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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas von der Kunst, Geschäfte zu machen (I)
- Autor
- Baum, Julius
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Referat über den Antrag Gotha zum XIII. Central-Verbandstag in München
- Autor
- Haase
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- ArtikelCentral-Verband 281
- ArtikelDer Verbandstag München 282
- ArtikelUhrmacher-Fachausstellung, München, 1909 284
- ArtikelEtwas von der Kunst, Geschäfte zu machen (I) 284
- ArtikelReferat über den Antrag Gotha zum XIII. Central-Verbandstag in ... 287
- ArtikelErlebtes und Erstrebtes (IV) 288
- ArtikelNeues Hausuhrwerk mit Viertelschlag 289
- ArtikelBericht über die 32., auf der Deutschen Seewarte abgehaltene ... 289
- ArtikelEin Beitrag zur Zeitengleichheit der Unruhschwingungen 291
- ArtikelDie Herbstmesse in Leipzig 292
- ArtikelAus der Werkstatt 293
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 293
- ArtikelVerschiedenes 294
- ArtikelKonkursnachrichten 295
- ArtikelVom Büchertisch 296
- ArtikelPatentbericht 296
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 296
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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tr. 1§. Allgemeines Journal der Ührmaclierkunst. 287 sind die kleinen Berichte (Geschäftliche Mitteilungen) in einer Zeitung, von denen vorher gesprochen wurde, auch zu halten. Der Bedakteur einer Tageszeitung darf Einflüssen von bigotter oder einfachheitsfanatischer Seite nicht erst zugänglich werden: wir müssen uns gegenüber solchen Bestrebungen genau so wehren, wie beispielsweise die Brauer gegen die Abstinenz. Gefährlicher noch sind die Versuche gewisser Schriftstellerinnen, in ihren Mode- oder Gesellschaftsberichten scheinbar harmlos die Bemerkung einzufügen, Schmuck zu tragen, wozu doch auch die Uhrkette und die Damenuhr gehören, sei unfein. Demgegenüber kann man erwidern, dass die Sitte Schmuck zu tragen, so alt sei, wie die Menschheit; jede Kultur hat ihren Schmuck, die unterste Muscheln und Zähne. Unser künstlerisch beeinflusster und wohl auch geklärter Geschmack wendet sich wohl gegen eine Ueberladung mit Schmuck, beim Menschen ebenso wie überall, aber mit unserem neuzeitlichen Schmuck selbst kann er wohl zu frieden sein, und seine Benutzung wäre deshalb zu fördern. Soweit kann uns die Tagespresse behilflich sein in der Kunst, den Kunden für unsere Waren zu interessieren und in den Laden zu uns zu bringen. Sie ist eins der vornehmsten Mittel dazu; freilich gehören noch andere zur Erreichung des Zieles, über die in weiteren Artikeln gesprochen wird. Tun wir alles und mehr, als im vorstehenden gesagt ist, so werden wir gegenüber den Warenhäusern und Versandgeschäften nicht in die Lage kommen, als Aehrenleser hinter den Schnittern her zulaufen, sondern wir werden die Schnitter sein und andere werden nur die Aehren sammeln, die wir ver gessen. -»o«- Referat über den Antrag Gotha zum XIII. Central-Verbandstag ln München. üliiifnfolgo vorgeschrittener Zeit und der noch vorliegenden pjlll Arbeiten hatte Unterzeichneter gebeten, den Antrag Fggjgg Gotha im Prinzip anzunehmen und ihm das Eeferat zu erlassen. Dieses sollte in einer der nächsten Nummern unseres Journals zum Abdruck kommen. Dem Antrag wurde zugestimmt und dem Beferenten gestattet, seine Darlegungen zu veröffentlichen. Antrag Gotha, beschlossen zum X. Verbandstag des Thüringer Uhrmacher-Unterverbandes am 13. Juni d. J. in Erfurt: „Der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher möge in Gemeinschaft mit anderen Verbänden und Interessengemein schaften der Handwerker und Handwerkskammern ein Vorgehen in die Wege leiten, welches die im Gesetz bestehenden Be stimmungen, ,den Verkauf von nicht abgeholten Beparaturen und Schadloshaltung an denselben 1 ändert.“ Mit grösser Freude habe ich in Nr. 15 unseres Organs von dem Erfolg gelesen, den unsere gemeinschaftliche Petition zu § 56, Ziffer 3, der Gewerbeordnung, gehabt hat. Diese Petition ist dem Herrn Eeichskanzler als Material- überwiesen worden. Ist diese Ueberweisung auch noch lange keine Aenderung, so ist es doch sicher, dass das Material, gelegentlich der einschlägigen Beratungen mit verarbeitet wird. Ich verkenne keineswegs die Schwierigkeiten, die sich Petitionen entgegenstellen, die auf Gesetzesänderungen hinzielen, glaube jedoch, wird die Sache richtig behandelt und mit den in dem Antrag angeführten Interessentenverbänden ausgearbeitet, an einen Erfolg. Die Begierung und ihre Organe sehen jetzt immer mehr ein, dass den zumeist sehr berechtigten Wünschen der mittel ständischen Bevölkerungsschichten mehr Achtung entgegen gebracht worden muss. Es handelt sich im vorliegenden Falle um das Hängenbleiben von Beparaturen, um die Verweigerung des uns zustehenden Arbeitslohnes. Ob das bei uns Uhren, Goldsachen, Optik usw. sind, oder bei dem Schuhmacher Schuhe, dem Stellmacher Wagen, dem Buchbinder Bücher, Bilder, dem Schirmmacher Schirme, Stöcke, Pfeifen usw., in allen Fällen ist es das gleiche. Es wird uns von dem Eigentümer unser verdienter Arbeits lohn, der Ersatz für Auslagen bei Gegenständen oder Arbeiten, die neue Ersatzteile erfordern, vorenthalten, ohne dass wir ein Becht an der Sache selbst haben, oder unsere Forderung an der Sache befriedigen können. Nun wird uns jeder Jurist sagen, dass das Gesetz uns die verschiedenen Wege zeigt, zum Becht zu kommen. Sehen wir uns diese Wege einmal genauer an und betrachten die Paragraphen des Gesetzes, die das Eigentum behandeln. § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt nur dem Eigen tümer Becht an einer Sache. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt die Verjährungs frist auf 30 Jahre fest. Der letzte Paragraph wäre der erste Weg, den das Gesetz angibt. Nach 30 Jahren werde ich Eigentümer und kann mich daher an dem Gegenstand schadlos halten. Zwischen Kaufleuten, ob Minder- oder Vollkaufmann, sieht das Gesetz im Handelsgesetzbuch, §369, ein sogen. Zurückbehaltungs recht vor. Diese Bestimmungen sind aber in unseren und ähn lichen Branchen nicht anwendbar, weil zumeist die Gegenpartei nicht Kaufmann ist, und die Uebergabe einer -Uhr oder eines Schirmes oder sonst etwas zur Beparatur nicht als Handels geschäft angesehen wird. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt auch dem allgemeinen Gläubiger ein Zurückbehaltungs recht, aber kein Becht auf Schadloshaltung. Ich kann den Gegenstand, wird der darauf lastende Beparaturpreis nicht gezahlt, zurückbehalten, und in 30 Jahren habe ich Anrecht. Weiter ist laut Gesetz der Weg der gewöhnlichen Klage vorgezeichnet. Da der Beparaturkostenpreis im Moment der Fertigstellung der Beparatur fällig ist, so wird der Eigen tümer einfach verklagt. Es wird die Pfändung bei Zahlüngs- weigerung der Uhr erwirkt und der dann sich daraus ergebende öffentliche Verkauf des Gegenstandes. Da das Objekt meist zu gering ist, lohnt es sich nicht, die meist erheblichen Kosten aufzuwenden, die der Klagende zu tragen hat. § 1204 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt vom Pfand recht, und muss man, will man sich durch diesen Paragraphen schützen, einen Pfandvertrag schliessen. Der § 1228 besagt dann, wie ich mich als Pfandgläubiger aus dem Pfand befriedigen kann. Ein Pfandvertrag liesse sich abschliessen, indem auf einem Abreissbon kurz und präzis steht: Ist der Gegenstand bis zu einem bestimmten Termin nicht abgeholt, so ist die Uhr für die Beparaturkosten verpfändet und pfändbar. Dieser Vertrag muss die eigenhändige Unterschrift der Krontrahenten tragen, aber dass in den meisten Fällen die Uebergabe einer Beparatur durch Boten erfolgt, ist ja hinlänglich bekannt. Es ist aus diesem Grunde auch dieser Weg kaum gangbar. Ausserdem sind bei diesem Verfahren noch die §§ 1234 bis 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, die besagen, dass die Androhung des Verkaufes zu erfolgen hat, die Forderungsumme genannt sein muss usw., überhaupt alle Bestimmungen, die sich auf Pfand verkauf beziehen, sind genau einzuhalten. Dies ist wohl der sicherste Weg, und kommt hier nur die Schwierigkeit des Ab schlusses eines solchen Pfandvertrages in Frage, die eben auch diesen Weg ungangbar macht. Selten würde ein Kunde, bringt er wirklich persönlich sein Eigentum zur Beparatur, der langen, grossen Auseinandersetzung standhalten; zum Teil wird er sich beleidigt fühlen, und doch sind, ich glaube, nicht zu hoch zugreifen, von zehn Kunden zwei; die die Beparatur ungebührlich lange hängen lassen und uns unseren Arbeitslohn vorenthalten. Wie und welche Bestimmungen im Gesetzbuch müssten nun geändert, und wo müsste der Hebel angesetzt werden? § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt die Sachen, die in 2 bezw. 4 Jahren verjähren. Absatz 1 bis 17 präzisiert diese genau. Hier glaube ich, ist die richtige Stelle, und möchte ich nachstehende Fassung bei einer eventuellen Eingabe bezw. einer Bundfrage bei den Interessenten verbänden vorschlagen: „Der Anspruch des Eigentümers (lt. § 903) an Gegen ständen aller Art erlischt nach 2 Jahren (oder 4 Jahren),'wenn solche zur Beparatur und Instandsetzung einem anderen über geben sind, und der dreimaligen' sicheren und direkten Auf forderung, dieselben äbzuholen und die daraus entstandenen Kosten zu decken, nicht Folge geleistet wird.“
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