13 Karl-Heinz Tietze Die Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von 1831 Das Königreich Sachsen, dessen staatsgestaltende Strukturprinzipien lange Zeit durch eine Kräfte balance von Fürsten und Landständen mitgeprägt wurde, begab sich relativ spät auf den Weg zu einer konstitutionellen Monarchie. Während beispielsweise Bayern (Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818), Baden (Verfassungsurkunde vom 22. August 1818), Württemberg (Verfassungsur kunde vom 25. September 1819) sowie das Großherzogtum Hessen (Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820) schon konstitutionelle Verfassungsländer waren, wurde eine solche Entwick lung im Königreich Sachsen erst nach der französischen Julirevolution von 1830 eingeleitet. Im Gefolge dieses Ereignisses kam es zu aufständischen Bewegungen in den Erzgebirgischen, Voigtlän dischen und Meißner Kreisen sowie in Gebieten der Oberlausitz. Jacques Louis David, Der Schwur im Ballhaus 1791, Stich