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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Feilbieten von Uhren, Gold- und Silberwaren
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des XIII. Verbandstages in München 178
- ArtikelVerband Deutscher Uhrengrossisten 178
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 179
- ArtikelAus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks ... 181
- ArtikelDas Entmagnetisieren von Taschenuhren, Werkzeugen usw. 182
- ArtikelSprechsaal 183
- ArtikelFeilbieten von Uhren, Gold- und Silberwaren 185
- ArtikelUrlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (I) 186
- ArtikelAus der Werkstatt 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelKonkursnachrichten 191
- ArtikelPatentbericht 191
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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fcr. 12. Allgemeines Journal der Ührmaciierkulist. 185 Feilbieten von Uhren, Gold- und Silberwaren. ie Eeichsgewerbeordnung unterscheidet bei den Gewerbe betrieben den stehenden Gewerbebetrieb von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen. Als stehender Ge werbebetrieb ist derjenige anzusehen, bei dem der Ge werbetreibende eine gewerbliche Niederlassung oder einen be stimmten Wohnsitz hat, von dem aus er seine Geschäfte betreibt. Als Gewerbebetrieb im Umherziehen ist dagegen der zu be zeichnen, bei dem das Gewerbe von dem Gewerbetreibenden ausserhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes, ohne dass von ihm eine gewerbliche Niederlassung begründet worden ist, in der Weise betrieben wird, dass er ohne vorgängige Bestellung in eigener Person Waren feilbietet, Warenbestellungen aufsucht oder Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkäufe ankauft. Während nun dem stehenden Gewerbebetrieb em überaus weiter Spielraum zu seiner Betätigung gelassen ist, sind dem Gewerbebetrieb im Umherziehen, und zwar einerseits in bezug auf die Art des Betriebes, andererseits in bezug auf die Waren, die ver trieben werden sollen, Schranken gesetzt. Zunächst nämlich hat der, der den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreiben will, die Er teilung eines Wandergewerbescheines bei der zuständigen Behörde nachzusuchen, die nur unter gewissen, hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen stattfindet. Aber selbst, wenn ein derartiger Gewerbetreibender den Erlaubnisschein zu seinem Be trieb hat, ist ihm unter anderen nicht gestattet: Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, Taschenuhren, Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente im Umherziehen aufzukaufen, mitzuführen, zu ver kaufen und feilzubieten. Sie dürfen auch keine Muster dieser Waren mit sich führen und Bestellungen auf solche Waren aufsuchen, da sowohl hierin, als auch in dem Aufsuchen von Warenbestellungen ohne Mit führung von Mustern, wie später ausgeführt werden wird, ein Feilbieten zu erblicken wäre. Dem stehenden Gewerbebetrieb ist dagegen das Aufkäufen dieser Waren ohne weiteres gestattet, nur betreffs des Feilbietens sind ihm etliche Beschränkungen auferlegt. Auch im stehenden Gewerbebetrieb kann nämlich nicht schlechtweg ein jeder Waren der bezeichneten Art feilbieten, sondern nur die Gold- und Silberwarenfabrikanten und Gold- und Silberwarengrosshändler können, sofern ihnen eine dahingehende Legitimationskarte er teilt ist, auch ausserhalb des Gemeindebezirkes ihrer gewerb lichen Niederlassung, sofern diese im Inland liegt, persönlich, oder durch in ihrem Dienst stehende Beisende Gold- und Silber waren an Personen, die damit Handel treiben, feilbieten und zu diesem Zweck mit sich führen. Hierbei ist aber Voraus setzung, dass die Waren, die sie feilbieten, übungsgemäss an den Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt vom Grosshändler mit Taschenuhren, sowie für Gewerbetreibende, die mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Grosshandel betreiben. Bei der Beurteilung dieser Art des Geschäftsbetriebes ist in erster Linie zu untersuchen, was unter dem Begriff Feilbieten zu verstehen ist. Das Gesetz selbst bestimmt diesen Begriff nicht. Man versteht darunter einmal das Anbieten der Waren zum Ver kauf und die sofortige Uebergabe des Kaufgegenstandes, anderer seits aber herrscht auch die Meinung vor, dass ein Feilbieten schon dann in Betracht komme, wenn die Uebergabe der zum Kauf angebotenen Waren hinausgeschoben wird. Darüber herrscht aber Einverständnis, und das geht aus den gesetzlichen Be stimmungen klar hervor, dass das Aufsuchen von Be - Stellungen auf Waren der vorbezeichneten Art und das Mit führen von Mustern zu diesem Zweck nicht verboten ist. Ebenso, wie es dem stehenden Gewerbebetrieb selbstverständlich gestattet ist, auch ohne Mitführung von Mustern Waren bestellungen aufzusuchen. Es ist durch die gesetzlichen Be stimmungen vielmehr nur verboten, dass grössere oder geringere Mengen von Waren der obenbezeichneten Art, unter dem Vor geben, Bestellungen aufzusuchen, als sogen. Muster mitgeführt und dann an Ort und Stelle verkauft werden. Es soll dadurch vermieden werden, dass der Grosswarenhändler allerorten sein Gewerbe zum Nachteil des Kleingewerbetreibenden betreibt. Aber auch das Publikum soll dadurch gegen Uebervorteilungen, Täuschungen von nicht ansässigen Händlern, die, wenn die Täuschung bemerkt wird, vielfach nicht mehr auffindbar sind und nicht mehr belangt werden können, geschützt werden. Die Voraussetzung zum Feilbieten und das Aufsuchen von Bestellungen mit oder ohne Muster auf Gold- und Silberwaren, Uhren usw. ist, wie bereits ausgeführt, der stehende Gewerbe betrieb; unter dem stehenden Gewerbebetrieb aber auch nur derjenige, der im Inland betrieben wird. Die ausländischen Händler und Eeisenden besitzen diese Berechtigung nicht. Ins besondere ist den schweizerischen Handlungsreisenden mit Taschenuhren diese Vergünstigung nicht eingeräumt. Aber auch nicht jeder inländische, einen stehenden Gewerbebetrieb inne habende Gewerbetreibende kann Waren der bezeichneten Art feilbieten oder Muster sofort zum Kauf übergeben, sondern nur derjenige, der als Grosshändler oder Fabrikant von Gold- und Silberwaren, sowie Taschenuhren usw. zu bezeichnen^ ist. ^ Unter Grosshändler würde derjenige zu verstehen sein, der nicht einzelne Stücke seiner Waren zu verkaufen pflegt, sondern sie nur in grösseren Posten abgibt, während Fabrikant derjenige ist, der seine Waren nicht handwerksmässig, sondern unter Zuhilfe nahme von Maschinen und einer grösseren Anzahl von Personen herzustellen pflegt. Aber auch diesen Personen ist das Feilbieten nur gestattet, wenn nach bestehenden Handelsgewohnheiten es üblich ist, dass die feilgebotenen Waren oder die mitgeführten Muster an den Wieder Verkäufer im Stück abgesetzt zu werden pflegen. Bei Warengattungen, bei denen eine solche Ueblichkeit nicht besteht, ist demnach das Feilbieten und Uebergeben von Mustern verboten. In gleicher Weise, wie demnach das Feil bieten und das Verkaufen von Mustern mit sofortiger Uebergabe derselben nur ganz bestimmten! Klassen von Gewerbetreibenden gestattet ist, ebenso ist es nur bestimmten Personen gegenüber erlaubt. Die vorgenannten Gewerbetreibenden dürfen ^ nämlich, zum Zwecke des Feilbietens usw. nicht an jedermann, nicht jeder Privatperson, insbesondere, wie es leider dann und wann ^ vor kommt, grösseren Personenmengen, die sich in Kasernen, Fabriken, Krankenhäusern, Herbergen usw. aufhalten, abgeben, sondern nur an solche Personen, die mit den angebotenen Waren selber Handel treiben und sie zum Zwecke des Wiederverkaufes erwerben wollen. Nachdem das Feilbieten und Aufsuchen von Warenbestellungen mit und ohne Mitführung von Mustern, sowie die Personen von denen und denen gegenüber es geübt werden darf, gekennzeichnet worden sind, soll noch kurz auf die Waren eingegangen werden, die unter den angegebenen Bedingungen vertrieben werden können. Es sind dies zunächst Gold- und Silberwaren. Darunter sind, wie sich aus der Zusammenstellung mit den anderen, hier in Betracht kommenden Sachen ergibt, nicht nur solche Gold- und Silbersachen zu verstehen, bei denen das Edelmetall die in den Sachen weiterhin enthaltenen Metalle überwiegt, und bei denen die Stempelung das Ueber wiegen des Edelmetalles ergibt, sondern auch minderwertige Waren, die landläufig als Gold- und Silberwaren bezeichnet zu werden pflegen. Ebenso kommt es hier bei den Taschenuhren nicht darauf an, ob sie aus Gold oder Silber hergestellt worden sind, sondern jede auch aus anderem Metall angefertigte Taschenuhr unterliegt den angegebenen Bestimmungen. Was unter Taschenuhr zu verstehen ist, braucht nicht er läutert zu werden, da hierüber wohl keine Zweifel auftauchen werden. Anders liegt die Sache bei den sogen. Schmucksachen. Unter Schmucksachen sind hier nicht solche zu verstehen, die dem Zimmersehmuck, oder dem Schmuck anderer Gegenstände, z. B. Christbaumschmuck, dienen, sondern vornehmlich solche, die zum Schmuck des menschlichen Körpers bestimmt sind, Binge, Ketten, Broschen usw. Mit den Schmucksachen haben die Bijouteriesachen so enge Verwandtschaft, dass eine strenge Trennung von den ersteren kaum möglich sein dürfte. Ueber den Begriff der übrigen, in Betracht kommenden Gegenstände, wie Perlen, Edelsteine usw., werden in den meisten Fällen kaum Zweifel obwalten. In der Hauptsache wird es Sache der Ver waltungsbehörden, bei denen die Erlaubnis, betreffs des Vertriebes der mehrgenannten Sachen nachgesucht wird, sein, auszulegen
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