10 sung die Grundrechte nicht nur verfassungsmäßig garantierte, sondern auch ihr gerichtlicher Schutz fixiert wurde. Das Grundgesetz sicherte auch Rechtsschutz gegen ungesetzliche Verfolgun gen, Verhaftungen und Bestrafungen zu. Das schwächste Glied der Verfassung stellte das Wahlgesetz dar, das gleichzeitig mit der Beratung und Beschließung vorlag 11| . Ein verwickeltes Kurienwahlrecht gab dem Wahlgesetz ein ausgesprochen konservatives Gepräge. Das Wahlrecht für die Wahl zur Zweiten Kammer war noch nicht allgemein und auch nicht gleich, sondern nach Maßgabe an Grundbesitz bzw. an einen Zensus, eine bestimmte Steuerlei stung, gebunden. Wahlberechtigt und wählbar waren nur die Personen, die das Bürgerrecht besa ßen. Bürger, die zur Wahl aufgestellt wurden, mußten eine jährliche Grundsteuer von 10 Talern entrichten oder ein Vermögen von mindestens 6 000 Talern besitzen. Die Abgeordneten der Han dels- und Fabrikbourgeoisie mußten einen jährlichen Steuerbetrag von mindestens 24 Talern und die Bauern von 30 Talern nachweisen. Daher war die Mehrheit der Abgeordneten nach wie vor Vertreter der privilegierten und besitzenden Schichten, und Lindenau mußte manche der liberalen Reformen sogar gegen den Widerstand beider Kammern durchsetzen. Die wachsende Zahl der Lohnarbeiter blieb von der aktiven Beteiligung am Staatsleben ausgeschlossen. Auch Frauen, Almo senempfänger und Juden waren nicht wahlberechtigt. Bei den Wahlen der Zweiten Kammer durf- Y//M x c-yJ ,^fr> Ständeversammlung in Dresden um 1831, Kupferstich