende Uebelstand gegeben, dass er seine ausländischen Bezugsquellen angeben muss, wodurch sein Handel und sein Geschäftsinteresse sehr geschädigt werden kann. Es erscheint auch als eine Torheit, die Zahl der Edelsteine der Verzollung von Taschenuhren zugrunde zu legen, denn eine Uhr mit sieben oder acht Steinen kann unter Um ständen ein besserer Zeitmesser sein, als eine Uhr mit 15 oder 21 Steinen. Bisher wurden in Amerika sehr viele Uhrgehäuse erzeugt und nach der Schweiz eingeführt, während wieder Schweizer Uhrwerke besserer Klasse nach Amerika kamen und da in Ge häuse eingesetzt wurden. Jetzt wird mit Ausnahme der aller feinsten und teuersten Gattungen der Schweizer und der deutsche Uhrenimport wahrscheinlich ganz zum Stillstand kommen, wenn nicht noch in letzter Stunde der Senat, an den sieh das von den New Yorker Uhrenimporteuren gewählte Schutzkomitee gewandt hat, wenigstens die grössten Härten beseitigt oder mildert. »-Ssfe-* Aus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks. ii. aut einer magistratischen Verordnungssammlung dürfon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts Zünfte der Hutmacher, Weber, Bäcker und Schneider vermutet werden. Aus einer Urkunde Herzog Ludwig des Strengen vom Jahre 1294 kann man auch eine Innung der Schuhmacher und Lederer als bestehend annehmen. Die noch vorhandenen Steuerrechnungen der Jahre 1369 bis 1371 zeigen eine solche Anzahl von Gewerben, dass man wohl dem Chronisten glauben darf, wenn er berichtet, sie hätten nicht nur den Bedürfnissen der Stadt München genügt, sondern ihre Erzeugnisse wären auch nach auswärts gegangen. Zu Ende des 14. Jahrhunderts beginnt die eigentliche historische Münchener Zunftverfassung — jedoch bestand auch da noch nicht für jedes Handwerk eine eigene Zunft, sondern es treten mehrere in eine gemeinschaftliche, gebildet auf Grund der Verwandtschaft der Ge werbe, aus historischen Gründen oder nach freier Wahl. München befand sich demnach in der gewerblichen Organisation gegen ältere Gemeinwesen weit im Hintertreffen. Städtische „Polizei“ und Landesherr suchten nun in einer weitergehenden gewerblichen Arbeitsteilung den Weg, die Münchener Ge Werbetätigkeit auf eine den Eeichsstädten sich annähernde Stufe zu heben. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts begegnen wir endlich einer bestimmten Einteilung der Zünfte und einer Abgrenzung ihrer Arbeitsgebiete: 1427 teilte sich das Handwerk der Weber in Leinen- und Wollenweber (Loderer), von denen sich später die Tuchmacher absonderten; 1428 wurde den Loderern die Herstellung des Filzes, den Hutmachern die Herstellung des Lodens verboten; 1438 teilten sich die Schmiede in Huf-, Sensen-, Waffenschmiede usw. Im Jahre 1500 zählen wir in München 44 Zünfte. Ihre Zahl nimmt von da ab noch weiter zu. Jede Zunft erhielt ein sogen. „Satzbuch“, in das alle die Zunft betreffenden Verordnungen, „Zunftsätze“ genannt, von der Stadtschreiberei eingetragen wurden. Anfangs enthielten die „Zunftartikel“ in diesen Satzbüchern nur einzelne, nach den Zeit verhältnissen gegebene Sätze, später wurden sie systematischer geführt. Sie umfassten ausser den Bestimmungen über Gewerbs- befugnisse auch solche über innere Zunftangelegenheiten, über die Zahl und Aufnahmen der Meister, Gesellen und Lehrlinge, über Meisterstück, Zunftgebühren, Handwerksgebräuche, Gottesdienste, über die von der Zunft in Bereitschaft zu haltenden Waffenstücke, Ausübung des jus prohibendi, die Verhängung von Strafen gegen Gewerbsgenossen usw. Bis zum 17. Jahrhundert pflegten derlei Zunftartikel nur vom Magistrat erlassen zu werden, erst von da an finden sich solche auch mit der Bestätigung des Landesherrn und selbst mitunter des Kaisers. Seit 1731 war die Bekräftigung durch den Landesherrn ausdrücklich vorgeschrieben. Das Satzbuch bildet das wertvollste Requisit in der Zunft lade (gewöhnlich eine kunstgewerblich ausgeführte Truhe von entsprechenden Ausmassen), in der Geld und Schriftwesen der
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