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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schlesischer Uhrmacher-Schutzverband
- Untertitel
- Stellungnahme zu den Goslarer Beschlüssen
- Autor
- Hirsch, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 210
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des XIII. Verbandstages in München 210
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband 211
- ArtikelSchlesischer Uhrmacher-Schutzverband 211
- ArtikelPatentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909 212
- ArtikelUrlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (III) 214
- ArtikelAus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks ... 216
- ArtikelSprechsaal 216
- ArtikelVerbandstag und Fachausstellung in Schwerin 217
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 219
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelKonkursnachrichten 223
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 223
- ArtikelInserate 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. 14. Das ist doch so klipp und klar, und wir durften mit Becht hoffen, dass über kurz oder lang dieserhalb eine Vereinbarung 1. zwischen Fabrikanten und Grossisten, 2. zwischen Uhrmachern und Grossisten getroffen werden würde, damit auch dem Uhr macher, von dem doch Grossist und Fabrikant, in Deutschland wenigstens, leben, sein Becht würde. Denn gerade der Uhr macher ist es, der den grössten Teil der Fabrikation unterzu bringen hat. Und nun sollen wir dem V. D. ü.-G. schriftlich gestatten, dass uns seine Mitglieder eine Konkurrenz bereiten, die gleich falls, wie die Geschäfte in § 2, verboten war, und die nur unter Ableugnung der Tatsachen im geheimen ausgeführt wurde? Nein, meine Herren Grossisten, so naiv sind wir glücklicherweise doch nicht. Nennen Sie das Entgegenkommen? Glauben Sie, dass wir so selbstmörderisch zu Werke gehen werden? Aus Dank für solche unerfüllbaren Bedingungen sollen wir uns noch obendrein verpflichten, nur bei Mitgliedern des Ver bandes Deutscher Uhrengrossisten zu kaufen! Nennen Sie das „gegenseitigen Schutz in der Erhaltung der Existenz“? Nein, meine Herren! Geben und Nehmen müssen wenigstens annähernd einander die Wage halten. Unsere Gegenparagraphen lauten folgendermassen: 1. Unterzeichnete Verbände verpflichten sich, nach Kräften dafür zu wirken, dass ihre Mitglieder sich gegenseitig in der Erhaltung ihrer Existenz schützen. 2. Die Mitglieder des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten verpflichten sich, innerhalb des Deutschen Beiches nur mit Uhrmachern Geschäfte zu machen. 3. Die Vertreter Unterzeichneter Uhrmacherverbände erklären demgegenüber: a) Ihre Mitglieder zu veranlassen, tunlichst alle Uhren von Mitgliedern des V. D. ü.-G. zu beziehen. Andere Firmen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die Aufnahme in den V. D. U.-G. beantragen. b) Die Uhrmacherverbände verpflichten sich, die, Namen der Mitglieder des V. D. U.-G. in jeder Nummer ihrer Fachzeitungen empfehlend bekannt zugeben. c) Bei Vorkommen von Verfehlungen irgendwelcher Art sollen dieselben bei einem der Unterzeichneten Verbände gemeldet werden. d) Bei einem etwa stattzufindenden Ehrenrat nimmt auch ein Mitglied der Klägerin als Vertreter der selben an den Verhandlungen teil. Nur wenn beide Parteien vertreten sind, kann die Verhand lung stattfinden, über welche genau Protokoll zu führen ist. Die Kosten werden bei einer Verurteilung von dem Verurteilten getragen, erfolgt Freisprechung, so werden sie anteilig von den beteiligten Ver bänden getragen. Wenn Sie, meine Herren Grossisten, diesen unseren Vor schlägen beitreten würden, würden Sie mit einem Schlage das Vertrauen der Uhrmacher gewinnen. Von ganzem Herzen würde Ihnen ein jeder Mitglieder werben und Ihre Existenz ebenso wie die seine verteidigen. Seien Sie gerecht, nehmen Sie Vorschläge in unserem Sinne an, dann kommt auch der Tag, an dem die Uhrmacher mit ihren Lieferanten gegen Grossistendetailleure und ähnliche Dunkelmänner Seite an Seite kämpfen werden. Dann werden auch jene Fabrikanten verschwinden müssen, die unter Umgehung der Grossisten direkt an die Uhrmacher liefern, und auch in diesem Kampfe werden Sie die Uhrmaeherverbände auf Ihrer Seite finden. H. Hirsch. ■ Patentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909. Mit unfehlbarer Pünktlichkeit und unabwendbar, wie das Schicksal, erscheint in jeder Woche das Patentblatt und gibt be kannt, mit welchen Neuheiten die Erfinder die stets vorwärts ringende Menschheit abermals beglückt haben. Wie das Mädchen aus der Fremde teilen sie jedem eine Gabe aus, und es ist kein Zweig in der gesamten Industrie so verästelt und so verborgen, dass das scharfe Auge des Erfinders ihn nicht entdecken und ihn nicht mit mehr oder auch minder wertvollen „Neuheiten“ be glücken sollte. Selbstverständlich ist auch die Uhrmacherkunst nicht unbedeutend in der Serie der Neuerfindungen vertreten, und wir fahren fort, dem Leser einige der uns am interessantesten erscheinenden vorzuführen und es seinem Ermessen zu überlassen, sich über den praktischen Wert der Erfindung selbst ein Urteil zu bilden. Bei den bekannten Schlagwerken, bei denen der Bechen zur Verhinderung des Abfallgeräusches unter dem Einflüsse des Zeigerwerkes gegen die Staffel angeführt wird, geschieht die Bechenführung unmittelbar durch einen am Bechen angreifenden Teil des Zeigerwerkes, wodurch jedoch vor der Niederführung ein Bechenanheben erfolgt. Gegenstand eines neuerteilten Patentes ist eine Einrichtung zur Verhinderung des Bechenabfall geräusches. Der Gegenstand der Erfindung unterscheidet sich von früheren Einrichtungen dadurch, dass der Bechen ohne vor hergehendes Anheben niedergeführt wird, indem zwischen diesem und mit ihm verbunden und dem Zeigerwerk ein Schieber an geordnet ist, der vor der Bechenfreigabe hinter einem der Wechselradstifte einschwingt und sich mit demselben nach der Bechenfreigabe entsprechend der Stiftbewegung verschiebt. Der Bechen steht durch einen Stift mit einem Schieber in Verbindung. Dieser Schieber ist in dem Drehpunkte des Bechens und durch eine Schraube derart geführt, dass er sich geradlinig seitlich ver schieben kann, wenn der freigegebene Bechen seine Bewegung gegen die Staffel ausführt. Die Einrichtung kennzeichnet sich also dadurch, dass ein den Bechen mittels Stiftführung be einflussender, unter Federwirkung stehender und den Eechen- abfall regelnder Schieber angeordnet ist, der vor der Freigabe des Bechens hinter einem der Wechselradstifte einschwingt und sich mit diesem nach der Eechenfreigabe entsprechend der Stift bewegung verschiebt. Für neuartige Bügelbefestigungen wurden zwei neue Patente erteilt. Das eine betrifft nachfolgende Neuerung, dass der obere Teil des Bügelzapfenlagers mit dem Gehäuse starr ver bunden ist und über die kugeligen Zapfen hinweggreift, indem diese Zapfen in eine Aussparung des Gehäuseknopfes von unten eingelegt sind, so dass die auftretenden Zugkräfte nicht durch lösbare Teile aufgenommen werden. Allerdings war schon früher bekannt, Bügel mit kugeligen Zapfen zu versehen, und war es schon bei dieser Anordnung angewandt, den Gehäuseknopf mehr teilig zu machen, um die gegen Herausziehen gesicherten Bügel enden einlegen zu können. Bei der neuen Einrichtung ist also der Bügel an seinem Ende mit am Halse sitzenden kugelförmigen Ansätzen versehen. Diese Kugeln sind in Aussparungen des Gehäuseknopfes eingelegt, der sich in bekannter Weise an den Hals des Uhrgehäuses anschliesst. Der Knopf ist ferner an den beiden Seiten mit Aussparungen versehen, in welche die zum Festhalten des Bügels dienenden Klemmstücke eingelegt werden. Auf dem Halse des Uhrgehäuses ist ein mit Bajonettschlitzen versehener Bing verschiebbar angebracht, der über die eingelegten Klemmstücke geschoben und so gedreht wird, dass die Zapfen in die Bajonettschlitze eingreifen. Die Klemmstücke und die Bügel werden in ihrer Stellung durch den Bing festgehalten. Wie bereits gesagt, wurde noch ein zweites Patent für Bügelbefestigung erteilt, und zwar im Anhänge an das vor vier Jahren unter Nr. 164487 bereits erteilte. Die diesem letzt erwähnten Patente zugrunde liegende Erfindung betraf eindrück-* bare oder mit Gewinden versehene Stahlfutter für die Bügelbe festigung an Taschenuhren, die mittels Dornes oder Schrauben schlüssels auswechselbar sind, sowie solche Futter für die Bügelbefestigung an Taschenuhren, die es ermöglichen, dass der Bügel von aussen mit dem Futter verschraubt werden kann, wo bei gleichzeitig das Uhrwerk von dieser Seite gegen das Ein dringen von Staub abgedichtet wird. Das neuerteilte Patent unterscheidet 'sich nun vom früher erteilten dadurch, dass die Befestigungsschraube in bekannter Weise vom Innern des Bügel knopfes in den Bügel greift. Durch diese Anordnung sollen
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