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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gegen den unlauteren Wettbewerb
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelGegen den unlauteren Wettbewerb 34
- ArtikelDer Uhrmacher als Goldarbeiter und Gehäusemacher 35
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 36
- ArtikelSprechsaal 38
- ArtikelPlaudereien am Werktisch (VII.) 39
- ArtikelDie Uhrmacherlehre 40
- ArtikelEine geheimnisvolle Pendule mit hypozykloidalem Eingriff als ... 42
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Genossenschaft, Frankfurt a. M. 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 43
- ArtikelVerschiedenes 45
- ArtikelKonkursnachrichten 46
- ArtikelVom Büchertisch 47
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- ArtikelInserate 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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34 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3. Gegen den unlauteren Wettbewerb. Yon W. König, achdem die Regierung vor mehr als einem Jahre einen vorläufigen Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb den interessierten Kreisen zur Kritik unter breitet hat, ist jetzt dem Reichstage ein Entwurf des Gesetzes zugegangen 1 ). Es ist zu erwarten, dass schon in aller nächster Zeit das Gesetz im Reichstag besprochen werden wird. Es hätte darum nicht viel Zweck, den Entwurf hier ausführlich zu besprechen, und wollen wir uns pur auf die wichtigsten Punkte beschränken. Im § 1 des bisherigen Gesetzes sind im ersten Satze, der bisher lautete: Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit teilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Be schaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren .... unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen An gebotes hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden, hinter den Worten „über die Beschaffenheit“ die Worte „den Ursprung“ neu eingefügt worden. In der Begründung wird gesagt, dass nach dieser Passung und nach der herrschenden Rechtsprechung auch Bezeichnungen, wie „Billiger als die hiesige Konkurrenz“, „Wesentlich herab gesetzte Preise“, „Verkauf zu Fabrikpreisen“ usw. unzulässig sein würden, wenn die in den Bezeichnungen enthaltenen Angaben unrichtig sind. Ferner ist es wichtig, wenn an der gleichen Stelle gesagt wird: „Schliesslich fordert die Rechtsprechung, dass die Ankündigung deutlich und eindeutig sein muss. Der An- kündiger ist auch dann verantwortlich, wenn er wesentliche Um stände verschweigt oder ins Dunkle stellt.“ Man könnte dann erfolgreich gegen eine Gesellschaft Vorgehen, die sich den guten Ruf einer Stadt zuutze macht und wohlweislich verschweigt, dass sie fremde Fabrikate verkauft. Neu aufgenommen ist folgender §2. Werden die im § 1, Absatz 1, bezeiehneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem An gestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Unterlassungs anspruch auch gegen den Inhaber dieses Betriebes begründet. Mit der Aufnahme dieses kann man nur einverstanden sein. Dass der hier ins Auge gefasste Fall häufig praktisch werden wird, unterliegt gar keinem Zweifel. So hatte z. B. der Berliner Verein das Fehlen einer derartigen Bestimmung zu beklagen, als er gegen einen Ausverkauf eines gewissen Riemer vorging. Dieser schob seinen Angestellten vor, der auch bestraft wurde. Er selbst entging der Strafe und auch der Ausweisung, die man dann eventuell gegen ihn als Ausländer beantragen konnte. Ferner sind neu die Paragraphen 5 bis 9, die sich gegen den schwindelhaften Ausverkauf richten und folgendermassen lauten: § 5. Oeffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkauf gestellten Waren noch zum Bestände der Konkursmasse gehören oder sich bereits in anderer Hand befinden. Wer vorsätzlich in der Ankündigung den Anschein hervorruft, dass Waren, die nicht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch zum Bestände der Konkursmasse gehören, wird mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. § 6. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs 1) Vergleiche Nr. 1 u. 7 des Jahrganges 1908. • ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund an zugeben, der zu dem Ausverkauf Anlass gegeben hat. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigung be stimmter Arten von Ausverkäufen angegeben werden, dass zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. § 7. Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufes Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufes herbeigeschafft worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufes nicht zutrifft. § 8. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 6, Abs. 1, zuwider es unter lässt, in der Ankündigung eines Ausverkaufes den Grund an zugeben, der zu dem Ausverkauf Anlass gegeben hat; 2. wer den auf Grund des § 6, Abs. 2, erlassenen An ordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser An ordnungen unrichtige Angaben macht. § 9. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6, Abs. 2, des § 7 und des § 8, Nr. 2, steht jede sonstige An kündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Be endigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrates aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Auf Saison- oder Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche be zeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften der §§ 6 bis 8 keine Anwendung. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe bestimmt werden. Bei der Kritik des vorläufigen Entwurfes haben wir der Meinung Ausdruck gegeben, dass es wünschenswert wäre, wenn es überhaupt untersagt würde, öffentlich zu erwähnen, dass die Waren aus einem Konkurse stammen, da dieses allein schon einen gewissen Anreiz auf das Publikum ausübt und der reelle Geschäfts mann geschädigt wird. Der Gesetzgeber lehnt das aber grund sätzlich mit der Begründung ab, dass dadurch tatsächlich auch Angaben verboten würden, die den wirklichen Verhältnissen ent sprechen. Grundsätzlich ist aber das Nachschubverbot bei Aus verkäufen in § 7 ausgesprochen. Durch diese Bestimmung wird nicht nur der Nachschub von Waren nach der Ankündigung des Ausverkaufs, sondern auch die missbräuchliche Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung getroffen. Rein reklameartige Begründungen von Ausverkäufen, wie „Reiseausverkauf“, „Aus verkauf von Konfirmationsuhren“, erfüllen natürlich nicht die Be dingung des § 6. Eine Bestimmung, dass vor der Ankündigung eines Ausverkaufes ein Warenverzeichnis bei der Behörde ein geliefert werden muss, wie wir es in Nr. 7 des vorigen Jahr ganges forderten, ist nicht aufgenommen, und zwar deshalb, weil von anderer Seite geäussert wurde, dass die Anfertigung des Ver zeichnisses in der Praxis auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen werde; ausserdem fürchtet man, dass dadurch der redliche Ausverkäufer in unerwünschter Weise belästigt würde. Man hat sich deshalb begnügt, der höheren Verwaltungsbehörde das Recht einzuräumen, ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren vor zuschreiben. Hoffentlich wird, wenn der § 6 so bestehen bleibt, in richtiger Weise von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Im § 9 wird gesagt, dass Saison- und Inventurausverkäufe von den Vorschriften der §§ 6 bis 8 ausdrücklich ausgenommen sind. Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf die im ordent lichen Geschäftsleben üblichen Ausverkäufe dieser Art. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zeit und Dauer dieser Aus verkäufe bestimmt werden. Die Erhebung der öffentlichen Klage bleibt auch nach dem Entwurf dem Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Dem Vorschläge, dass die Erhebung der Klage erfolgen müsse,
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