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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.2. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung GarantiegemeinschaftDeutscher UhrmacherE.V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wenn zuviel geliefert wird
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Künstlereinjährige
- Autor
- Müller, Reinhold
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- AusgabeNr.2. 1914 21
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung GarantiegemeinschaftDeutscher ... 21
- ArtikelWenn zuviel geliefert wird 22
- ArtikelDas Künstlereinjährige 22
- ArtikelUhrenaufzug durch Druckluft mittels der Wohnungstür 23
- ArtikelMehr Offenheit 24
- ArtikelIn 40 Minuten um die Erde 25
- ArtikelTaschenlampen-Batterien (Schluß) 25
- ArtikelDie Pendeluhren (Fortsetzung folgt) 26
- ArtikelElektrische Klingelanlagen mit nur einem blanken Draht zwischen ... 28
- ArtikelAus dem Leserkreise 28
- ArtikelAus den Vereinen 29
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 30
- ArtikelRundschau 30
- ArtikelFragen und Antworten 31
- ArtikelBüchertisch 32
- ArtikelPatente 32
- AusgabeNr.3. 1914 33
- AusgabeNr.4. 1914 45
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- AusgabeNr.18. 1914 221
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Übung für die Gehilfenprüfung bieten, weshalb eine recht rege Beteiligung nur zum Vorteile der Lehrlinge sein kann. An meldeformulare stehen kostenlos zur Verfügung. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmach er-Vereinigung Zentralstelle Leipzig. Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher E. V. Fediration Horlogere de Garantie. W. Herrmann i. Fa. L. Döring, Anton Frye II. Vorsijender. Schriftführer. Wenn zuviel geliefert wird Es wird im Geschäftsleben, auch in unserer Branche, oft übel empfunden, daß der Lieferant mehr liefert, als bestellt worden ist. Nun ist es ja richtig, daß es bestimmte Branchen gibt, wo sich das Quantum nicht so genau abmessen läßt, und daher ein wenig mehr oder weniger in Kauf genommen werden muß. Das ist z. B. bei Waren so, die in Waggons, Fässer usw. verladen werden. Hier ist eine geringfügige Ab weichung nicht zu beanstanden, da sie unvermeidlich ist. Es haben uns aber schon öfters Uhrmacher geklagt, daß bei Lieferungen ihre Bestellung in erheblicher Weise überschritten worden sei, und sie nun einen Posten Ware auf dem Halse hätten, mit dem sie vorläufig gar nicht wüßten, was sie anfangen sollten. Eine solche Überschreitung des bestellten Quantums braucht sich der Besteller nicht gefallen zu lassen, und es ist nur die Frage, wie er sich zu verhalten hat. In einem Falle, wo fast die Hälfte mehr von Uhren geschickt worden war, hatte der Uhrmacher nun zwar die Ware angenommen, aber dem Lieferanten mitgeteilt, er bezahle nicht mehr, als er bestellt habe. Das war natürlich nicht der richtige Weg, und wir mußten ihm raten, nachdem Klage angestrengt war, Zahlung zu leisten, da er ein Recht, die Ware zu behalten, aber nicht zu bezahlen, selbstverständlich nicht habe. Ein ähnlicher Fall ist jeßt vom Landgericht Hamburg ent schieden worden (H. Bf. I. 11/12). Der Beklagte hatte bei dem Kläger ein festes Quantum einer bestimmten Ware gekauft. In der übersandten Faktura wurde als Quantum 6235 kg an gegeben und dazu „s. e. et o.“ geseßt, d. h. salvo errore et omissione, Irrtum und Versehen Vorbehalten. Als die Ware aber ankam, waren es nicht nur 6235 kg, sondern 6410 kg, also noch 175 kg mehr, während der Besteller ca. 6000 kg hatte haben wollen. Der Lieferant verlangte nun Zahlung des Preises, und zwar 175 kg mehr. Der Empfänger weigerte sich, den Mehrpreis zu zahlen, indem er hervorhob, daß er geglaubt habe, daß nach der Faktura auch nur das ihm angezeigte Quan tum geliefert sei. Er habe dasselbe in gutem Glauben sofort weiter veräußert. Indessen kam der Beklagte mit seinen Einwendungen nicht durch. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn zur Bezahlung der Differenz. Das Gericht gab zu, daß die Überschreitung des bestellten Quantums eine unangemessene gewesen sei, denn auf Grund der „ca.-Klausel“ dürfe die Überschreitung höchstens 5% ausmachen (300 kg), so daß hier immer noch 110 kg zuviel geliefert worden seien. Diese Mehrlieferung sei der Beklagte auch berechtigt gewesen zurückzuweisen, aber er hätte der ihm nach § 378 des Handelsgesetzbuches obliegenden Unter- suchungs- und Wiegepflicht nachkommen müssen. In § 377 des Handelsgeseßbuches wird nämlich bestimmt, daß der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich An zeige zu erstatten hat, da sonst die Ware, soweit nicht ein ge heimer Mangel in Frage kommt, als genehmigt zu gelten hat. Der § 378 aber fügt hinzu, daß diese Vorschrift nicht nur auf Mangel in der Qualität Bezug haben soll, sondern auch dann Anwendung findet, wenn eine andere als die bedungene Ware, oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Be- 22 Leipziger Uhrmacher-Zeitung ■ Nr. 2, 1914 Stellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Ge nehmigung des Kaufes als ausgeschlossen betrachten muß. Leßteres greift hier nicht PI aß; da der Beklagte die Ware nicht prüfte und die Mehrlieferung sofort rügte, hatte diese als genehmigt zu gelten. Der Beklagte würde jaeinen unberechtigten Vorteil nach Anschauung des Gerichtes genießen, wenn er zwar die Ware behalten könnte, aber nicht bezahlen müßte. Einen solchen Vorteil hat das Geseß dem, der seiner Unter suchungspflicht nicht genügt hat, nicht schaffen wollen, ganz abgesehen davon, daß obendrein die Klausel „s. e. et o.“ den Beklagten darauf hinweisen mußte, daß ein Irrtum vorliegen könne. Wie hat sich also in solchen Fällen der Uhrmacher nun zu verhalten, um seine Rechte entsprechend wahrzunehmen? Wenn die Ware ankommt, hat er, soweit es der ordnungs mäßige Geschäftsgang zuläßt, sie unverzüglich zu prüfen, und zwar nicht nur darauf, ob die bestellte Ware, und zwar in der gehandelten Qualität geliefert ist, sondern auch darauf, ob nicht etwa mehr geliefert wurde, als bestellt worden ist. Wenn das leßtere Sich herausstellt, hat er ebenfalls unverzüglich die Mehrlieferung zu bemängeln und das übersteigende Quantum dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Dann hat er korrekt gehandelt und kann wegen des Mehr gelieferten, das er natürlich zurückgeben muß, nicht in Anspruch genommen werden. Daran mag sich der Uhrmacher halten. Macht er sich das zur Regel, so können ihm keine Unannehmlich keiten, wie in dem oben erwähnten Falle, entstehen. Das Zuvielsenden ist ein Krebsschaden des Handelsverkehrs, und die Besteller sollten, um dieser Unsitte zu steuern, 'immer rechtzeitig solche Mehrlieferungen beanstanden, wenn sie er heblicher Art sind. Das Künstleretnjährige von Reinhold Müller, Neukölln Eine Tatsache, die troß ihres praktischen Wertes noch viel zu wenig bekannt ist, und auf die deshalb nicht oft genug hinge wiesen werden kann, ist die, daß junge Handwerker, welche in der Art ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten, die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erlangen können, das sogenannte Künstlereinjährige. Wie manchem strebsamen und intelligenten Handwerker sind nicht schon durch die langjährige Dienstzeit später erhebliche Nachteile entstanden, sei es nun, daß seine technische Aus bildung noch nicht beendet war, oder daß er z. B. an dem weiteren Besuche einer Fachschule behindert wurde, oder daß er einen günstigen Posten aufgeben mußte, der ihm so lange nicht freigehalten werden konnte. Beneidet hat er dann diejenigen Kameraden, denen es vergönnt war, nur ein Jahr zu dienen, lediglich deshalb, weil ihnen das Schicksal wohlhabende Eltern beschieden hatte, die ihnen eine bessere Schulbildung angedeihen lassen konnten. Hat nicht auch er lernen müssen, vom frühen Morgen bis zum späten Abend bemüht, in der Werkstatt und in der Fortbildungsschule seine Kenntnisse noch als Gehilfe zu bereichern und die Lücken seines Könnens auszufüllen. Durch die plößliche Einberufung zum Militär wird er seinem ge liebten Berufe auf zwei unter Umständen sogar auf drei Jahre entzogen. Wahrlich eine lange Zeit, in der ihm viel des mühsam Erlernten verloren geht. Hierin liegt zweifellos eine Härte, die zu mildern folgende Vorschrift des § 89 Ziffer 6b der Deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 1901 bestimmt ist. In dem betreffenden Absaße heißt es: „Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersaßbehörden dritter Instanz entbunden werden: Ziffer b kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten.“ Aus den Ver öffentlichungen der Leipziger Uhrmacher - Zeitung über die Lehrlingsarbeitenprüfungen ist zu entnehmen, daß die Beteili- Die Uhrmacher-Woche
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