Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Henry George (VII) (Fortsetzung aus Nr. 5)
- Autor
- Flechtner, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageZu dem Artikel: Der Kinematograph der Gebrüder Lumière -
- ArtikelCentral-Verband 73
- ArtikelTagesfragen 73
- ArtikelHenry George (VII) (Fortsetzung aus Nr. 5) 74
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe in Breslau (Schluss aus Nr. 3) 76
- ArtikelDer Kinematograph der Gebrüder Lumière 78
- ArtikelUnsere Werkzeuge 79
- ArtikelBerichtigung falscher Anschauungen auf dem Gebiete der ... 79
- ArtikelNeuheiten 80
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 81
- ArtikelVereinsnachrichten 81
- ArtikelVerschiedenes 81
- ArtikelWaarenzeichen-Register 82
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 82
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 82
- ArtikelAnzeigen 83
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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74 Allgemeines”'Journal der Uhrmacherkunst. Mr."8. Die freie Innung darf ihre Vorstands- und Ausschussmit glieder nach Belieben wählen, während bei der Zwangsinnung der Vorstand und die Ausschüsse aus Mitgliedern zusammen gesetzt sein müssen, die mindestens zu zwei Drittteilen das Recht zur Anleitung von Lehrlingen haben. Die freie Innung darf statutarisch festsetzen, dass die Auf nahme von Mitgliedern von der Ablegung einer Prüfung oder der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit abhängig gemacht wird. Was darf die Zwangsinnung? Die Zwangsinnung darf fordern, dass sämtliche Angehörige des Handwerks, für welche die Zwangsinnung errichtet ist, der selben beitreten. Sie zwingt dadurch diejenigen, denen bisher jegliches Interesse für die Innungen abging, sich an den Pflichten und Lasten der Innung zu beteiligen, wodurch die Bedeutung der Zwangsinnung wächst und ihr Einfluss ein wirkungsvollerer sein wird als derjenige der freien Innung. Die Zwangsinnung darf alle ihr zugehörigen Handwerker zu den Kosten heranziehen und verteilt dadurch diese Kosten auf viele Beitragspflichtige, wodurch die Einzelbeiträge sich verringern. Die Zwangsinnung darf auch jederzeit die Deckung ihrer Ausgaben durch Lmlagen aufbringen und wird dadurch in ihrer Wirksamkeit gefördert, denn sobald ihre Ausgaben von der Auf sichtsbehörde anerkannt sind, so stehen ihr auch die zur Er reichung ihrer Ziele nötigen Mittel zu Gebote. Zwangsinnung darf gegen säumige oder widerstrebende Mitglieder strenger Vorgehen, weil solche Mitglieder nicht durch Austritt sich solchen Anordnungen entziehen können, wie dies jetzt bei den freien Vereinen und Innungen der Pall war und in Zukunft noch mehr sein wird, wenn den freien Innungen die Anziehungskraft der Vorrechte aus § 100 e und 100 f der Reichs- Gewerbe-Ordnung verloren gegangen ist. Die Zwangsinnung darf die bei der Errichtung der Innung erwachsenden Kosten vorschussweise vom Staate verlangen. Die durch die in § 100 a vorgeschriebene Abstimmung entstandenen Kosten fallen jedoch der Behörde selbst zur Last. Die Zwangsinnung darf auch beschliessen, nur die Personal beschäftigenden Handwerksgenossen ihres Bezirkes beitrittspflichtig zu machen, wodurch einzelnen Innungen die Möglichkeit gegeben ist, eine überaus grosse Anzahl solcher Handwerker der Innung fern zu halten, welche ein Interesse an der Innung nicht haben und möglicherweise hemmend in die Innungsentwickelung ein- greifen, ohne der Innung materiellen Nutzen zu bringen. Die Zwangsinnung darf durch ihren Ausschuss für das Lehrlingswesen bezw. durch Beauftragte die Handwerksbetriebe ihres Bezirkes daraufhin kontrollieren lassen, ob auch die von ihr erlassenen Vorschriften über das Lehrlingswesen befolgt werden, während der freien Innung über die ausserhalb der Innung stehenden Betriebe kein Aufsichtsrecht zusteht. — Die Zwangsinnung sichert dadurch eine wesentliche Förderung der Lehrlingsausbildung, sie sichert auch die Erhaltung schon be stehender, bewährter Einrichtungen bezüglich des Lehrlingswesens und übt in dieser Beziehung Einfluss auf alle Handwerksgenossen ihres Bezirkes, während die freie Innung keine Macht über die ausserhalb der Innung stehenden Berufskollegen hat, vielleicht gar ihren Mitgliedern Beschränkungen auferlegt, welchen die Nichtmitglieder zum Nachteil der Mitglieder nicht unterworfen werden können. Die Zwangsinnung darf durchschnittlich mit einer über wiegend grösseren Mitgliederzahl rechnen, als die freie Innung, und wird aus diesem Grunde der letzteren in ihrer Thätigkeit weit überlegen, auch ihrer Erfolge um so sicherer sein. Fach schulen zu errichten oder solche Schulen, sowie andere gemein nützige Einrichtungen zu unterhalten, wird den Zwangsinnungen viel leichter fällen, als den freien Innungen. Die Zwangsinnung darf die Gesellenprüfung abnehmen, wahrend die freie Innung dieses Recht nur durch die Hand werkskammer erhalten kann, oder wenn dies nicht der Fall, darauf verzichten muss. Die Lehrlinge der freien Innungen werden alsdann durch den Prüfungsausschuss der Handwerks kammern geprüft. Die Zwangsinnung darf vom Staate ein grösseres und be sonderes Interesse erwarten, weil sie als halbstaatliches Gebilde von den Behörden in jeder Beziehung zu unterstützen und zu fördern sein wird, während dieselben den freien Innungen nur die gesetzlich vorgoschriebene Aufsichtsführung zuzuwenden liaben. Henry George. Eine Kritik seiner Lehre von Dr. Fritz Flechtner. VTT ^ - L - L • / [Nachdruck verboten.] ie beiden ersten Bücher von „Fortschritt und Armut“ hatten fast nur zu einem negativen Ergebnis ge führt, indem sie die von George als herrschend bezeichnete Lobntheorie, sowie die Malthus’sche Bevölkerungstehro als falsch zu erweisen suchten. Im dritten Buche aber geht George zu positiver Forschung über. Das letzte Ziel seiner theoretischen Untersuchung ist ja, wie be kannt, die Erklärung des Zusammenhanges von Armut und Fort schritt. Dieses Problem habe die herrschende Theorie nicht befriedigend lösen können; seine Lösung sei überhaupt nicht in den Gesetzen der Güterproduktion oder gar der Bevölkerung zu suchen, sondern allein in den die Verteilung bestimmenden Ge setzen. Daher sei es nötig, die Untersuchung auf dieses Gebiet zu überführen. Boden, Arbeit und Kapital seien in der Güterproduktion thätig; folglich könne das Produkt auch nur unter diese drei Faktoren geteilt werden. Wollen wir nun die Ursache entdecken, die bei zunehmender Bevölkerung und bei fortschreitender Ent wickelung der produktiven Gewerbe die Armut der untersten Klasse vergrössert, so müssen wir das Gesetz finden, das ent scheidet, welcher Teil des Produkts der Arbeit als Lohn wird. Um aber das Lohngesetz zu finden oder wenigstens, um zu wissen, wann wir es gefunden haben, müssen wir auch die Gesetze auf suchen, die den Anteil festsetzen, den das Kapital erhält, und den Anteil, den der Grundbesitz erhält. Zunächst zieht George das Gesetz der Bodenrente in Be tracht. Der Begriff Bodenrente oder Grundrente ist kein feststehender. George versteht darunter den Teil des Produktes, der dem Besitzer von Boden oder anderer Naturfäbigkeiten in folge . Eigentumsrechtes gehört. Etwas klarer ausgedrückt ist Grundrente derjenige Teil des Ertrages von Grund und Boden, der die landesübliche Verzinsung übersteigt. Aus dieser Definition folgt, dass nicht jeder Boden eine Grundrente abwirft. Dies ist nur der Fall, wenn man unter Grundrente den Reinertrag über haupt versteht, bezw. den Entgelt, der dem Eigentümer von Grund und Boden für dessen Nutzung gezahlt wird. Diese Be griffsbestimmung ist jedoch als unzweckmässig zu verwerfen. Nehmen wir z. B. zwei Grundstücke, von denen das erste sich zu 5 Proz., das andere zu 10 Proz. verzinst, so liefert — 5 Proz. als landesüblichen Zinsfuss vorausgesetzt — das erste keine Grund rente (im ersteren Sinne), das zweite dagegen eine solche von 5 Proz. Es fragt sich nun: wie kann überhaupt eine Grundrente ent stehen? Die ersten tieferen Untersuchungen hierüber hat Ricardo angestellt, dessen Rentengesetz nach dem Citat von George lautet: „Die Bodenrente wird bestimmt durch den Ueberschuss des Boden ertrags über den bei gleicher Anwendung vom Mitteln vom ge ringsten produktiven Boden zu erzielenden Ertrag“. Dieses Gesetz erkennt George in vollem Umfange als richtig an. Die Haupt ursache für das Entstehen einer Grundrente ist also hiernach die ungleiche Fruchtbarkeit der Grundstücke. Zwei Böden von ver schiedener Fruchtbarkeit liefern bei gleichem Arbeits- und Kapital- aufwande verschiedene Erträge; aber der Preis der Produkte ist in beiden Fällen der gleiche. Denn die Preise der landwirtschaft lichen Produkte richten sich — natürlich ein abgeschlossenes Territorium vorausgesetzt — nicht, wie die der Industrieprodukte, 1) Fortsetzung aus Nr. 5.
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