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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Die bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum Verfassungsstaat
- Autor
- Ruhland, Volker
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
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9 Der alte feudal-ständische Landtag wurde von zwei Kammern eingeschränkt. Dabei blieb jedoch das feudale Ständeprinzip erhalten. Die Rechte des bis dahin absolut regierenden Königs sowie sei ne Besitzrechte wurden zugunsten des Landtages eingeengt. Unter den 42 Mitgliedern der Ersten Kammer befanden sich: - 1 Prinz des Königlichen Hauses - 5 Inhaber von Standes- und anderen Herrschaften - 10 vom König auf Lebenszeit ernannte und - 12 auf Lebenszeit gewählte Rittergutsbesitzer - 5 Vertreter der Geistlichkeit - 1 Vertreter der Leipziger Universität sowie - 8 Bürgermeister der bedeutendsten Städte. Diese Vertretungen der größten Städte in der Ersten Kammer durch je ein Magistratsmitglied war eine bemerkenswerte sächsische Errungenschaft, die in den süddeutschen Verfassungen fehlte. Der Adel beherrschte die Erste Kammer der Ständeversammlung mit zwei Drittel aller Sitze. Die Wahl für die Zweite Kammer erfolgte ebenso noch nach Ständen. Von 75 Abgeordneten vertraten: - 25 Abgeordnete den Bauernstand - 25 Abgeordnete die Städte - 20 Abgeordnete die Rittergutsbesitzer sowie - 5 Abgeordnete das Handels- und Fabrikwesen. Erstmalig in einem deutschen Parlament waren in der Zweiten Kammer des sächsischen Landtages neben den Vertretern des städtischen Grundbesitzes gesondert Vertreter des Handels und der Indu strie aufgenommen. Das deutete die veränderte Sozialstruktur des Landes an und ist Ausdruck des gestiegenen Einflusses des Bürgertums, auch wenn sich deren fünf Landtagsabgeordnete noch viele Jahre als „weiße Raben” empfanden. Die Bauernschaft war ebenfalls im Parlament vertreten. Insgesamt dominierten in der Zweiten Kam mer die agrarischen Vertreter mit 45 Sitzen gegenüber nur 30 städtischen Abgeordneten. Die den beiden Kammern zustehenden Befugnisse waren in der Verfassungsurkunde geregelt. Die Rechte waren begrenzt. So verfügten die Abgeordneten über geringe parlamentarische Immunität, sie hatten keinen Einfluß auf die Ernennung und Abberufung der Minister. Ein Gesetzentwurf der Regierung konnte in einer Kammer nur mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden. Daher vermoch te sich die bürgerliche Opposition der Zweiten Kammer gegen die konservativen Kräfte zunächst nicht durchzusetzen. Beschlüsse des Deutschen Bundes traten ohne Zustimmung der Kammern durch königlichen Erlaß in Kraft. In bestimmten Fällen konnte der König provisorische Verordnun gen erlassen, die dann erst nachträglich dem Landtag vorgelegt wurden. Diese Festlegungen der Ver fassung verstärkten die Stellung des Königs gegenüber dem Landtag, während die kurhessische Ver fassung von 1831 sich stärker dem liberalen und demokratischen Prinzip annäherte. Alle drei Jahre sollte der Landtag einberufen werden, und dabei schied immer ein Drittel der Abge ordneten der Zweiten Kammer aus und wurde durch Neugewählte ersetzt. Die neugewählten Abge ordneten waren immer in der Minderheit und die Vertreter der Zweiten Kammer niemals länger als neun Jahre im Dienst. Mit diesem Modus verhinderte die Regierung, zumindest in den ersten Jahren, daß sich in der Zweiten Kammer eine starke bürgerliche Opposition breitmachen konnte. Die Zusammensetzung beider Kammern entsprach noch weitgehend der berufsständischen Gliede rung der Gesellschaft. Politische Parteien gab es damals noch nicht. Die in der Verfassung formulierten Rechte und Pflichten der Staatsbürger lehnten sich eng an die nordamerikanische und französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte an. Neu gegen über den süddeutschen Vorgängern war die bemerkenswerte Tatsache, daß die sächsische Verfas-
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