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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Bestimmungen für Ausverkäufe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 297
- ArtikelDie neuen Bestimmungen für Ausverkäufe 298
- ArtikelVII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 299
- ArtikelOstpreussischer Uhrmachertag 302
- ArtikelWie kann der Uhrmachergehilfe seinen Wert erhöhen? 303
- ArtikelKalkulation einer Präzisionsuhr und Wertsteigerung einer Uhr ... 304
- ArtikelSprechsaal 305
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband (Sitz Hannover) 306
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 306
- ArtikelVerschiedenes 309
- ArtikelKonkursnachrichten 311
- ArtikelVom Büchertisch 311
- ArtikelPatentbericht 312
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 312
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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298 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 19. Verein Altona 33 Mk. Landesverband Baden 214 „ Verein Bonn 36 „ Lippe-Detmold, freie Innung 90 „ Verein Lübeck 52 „ Verein Zwickau 48 „ Innung Elberfeld, Mettmann, Barmen . . 266 „ 739 Mk. Wir quittieren hiermit dankend über den Empfang dieser Beträge und bitten die wenigen Vereinigungen, die noch mit ihren Beiträgen im Rückstände sind, um möglichst sofortige Einsendung. Vertrauensmänner. Von den in München neu hinzu gekommenen Vereinigungen, welche einen Vertrauensmann zu wählen haben, sind gewählt: Verein München: Koll. Andr. Huber jun,, München. Verein Rostock: Koll. Paul Krasemann, Rostock. Verein Hamburg: Koll. H. A. Meinecke, Hamburg. Innung Hannover: Koll. Jul. Reinhard, Hannover. Wir begrüssen die neuen Herren im Vorstande und bitten um allezeit rege Mitarbeit zum Wohle und Gedeihen des Central- Verbandes und seiner Mitglieder. Die Zwangsinnung Rochlitz feiert am 22. Oktober d. J. ihr zehnjähriges Bestehen. Wir wünschen allen verehrlichen Mit gliedern der Zwangsinnung Rochlitz auch für die fernere Zeit recht guten Erfolg im Sinne unserer Bestrebungen. Personalnachrichten. Im Schmuck der Silbermyrte feiert Koll. Adolf Ehrecke, Magdeburg, sein 25jähriges Ehejubiläum. Möge es dem verehrten Jubelpaare vergönnt sein, noch recht lange in Gesundheit und körperlicher Frische die Früchte seiner Arbeit zu geniessen. — Am 1. Oktober feiert der im Thüringer Unterverband und weit darüber hinaus bekannte und geehrte Koll. Adam, Erfurt, das 25jährige Geschäftsjubiläum. Möge dem Central-Verband beschieden sein, noch recht viele solche Kollegen in seinen Reihen zu sehen, und dem verehrten Kollegen wünschen wir noch recht viele Jahre rüstigen Schaffens und guten Erfolg im Geschäft und im Thüringer Unterverband — Am 14. Oktober feiert Koll. J. W. Keil in Zittau sein 25 jähriges Geschäftsjubiläum. Wir wünschen dem Kollegen, der dem Vor stande der Innung Zittau angehört, weiter reichen Erfolg. Aber auch eine Trauernachricht liegt uns vor. Im Alter von 53 Jahren verstarb unser wertes Mitglied Koll. Wilhelm Schlüter in Braunschweig am 10. September. Gleich dem Verein Braunschweig betrauern wir den Verlust auf das tiefste. Friede seiner Asche! Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Aug. Heckei, Vorsitzender. Die neuen Bestimmungen für Ausverkäufe. [Nachdruck verboten.] as am 1. Oktober in Kraft tretende neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bringt insbesondere scharfe Bestimmungen gegen das Unwesen der Aus verkäufe. Es widmet ihm extra einige Paragraphen, während das bisherige Gesetz in dieser Beziehung keine besonderen Vorschriften hatte, so dass man den unreellen Ausverkäufen nur mit den allgemeinen Bestimmungen über wahrheitswidrige Re klame zu Leibe rücken konnte. Was ein Ausverkauf ist, sagt auch das neue Gesetz nicht; die Begründung verweist hier auf das, was seinerzeit in der Begründung des bisherigen Ge setzes gesagt wurde. Demnach ist unter einem Ausverkauf zu verstehen: eine „Veräusserung der vorhandenen Vorräte zum Zwecke der Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebs im ganzen, sei es des Verkaufs einer gewissen Warengattung.“ Es fallen also auch Teilausverkäufe unter die Bestimmungen des Gesetzes. Dies kommt übrigens in dem Text des neuen Gesetzes auch be sonders zum Ausdruck. Das neue Gesetz sagt auch weiter aus drücklich, dass, um seine einschlägigen Bestimmungen über Aus verkäufe anwendbar zu machen, nicht gerade notwendig der Gebrauch des Wortes „Ausverkauf“ vorliegen muss, sondern dass vielmehr der Ankündigung eines Ausverkaufs jede sonstige An kündigung gleichsteht, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Waren gattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Solche Ankündigungen sind z. B. „Totalverkauf“, „Räumungsverkauf“, „Schneller und billiger Ver kauf“, „Räumungspreise“, „Nur noch kurze Zeit“ usw., nicht dagegen „Billige Tage“, „Ausnahmetage“ und ähnliche Bezeich nungen, bei denen eben nicht die Beseitigung oder Reduzierung eines vorhandenen Warenvorrats, sondern nur die Einräumung besonderer Vorteile an die Käufer angekündigt wird. Auf diese letzteren Ankündigungen finden aber natürlich die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Anwendung, auch sie müssen also den wirklichen Tatsachen entsprechen. Für Ausverkaufsveranstaltungen bestimmt nun das Gesetz folgendes; 1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Aus verkaufs muss der Grund der Veranstaltung angegeben werden. Die Unterlassung seiner Angabe wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Die Begründung sagt dazu, dass selbstverständlich nur solche Umstände als Grund für den Ausverkauf angegeben werden dürfen, welche nach der Auffassung des Verkehrs den Verkauf von Waren in der forcierten Form eines Ausverkaufs rechtfertigen. Wer ab sichtlich zur Vortäuschung eines günstigeren Angebots einen falschen Grund angibt, begibt sich in Gefahr einer noch höheren Strafe, nämlich einer Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder einer Ge fängnisstrafe bis zu einem Jahr, gemäss der allgemeinen Straf androhung des Gesetzes gegen wahrheitswidrige Reklame. Be züglich der näheren Vorschriften für die Strafverfolgung in diesem Falle verweisen wir auf das nachher unter 2 zu Sagende. 2. Es ist verboten, bei dem Ausverkauf Waren zum Verkauf zu stellen, die nur für den Zweck des Ausver kaufs herbeigeschafft worden sind. Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bedroht. Unzulässig ist nicht nur das Nachschioben von Waren, d. h. die Ergänzung des Lagers nach erfolgter Ankündigung des Ausverkaufs, sondern auch die vorherige Ergänzung desselben, sofern sie nur zum Zweck des Ausverkaufs geschieht. Das Gesotz nennt dies Vor- sehieben von Waren. Hat aber jemand nachweisbar Waren bestellt, ehe er den Entschluss gefasst hatte, einen Ausverkauf zu veranstalten, so kann er diese Waren bei dem Ausverkauf mit verkaufen, auch wenn sie erst nach Ankündigung desselben eingehen. Das, was das Gesetz für die Strafverfolgung der absicht lichen, auf Vortäuschung eines besonders günstigen Angebots berechneten wahrheitswidrigen Reklame vorschreibt, gilt auch für die Strafverfolgung des Vorsehiebens und Nachschiebens von Waren bei Ausverkäufen (nicht aber auch für die Strafverfolgung in den übrigen in diesem Aufsatz berührten Fällen, in denen es sich nur um eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft handelt). Danach tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antrags berechtigt ist jeder Gewerbetreibende, der Waren gleicher oder
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