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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Urlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (III)
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 210
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des XIII. Verbandstages in München 210
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband 211
- ArtikelSchlesischer Uhrmacher-Schutzverband 211
- ArtikelPatentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909 212
- ArtikelUrlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (III) 214
- ArtikelAus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks ... 216
- ArtikelSprechsaal 216
- ArtikelVerbandstag und Fachausstellung in Schwerin 217
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 219
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelKonkursnachrichten 223
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 223
- ArtikelInserate 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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214 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 14. werden soll. Die Vorrichtung besteht aus einem an beiden Enden mit Gewinde versehenem Schaft, welcher mit Klauen ausgerüstete, auf dem Schaftgewinde niederschraubbare Klauenträger und an der Stirnseite Ausbohrungen trägt, deren Ränder entweder selbst Wider lager für den Hemmungszylinder bilden oder zur Aufnahme von Ambosseinsätzen dienen. Urlaub unter Fortbezug des Gehaltes? Von F. Neuhofer, Berlin. III. Illgllljch nehme zunächst Gelegenheit, noch einmal auf die Be- hauptung des Verfassers von „Ferien“ zurückzukommeD, gggggjt es gebe jenseits der Leitha ein Land, das uns in der Arbeiterfürsorge überholt habe, da dortselbst in das neue Gewerbegesetz eine Bestimmung aufgenommen worden sei, die jedem Angestellten einen kürzeren oder längeren Urlaub ohne Genaltsabzug sichere. Nach den mir inzwischen zugegangenen Mitteilungen gibt es in Ungarn überhaupt kein derartiges Gesetz, noch nicht ein- maj ein allgemeines Wahlrecht, welches doch schliesslich die erste Bedingung zu einem solchen wäre, ln Oesterreich, nicht im Lande des Paprikas, wie der Verfasser behauptete, war wohl ein Entwurf für das neue Handelsgehilfengesetz erschienen, der aber erst in den verflossenen Tagen, am 24. Juni, im öster reichischen Herrenhaus seine Annahme fand bezw. zum Gesetz erhoben wurde und in sechs Monaten in Kraft tritt. In diesem wird den Handelsgehilfen, also nicht denen im Klein gewerbe, ein Urlaub unter Kortbezug ihres Gehaltes zu gebilligt. Ich brauche dem wohl kaum noch etwas hinzuzufügen. Die Oberflächlichkeit, die diese Wortführer nun einmal auszeichnet, und mit welcher auf dieser Seite für eine Idee Stimmung gemacht wird, lehrt uns genug. Musste nach den Worten des Verfassers nicht jeder Leser zu der Ansicht gelangen, dass ein solches Gesetz bereits existiere und, was für uns die Hauptsache ist, auch auf das Kleingewerbe Anwendung fiinde? Wer die Abhandlungen dieser Herren liest, muss überhaupt zu der Annahme kommen, dass es in unserem Gewerbe eigentlich ganz rosig aussieht, und dass gar nichts näher liegen könne, als der gesamten Gehilfenschaft den Urlaub unter gleichen Be dingungen zu bewilligen. In Wirklichkeit liegt es aber doch anders, als man da annimmt. Schon die geschäftlichen Unkosten allein sind für den Uhr macher, insbesondere in den grösseren und grossen Städten, auf eine Höhe gelangt, dass wir nicht nur kleine, sondern auch grosse, gut eingeführte und kaufmännisch geleitete Geschäfte von der Bildfläche verschwinden sehen. Ebenso wissen wir, dass es wiederum andere gibt, die infolge der enormen Unkosten, die auf ihren Betrieben ruhen, nicht einmal so viel herauszuwirtschaften vermögen, dass der Ertrag des Geschäftes für die Inhaber dem Zinsgenuss gleichkommt, den jedes bessere Staatspapier seinem Inhaber sichert. Das sind doch Erscheinungen, an denen man nicht mit geschlossenen Augen vorübergehen sollte. • ^ Un - a ^ er unsere jungen Herren und auch andere immer gleich mit dem' bekannten Rezept zur Hand, dass man sich eben der Zeit anpassen müsse. Es ist nur merkwürdig, wie still sie zumeist werden, wenn sie sich die so heiss ersehnte Selbständig keit errungen haben. Wie oft kann man das gerade an grösseren Plätzen und in der Grossstadt beobachten. Es gibt eben eiserne Gesetze, denen man sich ohne erhebliches Risiko nicht entziehen kann.^ Wie viele mussten dies schon erfahren, ganz besonders diejenigen, die sich über ihre Mittel hinaus der Zeit anzupassen suchten. Allerorten ist man heute emsig an der Arbeit, durch gesteigerte Reparaturenpreise den Ertrag des Geschäftes zu heben. Das sind aber Aufgaben, die nicht im Handumdrehen gelöst sind. Wie viele Faktoren sprechen hier ihr gewichtiges Wort mit. Es wird festen Willens und auch konsequenter, nie rastender Arbeit vieler Jahre bedürfen, ehe ein merklicher Erfolg eingetreten sein wird. Und ehe sich die Verhältnisse nicht wesentlich günstiger gestaltet haben, wie sie heute liegen, betrachte ich die allgemeine Einführung eines Urlaubs mit Bezügen für ausgeschlossen. Aus diesen Gründen halte ich es auch für eine unerläss liche Pflicht aller derjenigen, die in unserem Gewerbe den Ton angeben, für die kleinen, selbständigen Exi stenzen solchen Forderungen gegenüber nachdrück lichst, einzutreten und sie grundsätzlich abzulehnen. Philanthropen mögen in ihrem sozialen Empfinden nicht be hindert sein, auch die Inhaber solcher Geschäfte nicht,.denen die Gewährung eines Urlaubes mit Gehalt vielleicht auch schon deshalb als nötig erscheint, damit ihnen bei eintretenden Vakanzen eine reichliche Auswahl von Angeboten gesichert ist. Aber die grosse Zahl meiner kleineren und kleinen Kollegen bedarf solcher Forderung gegenüber dringend des Schutzes und ich bin sicher, dass er ihnen wird. Nun bin ich nicht etwa ein Gegner von Urlaub mit Bezug des Gehaltes unter allen Umständen, aber, wenn irgendwo, so halte ich es hier für nötig, den Weizen von der Spreu zu sondern. Wir haben auch in unserem Gewerbe eine grössere Zahl von Betrieben, die sich alter, treuer,'vieljähriger Mitarbeiter erfreuen dürfen, mit einer Dienstzeit, die sich nicht selten über 5, 10, 15, 20 Jahre und darüber hinaus erstreckt, und die allein schon für deren Brauchbarkeit, für ihren Fleiss, ihre Treue und Anhäng lichkeit an Geschäft und dessen Inhaber spricht. Diesen im Jahre, je nach ihrer Dienstzeit, einmal einen kürzeren Urlaub unter Fortbezug ihres Gebaltes zu bewilligen, das kann ich nicht nur mit wahrer Freude befürworten, ich betrachte es sogar als ein officium nobile von seiten der Arbeitgeber solchen be währten Leuten gegenüber. Es kann auch sonst Vorkommen, dass sich ein Arbeiter in besonderen Fällen, so beispielsweise bei längerer Krankheit des Chefs oder bei anderen Gelegen heiten besondere Verdienste um ihn und sein Geschäft erwirbt, weshalb sollte nicht auch hier dem Verdienst seine Krone werden und ein Urlaub unter gleicher Bedingung gewährt werden können. Es fällt mir leicht, der Anerkennung und dem Lohne für solche treuen Dienste nachdrücklichst das Wort zu reden. Aber damit sind meine Konzessionen in bezug auf Urlaub mit Gehalt auch erschöpft, schon in Rücksicht auf diejenigen, die später an unsere Stelle treten werden. Die werden uns dafür sicher Dank wissen. Ich erachte es in Berücksichtigung der inferioren Lage, in der sich heute leider die grosse Masse meiner Kollegen der ge waltigen und erdrückenden Konkurrenz gegenüber befindet, für ausgeschlossen, dass die Gehilfenschaft hier den gewünschten Erfolg ernten wird. Nicht minder wird den Wortführern des Gehilfenverbandes, der übrigens, soweit ich informiert bin, nur den kleineren Teil der deutschen Gehilfenschaft in sich ver einigt, die Enttäuschung sicher sein. Die Antwort, die ihnen schliesslich an entscheidender Stelle, in München, in sicherer Aussicht steht, wird ihnen, diesen „stürmisch Daraufgehenden auch den grossen Vorteil der Selbstbeherrschung und Ruhe lehren“, von dem die Redaktion des Gehilfenorganes auf die jüngsten Aeusserungen unseres Kollegen Kissling „Sommerurlaub“ in ihrer Anmerkung so hübsch zu erzählen wusste, den sich diese Herren aber, wie sie uns mit ihren Abhandlungen bewiesen, in den Ver sammlungen der Gehilfenvereinigungen bis heute noch nicht an geeignet haben. Für alle diejenigen jedoch, die sich dieser von ihren Rufern im Streit erhobenen Forderung wohl mit Begeisterung zugewandt haben dürften und den uns bereits bekannt gewordenen Wort führern selbst, kann kein besseres Mittel zu ihrer Abkühlung em pfohlen werden, als dass sie sich schleunigst nach dem gepriesenen Lande des Paprikas wenden oder sich selbständig machen. Ich bin überzeugt, dass, besonders in letzterem Falle, ihre Begeisterung für eine Urlaubsgewährung, gleichviel in welcher Form, wie Sand im Winde verwehen wird. Bewiesen haben uns diese Wortführer, dass ihnen die richtige Wertung der Verhältnisse in unserem Gewerbe behufs Erfüllung einer solchen mangelt; aber es könnte ja auch, da sie als solche den älteren Jahrgängen zuzählen, möglich sein, dass sie schon einmal selbständig waren, und für diesen Fall wird es gewiss nicht als eine unbillige Forderung bezeichnet werden können, wenn wir sie um Auskunft ersuchen, weshalb sie ihre Selbständigkeit dann wieder aufgaben und wie sie es
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