Suche löschen...
Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Die Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von 1831
- Autor
- Tietze, Karl-Heinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
15 gerliche Grundrechte in der 1831er „Constitution”. Letztlich stand das - wenngleich verspäte - auch im Einklang mit einer Entwickung in deutschen Landen, die große Teile des Bürgertums 1848 sich auf den Gedanken der Volkssouveränität, die mit einer Willkür durch den Landesherrn unverträglich ist, besinnen ließen. Ein wichtiger Grundgedanke, der die sächsische Verfassung von 1831 durchzieht, ist der Versuch, die Staatsgewalt an Recht und Gesetz zu binden. Ausdrücklich verweist der vierte Abschnitt des Verfassungstextes darauf: „Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König un terzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschluß- nahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Lan des, contrasigniert werden. Eine solche, mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich."(Paragraph 43) Im Text der „Constitution” finden sich auch Formulierungen, die die Absicht der Rechts- und Ge- setztesbindung des Königs unterlaufen. Dennoch bleibt unstrittig, daß es nicht schlechthin um die Festschreibung von Rechten für bestimmte Stände bzw. einzelne Repräsentanten ging, sondern um persönliche Freiheiten für alle Gesellschaftsglieder. Deren rechtspflegerischer Schutz wurde folge richtig definiert: „Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise, in dem Maße eingerichtet werden, daß die privilegierten Gerichtsstände aufhören.” (Para graph 55) Meines Erachtens belegen o.g. Paragraphen die Hinwendung der Verfassungsväter zur Rechtsstaats lehre. Zum einen wird dieser Lehre das Element der Verfassungsgemäßheit entnommen. Theore tisch abstrahiert geht es dabei um die Anerkennung der Notwendigkeit einer Konstitution, die so wohl als rechtliche Grundlage als auch als höchstrangige Rechtsnorm zu gelten hat. In dieser Dik tion zeigt sich die Verknüpfung von Rechtssicherheit und -mäßigkeit. Darüber hinaus ist das Ele ment der Rechtsgebundenheit eindeutig definiert. Im Grunde genommen geht es darum, daß mit dem Recht ein Rahmen festgelegt wird, in dem sich staatliche Entscheidungen bzw. staatliches Agieren zu bewegen haben. Rechtsstaatliches Gedankengut zeigt sich auch in dem Bemühen, das Element der Gewaltenteilung und -hemmung in die Verfassung von 1831 einzubringen. Dies ist jedoch in Ansätzen steckengeblieben. Zwar wurde der Versuch gemacht, staatliche Gewalten zu tei len, jedoch gelang nicht die Einbindung notwendiger Kontrollen. Letztlich spiegelt die Darstellung der Menschenrechtsproblematik im Kontext rechtsstaatlichen Gedankenguts in der sächsischen Ver fassung von 1831 den geistigen Entwicklungsstand, den politischen Hintergrund im damaligen Kö nigreich Sachsen und den Einfluß europäischen Gedankenguts. Zu dem eingangs fixierten theoretischen Problem individueller Freiheit in der 1831er Konstitution können folgende zusammenfassende Schlußfolgerungen gezogen werden: Erstens: Das Staatswesen hat der individuellen Freiheit zu dienen, indem es diese zu sichern hat. Damit ist gleichzeitig eine Grenze für den Staat definiert: Er hat die individuelle Selbstentwick lung und -entfaltung zu gewähren. Auffällig ist dabei, daß die individuelle Freiheit im Kontext und gleichrangig mit dem persönlichen Leben und dem Eigentum gefaßt wird. Zweitens: Mit persönlicher Freiheit unvereinbar ist eine Auffassung vom Staat als ordnungspoliti schem Instrument, das über den Menschen steht. Freiheit ist nur garantiert, wenn der Staat als eine Institution verstanden wird, die dem Menschen zu dienen hat. Drittens: Mit der Hinwendung zu naturrechtlicher Logik wird gleichzeitig die Kategorie Vernunft aufgewertet. Der Zusammenhang zum v.g. theoretischen Problem ist insofern gegeben, als die An wendung von Vernunft die persönliche Freiheit voraussetzt. Zumindest die im Paragraph 32 nie dergeschriebene Gewissens- und (in Ansätzen) Glaubensfreiheit kommen dem nahe.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder