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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Bestimmungen für Ausverkäufe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- VII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher und Goldschmiede in Essen (Schluss folgt)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 297
- ArtikelDie neuen Bestimmungen für Ausverkäufe 298
- ArtikelVII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 299
- ArtikelOstpreussischer Uhrmachertag 302
- ArtikelWie kann der Uhrmachergehilfe seinen Wert erhöhen? 303
- ArtikelKalkulation einer Präzisionsuhr und Wertsteigerung einer Uhr ... 304
- ArtikelSprechsaal 305
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband (Sitz Hannover) 306
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 306
- ArtikelVerschiedenes 309
- ArtikelKonkursnachrichten 311
- ArtikelVom Büchertisch 311
- ArtikelPatentbericht 312
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 312
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1§. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 299 verwandter Art herstellt oder vertreibt — also jeder Konkurrent — und jeder Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in bürgerlichen Kechtsstreitigkeiten klagen kann; diese aktive Prozess fähigkeit haben besonders die eingetragenen Vereine. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Strafklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Andernfalls verweist sie den Antragsteller auf die Erhebung einer privaten Strafklage bei dem Schöffengericht. Diese kann auch ohne vorgängige An rufung der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Wird auf Strafe erkannt, so kann das Gericht auch die öffentliche Bekannt machung der Verurteilung auf Kosten des Schuldigen anordnen. Erfolgt Freisprechung, so kann das Gericht auf Antrag des Frei gesprochenen die öffentliche Bekanntmachung des Freispruchs anordnen und die Kosten der Staatskasse oder dem Anzeigenden oder dem Privatkläger aufbürden. Ausgenommen von den unter 1 und 2 dargelegten Ge- und Verboten sind die sogen. Saison- und Inventurausver käufe, die als solche angekündigt werden. Dass ein Ausverkauf als Saison- oder Inventurausverkauf ausgeschrieben wird, genügt aber natürlich nicht, um ihn von den Spezialbestimmungen des Gesetzes über die Ausverkäufe zu befreien; er muss tatsächlich auch zu dieser Kategorie von Ausverkäufen gehören, und es muss zugleich seine Veranstaltung einer Uebung im ordentlichen Geschäftsverkehr entsprechen. In den Branchen, in denen diese Art Ausverkäufe nicht üblich sind, kommt ihnen also die Ausnahmestellung nicht zu. Um möglichst Klarheit über die Grenzen des Privilegiums zu schaffen und Missbrauche zu ver hüten, gibt das Gesetz der höheren Verwaltungsbehörde das Recht, Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventur ausverkäufe zu bestimmen. Vor Erlass einer solchen Bestimmung muss die höhere Verwaltungsbehörde die zuständige Gewerbe- und Handelsvertretung, d. h. die Handwerks- und die Handels kammer, hören. Das Gesetz gibt den höheren Verwaltungsbehörden noch ein weiteres Recht; sie dürfen das unter 1 aufgeführte Gebot be züglich der Ankündigung von Ausverkäufen — soweit es sich eben nicht um die privilegierten Saison- und Inventurausverkäufe handelt — noch dahin ergänzen, dass vor der Ankündigung a) einer von der Behörde zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Be ginns erstattet wird und b) dieser Stelle ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren eingereicht wird, das jedermann einsehen darf. Auch hier ist die Anhörung der zuständigen Handels- und Handwerkskammer vor Erlass der Bestimmung vorgeschrieben. Die Unterlassung der Anzeige und der Einreichung des Ver zeichnisses, wenn diese von der Behörde vorgeschrieben sind, und unrichtige Angaben in der Anzeige oder in dem Verzeichnis werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der An ordnungen einer höheren Verwaltungsbehörde über Saison- und Inventurausverkäufe zuwiderhandelt. Ganz besonders streng ist das Gesetz bezüglich der Ver käufe von Konkurswaren. Einen Konkursmassenausverkauf wird künftig nur noch der Konkursverwalter veranstalten können. Denn wer die Konkurswaren erwirbt und zum Verkauf stellt, darf diesen Verkauf nicht als Konkurswarenverkauf oder -Ausverkauf ankündigen; ja, er darf bei der Ankündigung überhaupt nicht erwähnen, dass die zum Verkauf gestellten Waren aus einer Konkursmasse stammen. Andernfalls trifft ihn eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen. Bezüglich der Bekanntmachung des Urteils gilt hier das gleiche wie im Falle des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren. In allqn Fällen einer Zuwiderhandlung gegen irgendeine der angeführten Bestimmungen hat jeder Konkurrent und jeder prozessfähige Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auch das Recht, den Inhaber des Zuwiderhandelnden Geschäfts auf Unterlassung seiner Handlung zu verklagen, und zwar auch dann, wenn diese Handlung ganz ohne Vorwissen des Geschäfts inhabers von einem Angestellten oder Beauftragten verübt worden ist. Ist der Geschäftsinhaber selber der Täter und hat er fahr lässig oder vorsätzlich gehandelt, so kann er auch auf Schaden ersatz verklagt werden, sofern eben ein Schaden wirklich ent standen ist. Statt auf Schadenersatz kann bei einem Strafverfahren auf eine Busse bis zum Betrage von 10000 Mk. erkannt werden. Das Klagerecht verjährt in 6 Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Klageberechtigte von der Zuwiderhandlung und von der Person des Zuwiderhandelnden Kenntnis erlangt, ohne Rück sicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Ansprüche auf Schadenersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden entstanden ist. Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung kann sich der Klageberechtigte von dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, und zwar auch dann, wenn keine Voraus setzung, an die die Zivilprozessordnung sonst den Erlass einer solchen Verfügung knüpft (drohende Vereitelung oder Erschwerung des Rechts, drohende wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt und sonstige Gründe), vorliegt. Der bei einer Unterlassungsklage obsiegenden Partei kann das Gericht die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zumachen. — YII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhr macher und Goldschmiede in Essen. as Ziel vieler Uhrmacher am 15. und 16. August war die Stadt Essen. Hier sollte in den Tagen vom 14. bis 17. August der Rheinisch-Westfälische Verband tagen. Die Beteiligung an diesen jährlichen Tagungen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Wie in den Vorjahren, so war auch dies mal mit dem Verbandstage eine Ausstellung verbunden. Die Wahl von Essen war eine sehr glückliche. Liegt doch diese Stadt im Mittelpunkte des Verbandsbezirkes und war auch in dem Städtischen Saalbau ein hervorragend geeignetes Lokal gefunden. Die Stadt Essen hatte in liebenswürdiger Weise ihr Haus zur Verfügung gestellt. Es war hier möglich, den Aus stellern genügend Raum zu geben, der auch in bester Weise benutzt wurde. Trotzdem nach den vielen Ausstellungen in diesem Jahre eine gewisse Ausstellungsmüdigkeit Platz gegriffen hat, war doch die Ausstellung in Essen aufs reichste beschickt. Die Mitglieder des Rheinisch-Westfälischen Verbandes kommen eben zu ihrem Verbandstage, um ihre Einkäufe zu machen. Am Nachmittag 3 Uhr 40 Min. des 15. August wurde die Ausstellung von dem Vorsitzenden Herrn Koll. Schwank, Köln- Deutz, eröffnet. In seinen Begrüssungsworten dankte er dem Verein Essen für die Uebernahme der Tagung, besonders aber der Stadtverwaltung Essen für die Ueberlassung der wunderbaren Räume. Er dankte ferner den Ausstellern für die rege Beteiligung und wünschte ihnen den besten Erfolg. Mit einem Hoch auf den Kaiser schloss der Vorsitzende seine treffliehen Ausführungen, und erklärte er damit die Ausstellung für eröffnet. Um 5 Uhr 35 Min. wurde sodann in die Verhandlungen ein getreten. In seinen EinloitungsWorten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Tagesordnung der Verbandstage immer eine sehr umfangreiche gewesen sei; der Vorstand habe deshalb be schlossen, schon am Nachmittag vorher mit den Verhandlungen zu beginnen. Die Anwesenden heisst er herzlich willkommen; die offizielle Begrüssung könne erst am folgenden Tage statt finden, wo dann auch die Vertreter der Stadt anwesend sein werden. Der Schriftführer, Herr Koll. Linnartz-Köln, erstattet den Jahresbericht. Das Geschäftsjahr 1908/1909 ist wiederum als ein sehr arbeitsreiches zu bezeichnen, und kann der Vorstand mit Genug tuung feststellen, dass die gehabten Arbeiten den besten Erfolg gezeitigt haben. Vor allem sei aber hier besonders der Kollegen gedacht, die den Verband vor 7 Jahren mit gründeten und durch fortgesetztes Mitarbeiten den Vorstand in weitestgehendem Masse unterstützten. Am Schluss des Geschäftsjahres sind dem Verbände zwölf Vereinigungen und etwa 90 Einzelmitglieder angeschlossen. Hier-
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