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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- Artikel40 000 Nachdrucke des Gangzeugnisses von Locle 82
- ArtikelDie Lehrwerkstätte der Uhrmachergenossenschaft in Wien (Schluss ... 82
- ArtikelDie niederen Elementenpaare in der modernen Taschenuhr 84
- ArtikelAusblicke 86
- ArtikelSprechsaal 88
- ArtikelUhrmacherversammlung in Altona 91
- ArtikelAus der Werkstatt 92
- Artikel"Patentamtlich geschützt", Patentamtlich eingetragen" 92
- ArtikelJohann B. Jagemann († 26. Mai 1906) 93
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 93
- ArtikelVerschiedenes 94
- ArtikelKonkursnachrichten 95
- ArtikelVom Büchertisch 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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90 Allgemeines Journal Jet tthrmacherkunät. Nr. 6. und noch der Urenkel wird wieder unsere Nachkommen mit der Reparatur quälen als „Andenken oder antike Uhr“ aus Gross vaters Zeiten. Also bitte, verehrte Lieferanten, unterstützen Sie uns Uhrmacher auch im „Kaufmännischen Rechnen“. A. H. Zum Beilrag: Das Ausleihen der Uhren, gestatte ich mir, folgendes gute Mittel gegen böswillige Kunden, die die Ausleih uhren nicht zurückbringen, zu empfehlen, sowie einige Erfahrungen aus meinem Geschäft zum Besten zu geben. Mein Geschäft betreibe ich in einem Arbeiterviertel Berlins, und bin ich häufig genötigt, Uhren ausleihen zu müssen; dabei habe ich sehr trübe Erfahrungen gemacht. Es kam wiederholt vor, dass der Leihende eine falsche Adresso angab, so dass meine Mahnungen um Rückgabe der Uhr als unbestellbar zurückkamen. Dass Leihuhren manchmal beschädigt zurückgebracht werden, ist unangenehm, dass die Leute aber auch noch grob werden, ist noch unangenehmer. „Wenn Sie solche Dinger ausleihen, die so leicht entzwei gehen, sollten Sie lieber keine ausleihen“, wurde mir schon gesagt. Auf Schadenersatz zu klagen, ist zwecklos, ich habe es ein mal getan und böse Erfahrungen gemacht; ich hatte die Kosten zu tragen, weil von dem Kunden nichts zu haben war. Der Kunde batte die Leihuhr versetzt, eine Anzeige deshalb wegen Betrugs führte zur Freisprechung des „guten Kunden“, weil, wie der Richter ausführte: „der Angeklagte als Gegensicherheit seine eigene Uhr hinterlegt bezw. zur Reparatur dem Uhr macher übergeben habe“. Da nun, wie aus obigem hervorgeht, von einem böswilligen Kunden zivilrechtlich nichts zu haben ist, und strafrechtlich „nichts zu wollen“ ist, so verfiel ich auf eine List. Ein anderer Kunde brachte mir die Leihuhr nicht zurück, wahrscheinlich, weil die selbe zu gut ging. Nachdem lA/j Jahr verflossen waren, und diverse Mahnungen keinen Erfolg hatten, schrieb ich dem guten Mann, seine Uhr sei nun verkauft und; er möchte sjch den die Reparaturkosten übersteigenden Ueberschuss abholen. — Die Wirkung trat prompt ein. Als der Mann kam, nahm ich ihm zuerst die Leihuhr unter einem Vorwande ab, um ihm dann ganz ruhig zu erklären, dass seine Uhr gar nicht verkauft sei, sondern gegen Zahlung der Reparaturkosten zu haben wäre. Der Kunde war zuerst sprachlos, dann weigerte er sich, zu zahlen; als ich nun drohte, für jede weitere Woche 50 Pfg. Lagergeld zu be rechnen, zog er den Beutel und verschwand. In einem anderen Falle war die Wirkung ebenso prompt; die Leute kommen eben sofort, wenn ihnen in Aussicht gestellt ist, dass Sie Geld bekommen, anstatt dass sie zahlen sollen; ferner auch, um möglichst hohe Ansprüche bezüglich der als dann „sehr wertvollen verkauften Uhr“ stellen zu können. Die Drohung, man würde mir wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen mit einer Klage auf den Hals rücken, ist mir auch schon gemacht worden, natürlich wirkungslos. Eine strafbare Vorspiegelung liegt nicht vor, wenn man gegen böswillige Leute eine List gebraucht, um zu seinem rechtlich erworbenen Gelde zu kommen. Hermann Kosel. * * * Zu der Frage: Lieferung an Private. Forst i. Lausitz, den 3. Februar 1909. Herrn Richard Lebram, Berlin 0. 19. Ersuchen höflichst, uns den Besteller der zum Weihnachts feste v. J. an den Zahnarzt v. d. Linde, hier, Berliner Strasse, gegen Nachnahme von 201 Mk. gesandten Hausuhr mitteilen zu wollen, da wir ein berechtigtes Interesse daran haben. Im voraus dankend, zeichnet hochachtend Die Uhrmacher- und Goldarbeiterinnung, gez.: F. Möbis, Obermeister. Berlin 0. 19, den 4. Februar 1909. Herrn F. Möbis, Forst i. Lausitz. Im Besitz Ihrer heutigen Zeilen erwidere ich Ihnen höflichst, dass mir die Bestellung seinerzeit direkt von E. v. d. Linde da selbst zugegangen ist, und zwar bezeichnete sich derselbe mir gegenüber als Uhren- und Goldwarenhändler, so dass ich also keinen Anstoss nehmen konnte, den Aultrag auszuführen. Mein Reisender, Herr Hirlingor, war nun vor einigen Tagen in Forst, um dort die Kundschaft zu besuchen, und war ihm auch aufgetragen worden, dem Vorgenannten Offerte zu machen, was ihm jedoch nicht gelungen ist, da er eine Uhren- und Gold- warenbandlung dieses A'amens nicht auffinden konnte. Da ihm auch gleichzeitig bekannt geworden war, dass ich an einen dortigen Privatmann Ware geliefert haben sollte und er mir dieses berichtete, so konnte für mich nur der Vorgenannte in Betracht kommen. Demzufolge habe ich sofort unterm 1. d. Mts. bei meinem Gewährsmann an gefragt und nähere Auskunft erbeten, die mir auch gestern zuging, worin mir mitgeteilt wurde, dass E. v. d. Linde keinen gewerbsmässigen Handel mit Uhren und Gold waren betreibt, sondern Dentist ist. Ich habe allerdings vor kurzem noch einen Auftrag an E. v. d. Linde ausgelührt, von dem noch ein Rest zu liefern ist, den ich selbstverständlich sofort gestrichen habe. Eine Reparatur, die ich noch in Händen habe und die sich in Arbeit befindet, muss ich aber noch abliefern. Wie es allgemein bekannt ist, arbeite ich nur mit Fach genossen und weise Aufträge von Privatpersonen strikt zurück. Ich habe auch in diesem Sinne heute an E. v. d. Linde ge schrieben und gebe Ihnen einliegend Abschrift meines Briefes zur freundlichen Kenntnisnahme. Ich empfehle mich Ihnen hochachtungsvoll p. Fa.: Rieh. Lebram. gez.: Arthur Frentzel, Paul John. 4. Februar 1909. Herrn Emil v. d. Linde, Forst i. Laus. 1 Mein Reisender war vor einigen Tagen in Forst, um die dortige Kundschaft zu besuchen und hatte ich ihm auch Ihre Adresse aufgegeben. Mein Reisender teilte mir jedoch mit, dass es einen Uhren- und Goldwarenhändler Ihres Namens dort nicht gibt, sondern nur einen Zahnarzt. Bei Ihrem Auftrag vom vorigen Jahre haben Sie sich mir gegenüber als Uhren- und Goldwarenhändler bezeichnet, um dadurch Vorteile beim Einkauf Ihrer Waren, die jedenfalls für Ihre Pfivatbezüge bestimmt waren, zu erzielen, und so die dortigen Fachgenossen geschädigt. Ich arbeite prinzipiell nur mit Firmen der Branche und muss deshalb ablehnen, weitere Aufträge von Ihnen zur Ausführung zu bringen, sowie-noch den Rückstand abzuliefern. Gleichzeitig muss ich Sie bitten, den in Ihrem Besitz befindlichen Katalog, eventuell auf meine Kosten, einzusenden. Hochachtungsvoll • . . Forst i. Laus., den 9. Februar 1909. Herrn Rieh. Lebram, Berlin C. Besten Dank für freundlichst gesandte Auskunft über Herrn E. v. d. Linde. Wir können jedoch mit Ihrem Verhalten nicht ganz ein verstanden sein und ersuchen Sie höflichst, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen. Denn Herr v. d. Linde hat nicht nur die hiesigen Uhrmacher, sondern ganz besonders Sie geschädigt. Nach Ihrer Mitteilung hat Herr v. d. Linde falsche Tat sachen vorgespiegelt; ferner hat er die Uhr nicht für sich gekauft, sondern an einen Herrn Franke, hier, weitergeliefert. Es ist dies unseres Erachtens auch unlauterer Wettbewerb. Wir ersuchen Sie daher, Klage gegen Herrn v. d. Linde wegen dieser Vergehen anzustrengen, und sind sämtliche hiesigen Uhrmacher bereit, nachzuweisen, dass dieser Sie geschädigt hat und dürften Sie diese als Zeugen vernehmen lassen. Dass v. d. Linde unlauteren Wettbewerb getrieben hat, beweist, dass er weder ein Uhren- noch Gold Warengeschäft betreibt und für andere liefert, ohne Gewerbesteuer zu zahlen. Gefl. Antwort erwartend, zeichnet hochachtend Die Uhrmacher- und Goldarbeiterinnung, gez.: F. Möbis, Obermeister.
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