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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.1. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unser neues Krankenversicherungsgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie macht der Uhrmacher Inventur und Bilanz?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- ArtikelEin neues Jahr! Ein neues Hoffen! Ein neues Werden! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung ... 2
- ArtikelFür welche Artikel macht man im Monat Januar Reklame ? 2
- ArtikelUnser neues Krankenversicherungsgesetz 3
- ArtikelWie macht der Uhrmacher Inventur und Bilanz? 4
- ArtikelLeonardo da Vinci als Uhrmacher 5
- ArtikelDie Entwicklung der Außenhandelsbeziehungen der Uhrenindustrie 7
- ArtikelEine spanische Ausgabe unserer Zeitung 9
- ArtikelDiebeners Buchhaltung des Uhrmachers 9
- ArtikelTaschenlampen-Batterien 10
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 12
- ArtikelAus den Vereinen 13
- ArtikelAus den Fachschulen 13
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 13
- ArtikelAus Industrie und Handel 15
- ArtikelRundschau 15
- ArtikelFragen und Antworten 15
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr.2. 1914 21
- AusgabeNr.3. 1914 33
- AusgabeNr.4. 1914 45
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- AusgabeNr.18. 1914 221
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- AusgabeNr.1. 1914 1
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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kasse eingerichtet. Zur ersteren gehören alle Angestellten, die nicht in Betriebs-, lnnungs- oder besonderen Ortskassen ver sichert sind. Zu den Landkrankenkassen gehören alle im Wandergewerbe, sowie in landwirtschaftlichen Betrieben Be schäftigten, besonders Hausgewerbetreibende und ferner Dienst boten. Unter Umständen kann von der Errichtung einer Land krankenkasse abgesehen werden, wenn z. B. deren Mitglieder zahl zu gering sein würde. Bestehende Krankenkassen können in Kraft bleiben, wenn ihre Mitgliederzahl mindestens 250 Per sonen beträgt. Die Folge dieser Bestimmungen ist, daß eine große Anzahl kleinerer Kasseneinrichtungen eingehen, bezw. ge schlossen werden, deren Mitglieder zu den gemeinsamen Orts- bezw. Landkrankenkassen überzugehen haben. Die Errichtung neuer Ortskrankenkassen, die bisher für einzelne Berufsarten möglich war, ist künftig ausgeschlossen, dagegen ist die Grün düng von lnnungs- und Betriebskrankenkassen auch fernerhin angängig, wenn solche mindestens 150 Versicherte umfassen. Schon jeßt bestehende Betriebskrankenkassen können auch künftig zugelassen bleiben, wenn sie im Durchschnitt der leßten 3 Jahre mindestens 100 Mitglieder gehabt haben, und ihre Leistungen denen der Ortskrankenkasse gleichwerttg sind. So genannte freie Hilfskassen bleiben als Ersaßkassen nur dann zugelassen, wenn ihre Mitgliederzahl dauernd mindestens 1000 beträgt und ihre Leistungen ebenfalls denen der Ortskranken kasse gleichwertig sind. Was die Beitragspflicht anlangt, so ist es bei der bis herigen Verteilung der Beiträge geblieben. Ein Drittel zahlt also der Arbeitgeber und zwei Drittel der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer zugelassenen Hilfskasse ver sichert, so ist der Arbeitgeber deswegen doch nicht von seiner Beitragsleistung entbunden. Er muß vielmehr ein Drittel an die Ortskasse zahlen, diese wiederum aber stellt 4 / 5 dieses Betrages der Hilfskasse zur Verfügung. An Stelle der früher vorgesehenen Generalversammlung ist ein Ausschuß mit mindestens 50 Mit gliedern getreten. Die Wahl zu dem Ausschuß erfolgt getrennt nach dem Proportionalsystem, wie bei dem Kaufmanns- und Gewerbegerichten. Nach dem gleichen System wählt der Aus schuß den Vorstand; während der Vorsißende früher vom Vor stande mit einfacher Majorität gewählt wurde, finden jeßt ge trennte Wahlen statt und zur Gültigkeit gehört die Mehrheit beider Parteien. Die Versicherungsbehörden sind das Ver sicherungsamt, das der Verwaltungsbehörde untersteht, das Ober versicherungsamt, unter der höheren Verwaltungsbehörde und als leßfe Instanz das Reichsversicherungsamt. Die Hilfeleistungen der Versicherung sind im wesentlichen die gleichen geblieben. Bemerkenswert ist, daß die Saßung als Mehrleistung auch Hauspflege gewähren kann, z. B. Unterstüßung der erkrankten Hausfrau bei der Erledigung ihrer häuslichen Geschäfte. Wie macht der Uhrmacher Inventur und Bilanz? Ein Geschäftsjahr hat wieder seinen Abschluß gefunden und das neue hat. seine Pforten bereits geöffnet. Der gegebene Zeit punkt ist abermals gekommen, Umschau zu halten, wie sich die durcheilte Wegstrecke gestaltet hat. War die' Ver gangenheit durchschnittlich befriedigend oder muß es dem neuen Jahre überlassen werden, bessere Tage zu bringen? Dieses Ab wägen zwischen gut und schlecht, zwischen viel und wenig, ist ein einfaches Rechenexempel, dessen Ergebnis wohl jeder Mensch, ob wohlhabend oder weniger bemittelt, jeßt einmal zum Gegen stand seiner Betrachtungen macht. Ganz besonders natürlich der Geschäftsmann, dessen Einnahmen gegenüber jenen, die mit festen jährlichen Bezügen rechnen, oft erheblichen Schwankungen unterworfen sind. ' Wie stellt nun der Uhrmacher dieses Rechenexempel am ein fachsten auf? Die Lösung dieser Frage soll unsere heutige Auf gabe sein. Die einfachste Antwort ist: „An Hand seiner Buch- 4 Nr. 1, 1914 ■ Leipziger Uhrmacher-Zeitung führung.“ Wie aber dann, wenn die Buchführung nicht so ein gerichtet ist, daß die für das Rechenexempel nötigen Werte aus ihr entnommen bzw. zusammengestellt werden können? Das moderne Geschäftsleben erfordert vom Uhrmacher nicht nur praktisches Können, sondern es ist eine dringende Notwendig keit geworden, daß auch im gleichen Maße kaufmännisches Wissen und Können vorhanden ist. Da noch sehr viele Ge schäftsinhaber über die Grundkenntnisse der Buchführung wenig unterrichtet sind, wollen wir nun die Grundlage der kauf männischen Buchführung erläutern. Die Grundrechnung, die zu Beginn und zum Abschluß jeder Buchführung aufgestellt wird, ist die Bilanz. Bilanz ist der französischen Sprache entnommen und heißt deutsch „Abwägung“, „Schlußrechnung“, „Rechnungsab schluß“. Bleiben wir bei der ersten Bezeichnung. Bilanz auf stellen heißt also abwägen und in der Tat ist die Bilanzrech-. nung nichts weiter als ein Abwägen des vorhandenen Besißes mit den Schulden. Das Ergebnis liefert den Vermögensstand. Nehmen wir an, der vorhandene Besißstand ist Mk. 1000.— und die Schulden betragen Mk. 200.—, dann gibt die Bilanz folgendes Bild: Besiß: Mk. 1000.— Schulden: 200.— Vermögen: Mk. 800 — Diese Rechnung muß jeder Geschäftsmann bei Eröffnung seines Geschäftes und dann regelmäßig nach Ablauf eines Jahres aufstellen. Bei der Geschäftseröffnung darf nicht vergessen werden etwa von der Frau, von einem Verwandten oder einem Freunde erhaltenes Kapital außer unter Besiß auch unter Schulden aufzuführen, weil sonst die Rechnung ein falsches Bild über das Vermögen liefert. Man stelle sich niemals etwa des Kredits wegen reicher hin, als es der Fall ist. Bei einer Steuerrekla mation sind falsch geführte Bücher ein schlechtes Bekräftigungs mittel seiner Beanstandungen und nachträgliche Bilanzände rungen sind unter Umständen strafbar. Betrachten wir nun das zuvor aufgeführte Bilanzbeispiel als unsere Eröffnungsbilanz, die wir— angenommen — am 1. April 1913 aufgestellt haben. Am 31. Dezember 1913 haben wir wieder die gleiche Aufstellung gemacht, die folgendes Ergebnis ge liefert hat: Besiß: Mk. 1400.— Schulden: 450.— Vermögen: Mk. 950.— Vergleichen wir den Vermögensstand zu Anfang und jeßt nach 3 /* Jahren, sehen wir, ob sich unser Vermögen vergrößert hat oder ob wir zugeseßt haben: am 1. 4. 1913 betrug unser Vermögen Mk. 800.— am 31. 12. 1913 beträgt es „ 950 .— mithin ist der Vermögenszuwachs Mk. 150.— Mk. 150 ist also unser Reingewinn, den wir in den ersten 9 Geschäftsmonaten erzielt haben. Verdient haben wir natür lich mehr, denn wir haben auch aus der Geschäftskasse gelebt. Nehmen wir diese Summe, den Privatverbrauch hinzu, dann haben wir die Summe, die wir tatsächlich mit unserem Geschäft verdient haben und die wir versteuern müssen. Beispiel: Vermögenszuwachs Mk. 150. Privatverbrauch vom April—Dezember „ 1620.— Versteuerbarer Reingewinn Mk. 1770.— Wie ermitteln wir nun beim Geschäftsabschuß, wie groß unser Besiß ist und wie groß unsere Schulden sind ? Dadurch, daß wir durch eine Inventuraufnahme alles Vorhandene fest stellen. Inventur ist von dem lateinischen Wort „invenire“ ab geleitet und heißt „vorfinden“. Wir dürfen also nur das in die Inventurliste eintragen, was tatsächlich vorhanden ist. Zum Besiß gehören: Der Kassenbestand einschließlich des Bank- und Sparkassenguthabens, der Wert des Warenlagers und des Geschäftsmobiliars nach Abschreibung, die Summe der Außenstände und alle übrigen etwa noch vorhandenen Die Uhrmacher-Woche
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