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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.18. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtliche Bedeutung des menschlichen Lebensalters
- Autor
- Schröter, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- AusgabeNr.2. 1914 21
- AusgabeNr.3. 1914 33
- AusgabeNr.4. 1914 45
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- AusgabeNr.18. 1914 221
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung ... 221
- ArtikelDurch Schaden wird man klug ? 222
- ArtikelDie geschickte Ausnutzung eines kleinen Schaufensters 223
- ArtikelDie Einregulierung einer Sekundenpendeluhr für einen fernen Ort ... 223
- ArtikelRechtliche Bedeutung des menschlichen Lebensalters 225
- ArtikelAus dem Leserkreise 227
- ArtikelAus den Vereinen 228
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 229
- ArtikelAus Industrie und Handel 229
- ArtikelRundschau 230
- ArtikelFragen und Antworten 230
- ArtikelBüchertisch 232
- ArtikelPatente 232
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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für schuldig erklärt sind; im übrigen hat der nicht für schuldig erklärte Ehegatte das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen. Doch wichtiger als diese Ausnahmebestimmung sind die Rechte, die sich an das vollendete 7. Lebensjahr knüpfen: Das Kind erlangt die beschränkte Geschäfts- und Prozeßfähigkeit und ist von nun an für einen Schaden, den es einem anderen zufügt, diesem gegenüber verantwortlich, das heißt schaden- ersaßpflichtig, wenn es die erforderliche Einsicht besessen hat. Was nun die beschränkte Geschäfts- und Prozeßfähigkeit an langt, so besteht die erstere darin, daß der Minderjährige unter gewissen Vorausseßungen und mit bestimmten Einschränkungen imstande ist, Rechtsgeschäfte selbständig vorzunehmen, z. B. solche, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil er langt, also keinerlei Verpflich tungen eingeht, oder solche, bei denen er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke von den Eltern überlassen sind (Taschengeld). Es gehören hier her auch Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige etwa in sei ner Eigenschaft als Lehrling oder sonstiger Angestellter, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffend, oder als selbstän diger Leiter eines Erwerbs geschäftes vornimmt, voraus- geseßt, daß er diese Stellungen mit Einwilligung seiner Eltern bekleidet. Die beschränkte Pro zeßfähigkeit hat zur Folge, daß der Minderjährige nun auch hinsichtlich dieser Rechtsge schäfte ohne Vermittlung sei nes gesetzlichen Vertreters Pro zesse führen kann, eine Be stimmung, die allerdings nur selten praktische Bedeutung erhält. Mit Vollendung des 12. Lebensjahres wird nun der Minderjährige auch in be schränktem Maße strafmündig, denn bis dahin war eine straf- rechtlicheVerfoIgung gegen ihn überhaupt ausgeschlossen. An sich also unterliegt der 12- bis 18 jährige den Strafge setzen wie jede andere Person, eine Beschränkung besteht nur insofern, als er freizusprechen ist, wenn er bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besessen hat — ent sprechend der obenerwähnten schon mit dem 8. Jahre ein tretenden beschränkten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Wann nun das Kind als erwachsen anzusehen ist, darüber findet sich weder in den Reichsgeseßen noch in den Landes- geseßen eine Bestimmung. Das „Erwachsensein“ hat auch eine nur untergeordnete juristische Bedeutung, so oft man auch diesen Ausdruck im täglichen Leben gebrauchen mag. Immerhin kann diese Frage auftauchen, z. B. bei Zustellung eines Schriftstückes durch den Gerichtsvollzieher an einen „erwachsenen“ Hausgenossen des abwesenden Empfangs berechtigten. Der Gerichtsvollzieher muß sich dann in jedem *) In Preußen tritt das aktive Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus mit Voll endung desJ26., das passive mit Vollendung des 30. Lebensjahres ein (Artikel 70 1 der preußischen Verfassungsurkunde). einzelnen Falle schlüssig werden, ob der Hausgenosse als er wachsen gelten kann oder nicht — das Reichsgericht hat den Ausdruck „erwachsen“ als „körperlich entwickelt“ definiert. Im allgemeinen wird man Personen über 14 Jahre (in Preußen gleichbedeutend mit: nicht mehr schulpflichtige) als Erwachsene bezeichnen können. Mit Beendigung des 16. Lebensjahres ist jedoch wieder eine höchst bedeutsame Staffel erklommen. Der Minderjährige erlangt die Fähigkeit, ein Testament zu er richten, das minderjährige Mädchen wird außerdem heirats fähig. (Zur Unterstüßung des Gedächtnisses mag hier das allerdings etwas drastische Wort dienen: Wenn das Mädchen heiratet, kann es auch sein Testament machen.) Zu bemerken ist dabei, daß ein Minderjähriger ein Testament in gültiger Form nur durch mündliche Erklärung vor einem Richter oder vor einem Notar errichten und eine Ehe nur mit Geneh migung des Vaters bzw. der Mutter eirigehen kann. Der Mann kann ja ohnehin nicht vor dem Eintritt der Volljäh rigkeit heiraten. Ferner tritt noch die Eidesmündigkeit ein, d. h. die Fähigkeit, gerichtlich auf eine Aussage beeidigt zu werden. Die leßte Vorstufe zur Volljährigkeit bildet end lich der Zeitpunkt des voll endeten 18. Lebensjahres mit dem damit verbundenen Ein tritt der unbeschränkten Straf mündigkeit und der unbe schränkten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (Schaden- ersaßpflicht) sowie der Fähig keit, wenn triftige Gründe vor liegen, durch Beschluß des Vor mundschaftsgerichts für voll jährig erklärt zu werden. Eine männliche Person würde im leßten Falle zugleich die Hei ratsfähigkeiterlangen. Für den Mann bliebe dann noch die Wehrpflicht, die ein Jahr vor dem (mit vollendetem 17. Le bensjahre) eintritt und in der allgemeinen Bereitschaft zum Kriegsdienst besteht, sowie die am 1. Januar des Jahres, in dem der Gestellungspflichtige das 20. Lebensjahr vollendet hat, entstehende Militärpflicht, zerfallend in die Meldepflicht und die Gestellungspflicht, zu verzeichnen. So wird dem jungen Staatsbürger ein Recht über das andere vom Geseßgeber verliehen, eine Pflicht über die andere muß er auf seine Schultern nehmen, bis er endlich mit beiden reich lich versehen auf' die Höhe des Lebens gelangt. Dieser Zeit punkt ist die Vollendung des 21. Lebensjahres, die Volljährig keit. Die unbeschränkte Geschäfts- und Prozeßfähigkeit, die Testierfähigkeit (Fähigkeit, eine leßtwiilige Verfügung zu er richten) in jeder nur zulässigen Form und die allgemeine Heiratsfähigkeit des Mannes sind ihre unmittelbaren Folgen. Die Veränderungen an Rechten und Pflichten, die das Geseß für das spätere Alter bestimmt, lassen, abgesehen von dem mit vollendetem 25.Lebensjahre eintretenden aktiven und passiven Reichstagswahlrecht (s. Anmerkung unter der Tabelle), das noch einmal einen Höhepunkt darstellt, eine langsame Abnahme erkennen, die mit der Abnahme der geistigen und körperlichen Mit Vollendung —— des tritt ein nach § Erzeugung E bfähigkeit . 1923 Bürgerl. Gesetzb. Geburt Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) 1 Bürgerl. Gesetzb. (50 Zivilprozeßordn.) 6. Lebensjahres Übergang der Sorge für die Person eines Knaben auf den Vater, wenn die Eltern geschieden und beide für schuldig erklärt sind 1635 Bürgerl. Gesetzb. 7. Lebensjahres beschränkte Geschäftsfähigkeit (beschränkte Prozeßfähigkeit, beschränkte Schadenersatzpflicht) 106 Bürgerl. Gesetzb. (52 Zivilprozeßordn.) 828 Abs. 2, Bürgerl. Gesetzb. 12. Lebensjahres beschränkte Strafmündigkeit 56,57 Strargesetzb. 14. Lebensjahres Erwachsensein (im allgemeinen) 16. Lebensjahres Heiratsfähigkeit der Frau Testierfähigkeit Eidesmündigkeit 1303 Bürgerl. Gesetzb. 2229 Abs. 2, Bürgerl. Gesetzb. 51 1 Strafprozeßordn. 293 1 Zivilprozeßordn. 15Reichsges. betr. frei- willig.Gerichtsbarkeit 17. Lebensjahres Wehrpflicht 4 8 Wehrordnung 18. Lebensjahres Strafmündigkeit Schadenersatzpflicht Fähigkeit, für volljährig erklärt zu werden 56, 57 Strafgesetzbuch 828 Abs. 2, Bürgerl. Gesetzb. 3 Bürgerl. Gesetzb. Kalenderjahres, in welches das Ende des 19. Lebensjahres fällt (oder am 1. Jan. vor Vollendung des 20 Le bensjahres) Militärpflicht 22* Wehrordnung 21. Lebensjahres Vollj ährigkeit 2 Bürgerl. Gesetzb. 25. Lebensjahres aktives und passives Reichstags- ■ Wahlrecht 1,4 Wahlgesetz*) 31. Lebensjahres Fähigkeit, nach zehnjähriger Ver schollenheit für tot erklärt zu werden 1.4 1 Bürgerl. Gesetzb. 45. Lebensjahres Ende der Wehrpflicht 4 8 Wehrordnung 50. Lebensjahres Recht, ein Kind anzunehmen 1744 Bürgerl. Gesetzb. 60. Lebensjahres Recht, die Übernahme einer Vor mundschaft, Gegenvormundschaft, Beistandschaft und Pflegschaft ab zulehnen 1786 a , 1792 Abs. 4, 1694, 1915 Bürgerl. Gesetzb. (5. Lebensjahres Recht, die Übernahme des Schöffen- undGeschworenenamts abzulehnen 35,38 Gerichtsverfass,- Gesetz 70 Lebensjahres Fähigkeit, nach fünfjähriger Ver schollenheit für tot erklärt zu werden 14* Bürgerl. Gesetzb. 226 Leipziger Uhrmacher-Zeitung • Nr. 18. 1914 Die Uhrmacher-Woche
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